|
AGB-Recht Direktionsrecht zu weitgehend BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05
Eine vorformulierte Klausel, nach welcher ein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einem Arbeitnehmer "falls erforderlich" und nach "Abstimmung der beiderseitigen Interessen" einseitig zuweisen kann, ist jedenfalls zuweisen kann, ist jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss.
Vertragliche Ausschlussfrist, BAG, Urteil vom 28.11.2007 – 5 AZR 992/06 -
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte zweimonatige Ausschlussfrist für die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist unangemessen kurz und gemäß § 307 Abs. 1 SWatz 1 BGB unwirksam. Für vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge (sogenannte Altfälle) gilt nichts anderes. Es kommen weder eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Ausschlussklausel, noch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.
Doppelte Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (BAG, Urteil v. 20.5.2008, 9 AZR 382/07).
Ist eine solche Klausel zu weit gefasst, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Die doppelte Schriftformklausel war unwirksam. Vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wen sie den Arbeitnehmer entegegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung war im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Schriftformklausel zu weit gefasst war. Denn der Arbeitnehmer musste nach deren Wortlaut davon ausgehen, dass auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam ist. Nach § 305b BGB haben aber individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Formularmäßiger Klageverzicht BAG, Urteil vom 6.9.2007 – 2 AZR 722/06
Der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage stellt ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 BGB dar.
Probezeit immer 6 Monate ? BAG -24.01.2008 6 AZR 519/07
Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach § 622 Abs. 3 BGB hängt vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach § 622 Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Dauer findet nicht statt.
AGB-Recht Direktionsrecht zu weitgehend BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05
Eine vorformulierte Klausel, nach welcher ein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einem Arbeitnehmer "falls erforderlich" und nach "Abstimmung der beiderseitigen Interessen" einseitig zuweisen kann, ist jedenfalls zuweisen kann, ist jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss.
Im Zweifel kein ruhender Arbeitsvertrag des GmbH-Geschäftsführers- BAG, Urteil vom 14.6.21006 - 5 AZR 592/05
Beim Aufstieg eines Angestellten zum GmbH-Geschäftsführer und Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrags ist im Zweifel davon auszugehen, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis nicht mehr fortbesteht. Von einem Ruhen und "Wiederaufleben" des Arbeitsvertrages nach einer Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags ist nicht auszugehen.
Arbeit auf Abruf BAG, Urteil vom 7.12.2005 - 5 AZR 535/04
Bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf durch AGB darf die vom Arbeitgeber einseitig abrufbare Arbeit nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
Einseitige Ausschlussfristen sind unwirksam BAG 31.08.2005 5 AZR 545/04
Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Sonderzahlung - Änderung durch betriebliche Übung BAG -24.11.2004 10 AZR 202/04
1. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, der im Arbeitsvertrag durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vereinbart worden ist, kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abreden unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden.
2. Die Grundsätze zur sog. gegenläufigen betrieblichen Übung sind nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der Anspruch auch durch eine betriebliche Übung entstanden ist.
3. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt.
4. Das Schweigen zu einer angetragenen nachteiligen Veränderung des Arbeitsvertrags kann nur unter engen Voraussetzungen als Zustimmung gewertet werden, nämlich dann, wenn sich die Veränderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Auswirkungen weiterarbeitet, obwohl nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.
Arbeitsverträge mit Ausländern LAG Niedersachsen 18.03.2004 10 Sa 1990/04
Ein Ausländer, der nach mündlichem Abschluss des Arbeitsvertrages einen in deutscher Sprache geschlossenen, deutschem Recht unterfallenden Formulararbeitsvertrag unterschreibt, ohne auf einer Übersetzung zu bestehen, muss auch nicht zur Kenntnis genommene Ausschlussfrist dieses Formularvertrages gegen sich gelten lassen. Insofern steht er einem Vertragspartner gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt.
Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag (BAG vom 04.03.2004 8 AZR 196/03)
Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs. 1 BGB).
Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch, kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 328/03 -; BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 344/03 - siehe auch die nachfolgende Entscheidung!)
Vertragsstrafenregelung unzulässig ! Hessisches LAG - 25.04.2003 17 Sa 1723/02
Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB n. F. auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenvereinbarungen
1. Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam. Die sog. Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. schließt die Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB nicht aus. 2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers stellt eine Vertragslösung i. S. d. § 309 Nr. 6 BGB dar.
3. Nimmt der Arbeitgeber diese zum Anlass für eine wirksame fristlose Kündigung und macht er die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, so stützt er seinen Anspruch auf Grund des einheitlichen Lebenssachverhalts auf die (unwirksame) Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des arbeitnehmerseitigen Vertragsbruchs. Er kann dann nicht Zahlung der Vertragsstrafe unter dem - ebenfalls formularmäßig erfassten - Gesichtspunkt der Veranlassung einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung verlangen.
Schwarzgeldvereinbarung
Eine Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ("schwarz") auszuzahlen, führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede nichtig, BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 690/01 -
|