Aktuelle Urteile zum Urlaub

Bundesarbeitsgericht revidiert Rechtsprechung zu Elternzeit – BAG Az. 9 ARZ 219/07
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Haltung zur Urlaubsabgeltung bei Elternzeit revidiert. 
Bislang verfiel ein Urlaub, der vor einer Elternzeit übertragen wurde, wenn die Frau erneut schwanger wurde und eine zweite Elternzeit beantragte. Dies widerspreche neuen europarechtlichen Auslegungen, heißt es in einem Urteil (9 ARZ 219/07). Der Urlaub müsse auch über mehrere Elternzeiten übertragen werden. 

Übertragung von Urlaub (BAG, Urteil vom 29.07.2003 –9 AZR 270/02)
Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muss er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehme zu wollen., Nicht ausreichend ist es, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, den Urlaubsantrag zu stellen.
An das Verlangen sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Es reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, aus welcher sein Wunsch, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr zu nehmen, deutlich wird. Hierfür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Das BAG gibt jedoch ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung (BAG Urteil vom 10.03.1966, DB 1966, 788) auf, nach der es für das Verlangen der Übertragung ausreichen sollte, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Teilurlaub im Urlaubsjahr nicht geltend macht.

Eigenmächtige Urlaubsverlängerung rechtfertigt Kündigung
Arbeitnehmer, die ihren Urlaub ohne korrekte Absprache mit ihrem Arbeitgeber verlängern, riskieren eine fristlose Kündigung. Im vor dem Arbeitsgericht Frankfurt/Main verhandelten Fall (Az.: 15 Ca 7998/02) hatte ein Mitarbeiter zwar aus dem Urlaub in seiner Firma angerufen, jedoch nur mit einer nicht zur Entscheidung befugten Kollegin gesprochen die zusagte, der Chef würde zurückrufen. Den ausbleibenden Rückruf bewertete der Arbeitnehmer als Zustimmung. Das Gericht: Die Annahme war falsch, das Vertrauen, dass die Sache schon in Ordnung ginge, leichtfertig.

Urlaubsabgeltung BAG 19.8.2003 9 AZR 619/02.
Endet das Arbeitsverhältnis, so hat der Arbeitgeber den noch nicht genommenen Erholungsurlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Dieser Abgeltungsanspruch setzt voraus, daß der Urlaub noch vor Ablauf des Kalenderjahres oder infolge Übertragung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres hätte gewährt werden können.

Zum Urlaubsabgeltungsanspruch BAG 07.09.2004, Az. AZR 587/03
Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch ist kein Abfindungsanspruch. Er entsteht als Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglichen Befreiung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht. Er setzt deshalb voraus, dass der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch erfüllt werden könnte. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließt daher zwar nicht das Entstehen des Abgeltungsanspruchs aus wohl aber seine Erfüllbarkeit. Wird der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht arbeitsfähig, erlischt der Abgeltungsanspruch ersatzlos.