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Zeugnisanspruch (Rechtssprechungsänderung)
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine "gut durchschnittliche" Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll; BAG, Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 -
Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis, BAG, Urt. v. 16.10.2007 – 9 AZR 248/07
Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden; wenn er ein Endzeugnis erteil. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG trotz Lage ? BAG, Urt. v. 13.12.2007 – 2 AZR 971/106
1. Der Abfindungsanspruch nach § 1 a I KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-) Klage und einen Antrag des Arbeitsnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.
2. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und/oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Vorraussetzungen des § 1 a I 1 KSchG nicht mehr - nachträglich- erfüllt werden.
Keine Sperrzeit bei gerichtlichem Vergleich – BSG, Urteil vom 17.10.2007–B 11a AL 51/06
Wird das Ende eines Arbeitsverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart, tritt unabhängig von der vereinbarten Abfindungshöhe eine Sperrzeit nicht ein.
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Mobbing BAG, Urteil vom 16.5.2007 – 8 AZR 709/06
Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten Verhaltensweise liegt darin, dass erst die Zusammenfassung mehrerer Einzelhandlungen zu einer Gesamthandlung zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führt.
Den Arbeitgeber trifft danach keine allgemeine „Garantenpflicht“ für das Verhalten seiner Mitarbeiter im Betrieb. Vielmehr muss eine mögliche Rechtsverletzung durch den Betroffenen im Einzelfall stets mit den allgemeinen Mitteln des Zivilrechts nachgewiesen werden. Dabei kommt eine Vielzahl von möglichen Anspruchsgrundlagen in Betracht: Vertrag, Delikt, eigene Verantwortung des Arbeitgebers, Haftung für Fremdverschulden. Auch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Mobbing-Handlungen regelmäßig zu bestimmten Gesundheitsverletzungen führen, gibt es nicht.Der Arbeitnehmer wird es weiterhin extrem schwer haben, den erforderlihen Nachweis zu führen !
Aufhebungsvereinbarung und Schriftform BAG 19.4.20072 AZR 2008/06
Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge iSd. § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform.
Ordnungsgeld nach Verstoß gegen Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei u. U. unzulässig BAG, Beschl. v. 20.8.2007 – 3 AUB 50/05
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens in einem Termin zur mündlichen Verhandlung missachtende Partei ist ermessensfehlerhaft, wenn in dem Termin keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Tatsachenvortrag durch Urteil entschieden wird.
Nichteinstellung; Schwerbehinderter; Entschädigungsanspruch Hessisches LAG -
22.3.2006 2 Sa 1686/05
1. Ein schwerbehinderter Stellenbewerber hat Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, wenn aufgrund der fehlenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung von seiner eingegangenen Bewerbung eine Benachteiligung vermutet wird und der Arbeitgeber die Vermutung nicht widerlegen kann.
2. Dem Arbeitgeber ist es im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich verwehrt, sich auf sachliche Gründe für die Ablehnung zu berufen, die er dem betroffenen Bewerber bei seiner Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht mitgeteilt hat (im Anschluss an Hess.LAG vom 07.11.2005 - 7 Sa 473/05).
Betriebsratsanhörung auch bei verabredeter Kündigung BAG 28.06.2005 1 ABR 25/04
Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich überein, dass zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen und ein Abwicklungsvertrag geschlossen werden soll, ist die Kündigung kein Scheingeschäft. Der Betriebsrat ist zu ihr nach § 102 BetrVG anzuhören.
Schwerbehindertenrecht Hessisches LAG 7.11.2005 - 7 Sa 473/05
1. Steht fest, dass der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber entgegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX keine Gründe für die Ablehnung der Bewerbung mitgeteilt hat, so ist dessen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten (im Anschluss an BAG, ,Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03)
2. Dem Arbeitgeber ist es im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich verwehrt, sich auf sachliche Gründe für die Ablehnung zu berufen, die er dem betroffenen Bewerber bei seiner Untersuchung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht mitgeteilt hat.
Betriebsbedingte Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch LAG Sachsen-Anhalt, 12.05.2005, 9 Sa 347/04
In Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass bei betriebsbedingten Kündigungen ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers dann bejahrt werden kann, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist die Sachlage so ändert, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers möglich ist. Entschieden wurde dies durch das Bundesarbeitsgericht für eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung, bei der sich vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Möglichkeit der Fortführung des Betriebs ergab.
Zugang von Telefaxsendungen
Nach BAG, Urteil vom 14.8.2002 -5 AZR 169/01 - gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin gehend, dass Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen. Einem Sendebericht mit "OK-Vermerk" kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu.
Dies bedeutet, dass derjenige, der sich auf den Zugang des Telefaxes beruft, substantiiert vortragen muss, z.B dass der "OK-Vermerk" vom Absender des Telefaxgerätes nur dann ausgedruckt wird, wenn ein ordnungsgemäßer Zugang beim Adressaten bewirkt worden ist. Ist das nicht möglich, muss auf anderem Wege dazu vorgetragen und nachgewiesen werden, dass ein rechtzeitiger Zugang erfolgte. Dies kann im Einzelfall äußerst schwierig sein. Es empfiehlt sich daher, bei der Übersendung per Telefax ggf. durch telefonischen Rückruf durch einen potentiellen Zeugen sicherzustellen, dass zum Zugang vorgetragen und Beweis angetreten werden kann.
Keine Sittenwidrigkeit bei der Vereinbarung eines nicht bestehenden betriebsbedingten Kündigungsgrundes LAG Niedersachsen -23.11.2004 - 13 Sa 385/04
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag, der auf Beanstandungen der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber beruht, den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung, so hat das nicht die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages zur Folge.
Hinweis auf Meldung bei der Agentur für Arbeit BAG, Urteil vom 29.09.2005, - 8 AZR 571/04
Unterlässt der Arbeitgeber den nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III gebotenen Hinweis an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht, sich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Abmahnung = Kündigungsverzicht LAG Schleswig-Holstein - 19.10.2004 5 Sa 279/04
Eine Abmahnung enthält grundsätzlich einen Kündigungsverzicht bezogen auf das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnung nach dem Empfängerhorizont zu entnehmen ist, dass sich der Kündigungsberechtigte das Recht zur Kündigung wegen des gerügten Fehlverhaltens unter bestimmten Voraussetzungen doch noch vorbehält.
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