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Wohnungsrecht: Keine Nutzungsentschädigung bei Unterbringung in einem Pflegeheim, OLG Oldenburg, Urt. v. 11.10.2007 – 14 U 86/07
Kann ein Wohnungsberechtigter sein lebenslanges Wohnungsrecht wegen Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr ausüben, so steht ihm kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung zu, wenn die Vertragsparteien bei Einräumung des Wohnungsrechtes mit einem möglichen Eintritt der Pflegebedürftigkeit rechnen konnten, den Fall des Umzugs in ein Pflegeheim aber nicht ausdrücklich geregelt haben.
Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung BAG 3. Senat, Beschluss vom 22.05.2007, 3 AZN 1155/06
Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.
Berufsbegründung per E-Mail BGH, Beschl. V. 15.7.2008- X ZB 8/08
Eine Berufsbegründung ist in schriftlicher Form eingerichtet, sobald dem Berufsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermitteln, die vollständige Berufsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier PDF- Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.
„Sofort kaufen“ OLG Hamburg 12.9.20075 W 192/07
Die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzgeschäft im eBay-Angebotsformat „sofort kaufen“ beträgt einen Monat (Fortführung von HansOLG MMR 06, 675 )
Verjährungsbeginn bei mangelhafter Autoreparatur, OLG Koblenz – 5 U 906/07
§ 634a BGB ist lex specialis gegenüber § 199 BGB. Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren binnen 2 Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme beginnt. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners kommt es nicht an.
Keine Umwandlung eines Wohnungsrechts in einen Zahlungsanspruch wegen Unterbringung in einem Pflegeheim ohne entsprechende Vereinbarung, OLG Oldenburg, Urteil vom 11.10.2007 – 14 U 86/07
Wird der Berechtigte eines vertraglich eingeräumten lebenslänglichen freien Wohnungsrechts in einem Pflegeheim untergebracht, hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente unabhängig von tatsächlich erzielten Erträgen. Der das Wohnrecht Einräumende kann nicht gezwungen werden, die Wohnung zu vermieten und die sich daraus ergebenden Vermieterpflichten zu übernehmen, da er diese mit der Einräumung des Wohnrechts gerade nicht übernommen hatte.
Schwarzarbeit I, BGH 24.04.2008 - VII ZR 42/07
Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.
Schwarzarbeit II, BGH 24.4.2008 – VII ZR 140/07
Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.
Geduldeter Skontoabzug begründet Vereinbarung
Die Akzeptanz eines Preisnachlasses (Skontoabzug) über einen längeren Zeitraum ist nach einem Urteilsspruch des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ.: 24 U 128/99) als stillschweigende Vereinbarung, das heißt ein Dauerrecht, anzusehen. Im Urteilsfall war über einen Zeitraum von fast zwei Jahren der Skontoabzug ohne nachhaltigen Widerspruch geblieben.
Weitreichende Vermittlerhaftung bei Anlageberatung
Vor der Vermittlung einer Kapitalanlage muss sich ein Berater selbst über deren Wirtschaftlichkeit und Seriosität ausreichend informieren. Im Falle einer misslungenen Anlage kann er sonst schadensersatzpflichtig sein. So auch im Urteilsfall des Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 166/01): Der Vermittler hatte eine Anlageempfehlung als todsicher und risikolos beurteilt. Die Geldanlage war anschließend durch ein von ihm vermitteltes Gespräch zu Stande gekommen.
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH (AZ.: III ZR 62/99), in welchen Fällen ein Anlagevermittler für unrichtige Angaben haftet, gilt: Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu Stande wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dieser Auskunftsvertrag zwischen den Beteiligten verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Liegen dem Vermittler im Einzelfall keine objektiven Daten vor oder ist er nicht ausreichend informiert, muss er dies vor Durchführung des Anlagegeschäfts dem Interessenten offen legen.
So urteilte auch das Saarländische OLG im Urteil vom 03.04.2002 - 1U577/01:
1. Zwischen Anleger und Vermittler einer Kapitalanlage kommt ein Auskunftsvertrag zu Stande, der den Vermittler zur wahrheitsgemäßer und vollständiger Information über das Anlageprojekt verpflichtet.
