Sperre des Arbeitslosengeldes

Wer selbst verschuldet seinen Arbeitsplatz verliert (Lösen des Arbeitsverhältnisses), erhält für in der Regel 12 Wochen kein Arbeitslosengeld, es sei denn er hatte einen wichtigen Grund, § 144 SGB III.

1. Lösen i.S. des § 144 1 2 Nr. 1 Halbs. 1 SGB III mit der Folge einer Sperrzeit liegt vor bei · Aufhebungsvertrag;
· Abwicklungsvertrag, soweit nicht als Prozessvergleich oder drei Wochen nach Kündigungszugang geschlossen;
· Eigenkündigung;

2. Ein wichtiger Grund i.S. des § 144 SGB III mit Folge der Nichtanordnung einer Sperrzeit liegt vor
a) wenn die Abfindung im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag die Zahlenwerte des § 1 a II KschG nicht überschreitet; ansonsten wenn die ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt war (beim Abwicklungsvertrag), wenn sie rechtmäßig gewesen wäre (beim Aufhebungsvertrag) oder wenn sie der Arbeitnehmer für rechtmäßig halten durfte (bei bloßer Zahlung einer Abfindung ohne Vertragsgrundlage).
b) bei einem Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag,
  o wenn der Arbeitnehmer auf einer Namensliste gem. § 1 V KSchG zu einem Interessenausgleich aufgeführt ist oder
  o wenn er leitender Angestellter mit den Befugnissen nach § 14 II 1 KSchG ist;
c) bei Eigenkündigung,
  o wenn eine Erkrankung wegen Spannungen mit dem Vorgesetzten vorliegt,
  o wenn der Umzug zum künftigen Ehemann oder Partner erfolgt,
  o wenn der Arbeitnehmer aus einer befristeten in eine besser dotierte und weitergehende Einsatzmöglichkeiten bietende Stelle wechselt und
  o wenn der Arbeitgeber eines Berufskraftfahrers wiederholt die Verletzung von Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten verlangt hat.