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Annahmeverzug LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.05.2005 2 Sa 6/05
Für Ansprüche aus Annahmeverzug gem § 615 BGB ist es nicht erforderlich, dass der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigt (BAG vom 24.11.1994, 2 AZR 179/94 ).
Arbeitgeber dürfen monatliche Zulagen nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen BAG v. 25.4.2007 – 5 AZR 627/06
Eine Klausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach die Zahlung einer monatlichen Leistungszulage zugesagt wird, jedoch freiwillig und ohne Annerkennung einer Rechtspflicht erfolge, ist gemäß §§ 306, 307 BGB unwirksam. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt benachteiligt die Arbeitnehmer unangemessen. Diese müssen grundsätzlich auf die Beständigkeit der zugesagten monatlichen Vergütung vertrauen können.
Entgeltfortzahlung, Fortsetzungserkrankung BAG 13.07.2005 5 AZR 389/04
Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Ist er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (teilweise Aufgabe von Senat 4. Dezember 1985 - 5 AZR 656/84 - AP HGB § 63 Nr. 42 = EzA HGB § 63 Nr. 40).
Rückzahlung von überzahltem Lohn/Gehalt ? BAG 6 AZR 653/99
Überzahlte Vergütung kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen. Gem. § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen, soweit der Arbeitnehmer nicht mehr bereichert ist. Der Arbeitnehmer, der gegenüber dem Herausgabeverlangen diesen Einwand geltend machen will, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seinen Vermögensstand infolge der Gehaltsüberzahlung nicht verbessert hat.
In seinen Urteilen vom 25. April 2001 (- 5 AZR 497/99 - ) und vom 23. Mai 2001 (-5 AZR 374/99) hat der Fünfte Senat zu entscheiden, dass bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung der laufenden Vergütung, die 10% des für den Abrechnungszeitraum richtigen Entgelts nicht überschreitet, der Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall der eingetretenen Bereicherung spricht. Ein konkreter Nachweis des Arbeitnehmers, um solche Überzahlungen nicht mehr bereichert zu sein, ist dann entbehrlich. Diese Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast scheidet bei darüber hinausgehenden Überzahlungen regelmäßig aus, unabhängig davon, ob es sich um laufende Bezüge oder um eine mehrere Monate betreffende, das richtige Gehalt um ein Vielfaches übersteigende einmalige Überzahlung handelt.
Bei Ansprüchen eines Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer auch den zu Unrecht abgeführten, vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags beanspruchen kann. Mit einem Urteil vom 29. März 2001 hat der Sechste Senat dies bejaht.
Überzahlung, Nichtanzeige, Kündigung LAG Köln - 09.12.2004 6 Sa 943/04
Die Nichtanzeige offenkundiger Überzahlungen über einen längeren Zeitraum mit anschließendem Hinweis auf den Wegfall der Bereicherung kann eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung sozial rechtfertigen.
Annahmeverzug, Böswilliges Unterlassen von Erwerb BAG 07.02.2007 5 AZR 422/06
Ein böswilliges Unterlassen von Erwerb im Sinne des § 615 Satz 2 BGB kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Arbeitsleistung ablehnt, die der Arbeitgeber von ihm in einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis verlangt.
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