2. Wer als Anlagevermittler tätig wird, muss über die dafür notwendigen und erwarteten Kenntnisse verfügen oder aber offen legen, dass er über diese Kenntnisse nicht verfügt und dass ihm gesicherte Informationen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht zu Verfügung stehen.
3. Die Informationspflicht des Anlagevermittlers hat zum Inhalt, dass dem Kunden alle Informationen geliefert werden müssen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
4. Die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft ist Kardinalpflicht des Anlagevermittlungsvertrages. Ein Haftungsausschluss ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unzulässig und damit unwirksam.
Unverlangte E-Mail-Werbung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen zu entscheiden, ob er in seinem elektronischen Briefkasten Werbung empfangen will. Der Versender von E-Mail-Webung muss davon ausgehen, dass der Inhaber eines elektronischen Briefkastens wegen des zeitlichen Aufwands, der mit dem Abrufen und Löschen solcher Mails verbunden ist, grundsätzlich keine Werbung wünscht. Missachtet er dies, steht dem Empfänger ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender zu. KG, Urteil vom 20.6.2002 - 10 U 54/02.
Salvatorische Klausel
Die weit verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete Salvatorische Klausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll, entbindet nicht von der nach § 139 BGB vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Bedeutsam ist sie lediglich für die von § 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast; diese trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltungsklausen den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (BGH, Urteil vom 24.9.2002 AZ KZR 10/01 zugleich Aufgabe von BGH, NJW 1994, 1651).
Gesamtschuldnerische Haftung von Baufirmen für Baumängel (BGH; Urteil vom 26.6.2003 - VIIZR126/02 -)
1. Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner.
2. Das maßgebliche Kriterium in der Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung sieht der Senat in der gleichstufigen Verbundenheit mehrerer Unternehmen im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt. In diesem Fall ist ein einheitlicher Erfolg geschuldet. Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte, ohne zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ermöglicht es, im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB § 254 BGB anzuwenden und damit dem jeweiligen Verursachungsanteil des Vor- und Nachunternehmers gerecht zu werden. Eines Rückgriffs auf andere denkbare Anspruchsgrundlagen, wie sie teilweise in Rechtsprechung und Literatur befürwortet werden, bedarf es daher nicht.
VOB als AGB (Rechtsprechungsänderung des BGH)
Laut BGH Urteil vom 22. Januar 2004 (AZ VII ZR 419/02) führt nunmehr jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht (mehr) darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.
Die Beklagte hat das Vertragswerk gestellt. Sie ist deshalb die Verwenderin, zu deren Lasten die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen ist. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nicht standhält, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 19. März 1998 – VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176, 178).
Allerdings unterliegen die einzelnen Regelungen der VOB/B nach der Rechtssprechung des Senats zum Geltungsbereich des AGB-Gesetzes nicht der Inhaltskontrolle, wenn der Verwender die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkung übernommen hat. Dieser Rechtssprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die VOB/B einen billigen Interessenausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bezweckt. Würden einzelne Regelungen der Inhaltskontrolle unterzogen, so könnte der bezweckte Interessenausgleich gestört sein. Die VOB/B ist deshalb der Inhaltskontrolle entzogen worden, wenn der von ihr verwirklichte Interessenausgleich durch die Vertragsgestaltung nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 – VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135, 142). Die Inhaltskontrolle war eröffnet, wenn der Vertrag Regelungen vorsah, die in den Kernbereich der VOB/B eingreifen.
