Arbeitsrecht


Unerlaubte Diskriminierung im Arbeitsrecht (Einführung in das AGG)

Einführung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz - will ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.

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Teilzeit und Befristung
1.  Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Seit 01.01.2001 haben beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern mit Beginn des siebten Beschäftigungsmonats das Recht, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit in beliebigem Umfange zu reduzieren (§ 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, TzBfG). Der Arbeitgeber darf nur ablehnen, wenn Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden oder unverhältnismäßige hohe Kosten entstehen - insoweit genügen rationale, nachvollziehbare Gründe.
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Allgemeinverbindliche Tarifverträge und Nachwirkung
Immer noch zu wenig bekannt ist die Tatsache, dass es eine Vielzahl von sogenannten allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gibt. Dies sind solche, die in vollem Umfange auch dann gelten, wenn ihre Vorschriften weder vereinbart sind, noch die Parteien Mitglieder der jeweiligen Tarifvertragspartner (Arbeitgeberverband/Gewerkschaft) sind, ja selbst dann, wenn eine oder beide Parteien von der Existenz des einschlägigen Tarifvertrags keine Kenntnis haben.
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Arbeitnehmerhaftung
Die nachfolgenden Grundsätze zur Verteilung des Haftungsumfangs stellen nach Ansicht des BAG zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht dar. Folglich sind arbeitsvertragliche Abreden über eine abweichende Verteilung der Haftung nicht zulässig.
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Betriebliche Übung
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf z.B. eine Sonderzahlung, wenn dieser Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden ist. Unter einer solchen versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer daraus schließen kann, die gewährte Leistung solle ihm auf Dauer gewährt werden. Der Umfang und die Reichweite sonstiger Rechte aus betrieblicher Übung sind abhängig vom Einzelfall und in der Regel schwierig festzustellen.
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Kündigung im Arbeitsrecht
Sozialauswahl
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KschG neuer Fassung sind zwingend nur noch die Sozialauswahlkriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Weitere Kriterien können daneben noch eine untergeordnete Berücksichtigung finden. Voraussetzung für eine weitergehende Berücksichtigung ist nach der Gesetzesbegründung aber immer ein unmittelbarer Zusammenhang zu betrieblichen Gegebenheiten.
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Sperre des Arbeitslosengeldes

Wer selbst verschuldet seinen Arbeitsplatz verliert (Lösen des Arbeitsverhältnisses), erhält für in der Regel 12 Wochen kein Arbeitslosengeld, es sei denn er hatte einen wichtigen Grund, § 144 SGB III.

1. Lösen i.S. des § 144 1 2 Nr. 1 Halbs. 1 SGB III mit der Folge einer Sperrzeit liegt vor bei

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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Einführung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu 6 Wochen entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 4 Wochen bestanden hat (Wartefrist). Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartefrist beendet, entsteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer während der Wartezeit erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Wartefrist hinaus andauert.
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Ausgewählte Urteile zur Kündigung

Änderungskündigung BAG - 2AZR120/06
Eine ordentliche Änderungskündigung, die auf eine vor Ablauf der Kündigungsfrist des betreffenden Arbeitnehmers wirksam werdende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zielt, ist nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG sozial ungerechtfertigt.  

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Aktuelle Urteile zum Urlaub

Übertragung von Urlaub (BAG, Urteil vom 29.07.2003 –9 AZR 270/02)
Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muss er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehme zu wollen., Nicht ausreichend ist es, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, den Urlaubsantrag zu stellen.

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Aktuelle Urteile zum Thema Geld

 Annahmeverzug LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.05.2005 2 Sa 6/05
Für Ansprüche aus Annahmeverzug gem § 615 BGB ist es nicht erforderlich, dass der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigt (BAG vom 24.11.1994, 2 AZR 179/94 ).

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Aktuelle Urteile zur Vertragsgestaltung

AGB-Recht Direktionsrecht zu weitgehend BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05
Eine vorformulierte Klausel, nach welcher ein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einem Arbeitnehmer "falls erforderlich" und nach "Abstimmung der beiderseitigen Interessen" einseitig zuweisen kann, ist jedenfalls zuweisen kann, ist jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss.

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Sonstige interessante Urteile zum Arbeitsrecht

Zeugnisanspruch (Rechtssprechungsänderung)
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine "gut durchschnittliche" Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll; BAG, Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 -

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