Aus der bisherigen Senatsrechtsprechung lassen sich keine greifbaren Kriterien dafür ableiten, wann eine von der VOB/B abweichende Regelung in deren Kernbereich eingreift. Die vom Senat verwendeten Formulierungen haben sich nicht als brauchbares Abgrenzungskriterium erwiesen. Sie ermöglichen nicht die für den Rechtsverkehr erforderliche sichere Beurteilung, inwieweit ein vertragliches Regelwerk der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Nötig ist aber eine Rechtsanwendung, die für die Vertragsparteien eine verlässliche Prognose ermöglicht. Aus den bisherigen Entscheidungen ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof schon bei relativ geringfügigen Abweichungen einen Eingriff in den Kernbereich der VOB/B darstellt. Diese Entwicklung ist im Interesse der Rechtssicherheit dahin abzuschließen, dass grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten ist. Denn anderenfalls wäre die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Transparenz (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.) nicht zu gewährleisten. Die VOB/B ist demnach nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und dann auch unabhängig davon, ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Regelungen „ausgeglichen“ werden.
Inwieweit die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur VOB/B als Ganzes auch auf Fälle unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts anwendbar ist, bleibt offen.
Prüffähige Architektenrechnung (BGH - Urteil vom 27.11.2003 VII ZR 288/02)
a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.
b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.
c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.
d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.
HOAI § 8 Abs. 1
e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung.
f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.
g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlußrechnung.
(siehe auch die nachfolgende Entscheidung)
Nicht prüfbar und dennoch fällig, Urteil des BGH vom 23.09.2004
Der BGH hat wieder einen fälligen Werklohnanspruch ohne prüfbare Schlussrechnung bejaht und übernimmt jetzt seine Rechtsprechung aus dem Architektenrecht auch für den VOB/B-Vertrag.
Gegenstand des Verfahrens sind abgetrennte Werklohnansprüche aus einem VOB/B-Vertrag einer insolventen Firma auf Zahlung eines Pauschalpreises von DM 70.000,- sowie aus Zusatzleistungen von DM 31.364,-. Beide Zahlungsansprüche hat das Berufungsgericht wegen fehlender Fälligkeit zurückgewiesen, da es an einer prüfbaren Schlussrechnung der insolventen Firma fehlt.
Dem widerspricht der BGH und weist darauf hin, dass sich die Beklagten nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen können. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Auftraggeber Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung später als 2 Monate nach Zugang der Rechnung erhebt (BGH, NZBau 2005, 40). Bei einem VOB/B-Vertrag wird ebenso wie bei § 8 HOAI die Prüfbarkeit der Schlussrechnung zur Fälligkeitsvoraussetzung erhoben. Nach § 16 Nr. 3 VOB/B muss der Auftraggeber den Einwand der mangelnden Prüfbarkeit innerhalb der 2-Monatsfrist nach Zugang der Schlussrechnung erheben, andernfalls ist er mit diesem Einwand ausgeschlossen. Versäumt er die Frist, findet die Sachprüfung (nur) noch statt, ob die Forderung berechtigt ist. Damit folgt der BGH im Wesentlichen einer bisher als Mindermeinung bezeichneten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1991, 278). Die 2-Monatsfrist des § 16 Nr. 2 VOB/B wird zur materiellen Präklusionsvorschrift hinsichtlich des Einwands der fehlenden Prüfbarkeit. Der Auftraggeber kann aber im Rahmen der Sachprüfung auch solche Einwendungen vorbringen, die er gegen die Prüfbarkeit der Rechnung vorbringen kann. Damit übernimmt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Architektenhonorarrecht, bei der er für das Architektenrecht § 16 Nr. 3 VOB/B analog angewendet hat (siehe die vorangegangene Entscheidung).
Ausschlussfrist für die Prüfung der Schlussrechnung BGH, Urteil vom 8.12.2005 - VII ZR 50/04
Hat der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, ist der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist.
Streupflicht I (OLG Frankfurt 19.11.2003 1 U 62/03)
Fußgängerwege sind innerorts grundsätzlich zu räumen und zu streuen, wenn sie nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Erschließungsfunktion haben (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 244, 245; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 257; entgegen OLG Frankfurt am Main OLGR 1992, 38, 39 und 91, 93); in der Regel sollen innerorts alle Anwesen zu Fuß sicher zu erreichen sein (OLG Düsseldorf OLGR 1998, 284, 285).
Streupflichtverletzung II (OLG Celle, Urteil vom 27.02.2004 - 9 U 220/03)
1. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird.
2. Zu der den Streupflichten entlastenden Zumutbarkeitsprüfung gehört die Erwägung, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Der Verletzte hat also das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist.
3. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege abzustumpfen, entfällt, wenn es zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige bracht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt.
4. Sofern die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen, so dass es noch hinnehmbar sein kann, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streut; generell darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen auf Grund besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen.
Zugang von Postsendungen (OLG Schleswig , Urt. v. 13.02.2004, AZ: 4 U 67/03)
Für einfache Postsendungen besteht kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht.
Beweislast bei Mangelbehauptungen in Werkverträgen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2004 - 17 U 124/02)
Wenn feststeht, dass auch bei fachgerechtem Aufbringen von Algenvernichtungsmitteln eine dauerhafte Beseitigung des Altenbefalls nicht zu bewirken ist, streitet kein Anscheinsbeweis für den Kläger, dass das Wiederauftreten des Altenbefalls das Ergebnis einer vertragswidrigen Werkserbringung durch die Beklagte ist.
Es verbleibt dann bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Besteller den Beweis zu erbringen hat, die an der Unternehmerleistung in Erscheinung getretene Beeinträchtigung stelle das Ergebnis einer vertragswidrigen Werkserrichtung dar.
(Der Prozess wurde von uns geführt; Einzelheiten teilen wir auf Nachfrage gerne mit)
Schutzwirkungen zugunsten Dritter bei eine Gutachtenauftrag zur Grundstückswertermittlung BGH, Urt. V. 20.04.2004 - X ZR 250/02
1. Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrags, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalte des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
2. Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wusste oder damit rechnen musste, dass der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in Höhe begrenzten Krediten verwenden werden.
Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung von Kreditkarten OLG Frankfurt, Beschl. V. 15.07.2003 - 19 U 71/03
Die besondere Sorgfalt im Umgang mit Kreditkarten verbietet es, diese zusammen mit der sog. "PIN", auch in verschlüsselter oder getarnter Form, aufzubewahren. Die an das die Kreditkarte ausgebende Unternehmen zu richtende Verlustmeldung erfolgt nicht mehr unverzüglich, wenn sie erst 1,5 Stunden nach der Entdeckung des Diebstahls erfolgt.
Grobe Fahrlässigkeit bei ec-Karten-Missbrauch (BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03)
1. Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.
2. Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay I) BGH, Urt. V. 03.11.2004 - VIII ZR 375/03
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab € 1" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Ware oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktionen von eBay mit der Begründung verneint, hier liege Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.
Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten - also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst. Dafür spräche zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer - grundsätzlich eng auszulegenden - Ausnahmebestimmung. Darüber hinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
Zur Frage, wann ein Anbieter bei einer eBay-Versteigerung "im geschäftlichen Verkehr handelt" (ebay II) OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004 - 6 W 54/04
Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht ein rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Verhalten ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 Rz. 48 ff.; Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, Einf. Rz. 194 ff.). Notwendig ist hierbei weder die Verfolgung eines Erwerbszwecks noch eine Gewinnerzielungsabsicht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 Rz. 48; Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, Einf. Rz. 195). Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (vgl. BGH vom 22.11.2001 - I ZR 138/99, BGHReport 2002, 509 = MDR 2002, 835 = CR 2002, 525 = GRUR 2002, 622 [624] - shell.de).
Dies ergibt sich aus der großen Anzahl von Verkäufen bzw. Versteigerungen, die sich allein für November und Dezember 2002 auf 86 und in dem Zeitraum 10.11. - 10.12.2002 auf über 50 belief (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2003 - 6 W 82/03). Der Beklagte tätigte auch erhebliche Umsätze, wie seine Registrierung als "PowerSeller" Anfang Januar 2003 belegt.
Das Bestehen eines Gewerbebetriebs ist keine Voraussetzung für die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit.
ebay III: OLG Naumburg 02.03.2004 9 U 145/03
1. Der Anbieter im Rahmen einer Internetversteigerung hat darzulegen und zu beweisen, dass ein Vertrag mit der Person des Ersteigerers zustanden gekommen ist. Wendet in einem solchen Fall der Beklagte ein, dass eine fremde Person unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen hat, tritt keine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen ein.
2. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort "auszuspähen" (Stichwort z. B. Trojaner und "Passwortklau") und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein.
eBay IV OLG Frankfurt 22.12.2004 6 W 153/04
Angebote eines nach außen im Geschäftsverkehr auftretenden eBay-Mitglieds können nicht als rein privat gewertet werden, wenn die dafür vorgebrachten Gründe (Schmuckstück der Ehefrau, Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte) den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber nicht deutlich gemacht werden.Die Standarderklärung Dieser Artikel wird von Privat verkauft reicht nicht. Anmerkung: Demnach besteht zugunsten des Erwerbers ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d BGB; zu beachten ist die 2-Wochenfrist über § 355 II BGB !
Unterlassene Hilfeleistung führt zum Schadensersatz! (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2004 - I-14 U 24/04)
§ 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) stellt ein Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB dar. Es ist nicht unbillig, denjenigen mit einer zivilrechtlichen Haftung zu überziehen, der durch die Erfüllung seiner Hilfspflicht Schaden von anderen abwenden kann, wenn diese auf Grund seiner Untätigkeit tatsächlich eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsgüter erleiden. Der Unterlassene hat im Regelfall die Möglichkeit einer Rückgriffs gegenüber dem Täter im Rahmen der §§ 840, 426 BGB.
Autowaschanlage I (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 - I-21 U 97/03)
Wird ein Pkw während des Betriebs einer Autowaschanlage beschädigt, muss sich der Betreiber der Anlage hinsichtlich seines Verschuldens betreffend die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entlasten. Er genügt seiner Verkehrssicherungspflicht nicht schon dadurch, dass die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Vielmehr muss er die maschinell, automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass Kontroll- und Wartungsarbeiten entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt werden, entweder durch Servicemitarbeiter des Herstellers oder durch eigenes Personal mit entsprechenden Kenntnissen.
Autowaschanlage II (BGH 30.11.2004 X ZR 133/03)
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:
1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
Verkehrssicherungspflicht trotz "Betreten verboten!" (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004 - 4 U 644/03-116)
1. Der Eigentümer eines Privatwegs bleibt auch dann zur Verkehrssicherung verpflichtet, wenn er den Zugang durch ein Schild "Privatgrundstück, Parken verboten, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr" regelt. Ein solches Schild kann jedoch unter dem rechtlichen Aspekt des Mitverschuldens für den Verkehr Veranlassung sein, den Weg bei winterlichen Verhältnissen mit besonderer Vorsicht zu begehen.
Kein Anerkenntnis bei Zahlung
Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung stellt kein Schuldanerkenntnis dar;BGH, Urteil vom 11.01.2007 - VII ZR 165/05
Beweis beim Vier-Augen-Gespräch BGH Urteil vom 27. September 2005, XI ZR 216/04
Der Grundsatz der Waffengleichheit erfordert, dass derjenigen Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen. Insoweit kann weder die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO, noch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden. (eigener Leitsatz)
Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei unentgeltlicher Personenbeförderung OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.6.2005 - 14 U 120/04
Zur Frage von Haftungsbeschränkungen bei der Beförderung von Personen zu einer Festveranstaltung.
Die unentgeltliche und uneigennützige Beförderung von Personen zu einer Festveranstaltung (hier: Maifeier einer Burschenschaft) stellt in der Regel eine Gefälligkeitsfahrt dar, bei der die Haftung des Fahrers und Halters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
Kein Ordnungsgeldbeschluss ! (BGH 12.06.07, VI ZB 4/07
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gem. § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig
Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung BAG 22.05.2007 3 AZN 1155/06
Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.
Erlöschen des Wohnungsrechts (BGH 19.1.07, V ZR 163/06, WuM 07, 139)
1. Ein in der Person es Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.
2. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstandes gerechnet haben. Fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.
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