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Gegenstand der Schenkung im Sinne einer Pflichtteilsergänzung sind die Prämien der Lebensversicherung, nicht die Versicherungssumme, OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2007 – 19 U 140/07
Bei einer Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten sind im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nicht die Versicherungssumme, sondern die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach der InsO etwas anderes gilt.
Wertermittlung von Nachlassimmobilien nach dem Verkaufspreis, OLG Brandenburg, Urteil vom 20.2.2008–13 U 112/06
Die Bewertung von pflichtteilsrelevanten Nachlassgrundstücken muss sich grundsätzlich an einem bald nach dem Erbfall tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren.
Hinweis: Wann eine Veräußerung noch zeitnah zum Erfall ist, wird von der Rechtsprechung uneinheitlich mit fünf Jahren (BGH, NJW-RR 1993, 131), aber auch nur mit sechs Monaten (OLG Düsseldof, ZEV 1994, 361) beantwortet. Als einigermaßen gesichert wird man eine Frist von einem Jahr annehmen können.
Widerruf der Lebensversicherungsbezugsberechtigung durch Erben BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06
Ob der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung, die der Erblasser zu seinen Gunsten abgeschlossen hat, nach Eintritt des Erbfalls die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers behalten darf, beurteilt sich allein nach dem Valutaverhältnis. Haben die Erben das Schenkungsangebot des Erblassers noch vor Auszahlung der Versicherungssumme widerrufen, geht der Bezugsberechtigte leer aus.
Beginn der Ausschlagungsfrist OLG München Beschluss v. 28.8.2006 – 31 Wx 45/06
Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung ist nicht gegeben, wenn der durch eine auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung berufene Miterbe mit vertretbaren Gründen annimmt, er sei Alleinerbe aufgrund Gesetzes.
Der nicht näher begründete gerichtliche Hinweis, die Erbfolge richte sich nach dem Testament, dessen Auslegung zwischen den Beteiligten streitig ist, vermittelt in der Regel keine zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung.
Schenkungsteuergünstige Kettenschenkung
Im Schenkungssteuerrecht richten sich die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten. Deswegen wird in bestimmten Fällen durch Zwischenschaltung einer Mittelsperson in einen Schenkungsvorgang der Versuch unternommen, eine Minderung der Schenkungssteuer zu erreichen. Mit Urteil vom 16.09.2003 (AZ: 1 K 1936/03, Revision eingelegt) hatte das Hessische Finanzgericht über eine solche Gestaltung zu entscheiden:
Eine Schwiegermutter wollte ihrem Schwiegersohn einen Grundstücksanteil zuwenden. Die Vermögensübertragung wurde in der notariellen Vereinbarung zwischen den Schwiegereltern, deren Tochter und dem Schwiegersohn bezeichnet als Übergabe „auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung“ an ihren Ehemann. Es stellte sich nun die Frage, ob in der vorliegenden Gestaltung schenkungssteuerlich eine unmittelbare Zuwendung von der Schwiegermutter auf den Schwiegersohn oder zwei Zuwendungen in Form einer Kettenschenkung, und zwar zunächst von der Schwiegermutter auf die Tochter und dann von der Tochter auf den Ehemann zu sehen sind. Zwar ist eine Kettenschenkung schenkungssteuerlich im Prinzip steuerungünstig, weil ein und derselbe Vermögensgegenstand mehrfach besteuert wird. Im Einzelfall kann sie aber steuervorteilhaft sein, wenn nämlich die Schenkung über mehrere Stationen bis hin zum Letztempfänger durch entsprechend höhere Steuerfreibeträge und geringere Steuerprogression im Ergebnis günstiger als bei einer direkten Zuwendung ist.
Letzteres wäre bei der vorliegenden Fallgestaltung gegeben gewesen, da die Vermögensübertragung bei Annahme einer Kettenschenkung nicht der Steuerklasse II (Schwiegermutter/Schwiegersohn) sondern jeweils der Steuerklasse I (Mutter/Tochter und Ehefrau/Ehemann) unterlegen hätte. Das Hessische Finanzgericht nahm allerdings eine direkte Zuwendung des Grundstücksanteils der Schwiegermutter an den Schwiegersohn an. Eine Kettenschenkung hätte nur angenommen werden können, wenn dem Erstempfänger – dies wäre hier die Tochter gewesen – nach den getroffenen Vereinbarungen und nach den gesamten Umständen des Einzelfalls ein eigener Entscheidungsspielraum über die Weitergabe des Vermögens zugestanden hätte. Eine derartige Dispositionsmöglichkeit der Tochter war aber nicht ersichtlich. Sie ergab sich nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht aus dem Umstand, dass die Vermögensübertragung aus der Sicht der Tochter eine ehebedingte Zuwendung darstellen sollte.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit rechtskräftiger Entscheidung am 18.02.1999 (AZ: 4 K 2011/98) in einem ähnlichen Fall im Hinblick auf die ehebedingte Zuwendung einen eigenen Entscheidungsspielraum der Zwischenperson angenommen und deshalb eine Kettenschenkung bejaht. Vor diesem Hintergrund hat das Hessische Finanzgericht die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
Keine Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft BGH, Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit von GbR und Wohnungseigentümergemeinschaft lässt sich auf die Erbengemeinschaft nicht übertragen (Anschluss an BGH, 16.3.2004 - VIII ZB 114/03).
Pflichtteilsanspruch durch Sozialamt BGH Urteil v. 8.12.2004 . IV ZR 223/03)
Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeempfänger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtberechtigten selbst ankäme.
Erbschein oft nicht erforderlich BGH - 07.06.2005 XI ZR 311/04
a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.
Schwarzgeld
BayObLG Beschluss vom 10.03.2003 Az.: 1 ZBR 95/02: Zur Auslegung eines Testaments, indem der Erblasser mehreren Personen sein Grundvermögen und Hälfte-anteile an Konten zuwendet, jedoch erhebliches "Schwarzgeldvermögen" nicht erwähnt hat.
Bei der Auslegung eines Testaments ist dem Umstand wesentliche Bedeutung beizumessen, dass dem Nachlass erhebliche, unter Umgehung des Deutschen Steuerrechts bei Geldinstituten in der Schweiz gebildete Vermögenswerte gehören und sich die Erblasserin bei der Reglung ihrer Erbfolge dessen bewusst war, dass die ausdrücklich Benennung dieser Vermögenswerte in ihrem Testament nicht ihren finanziellen Interessen dienen konnte. Da die Existenz dieser Vermögenswerte in der Schweiz auch in der Familie der Erblasserin, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, bekannt war, bestand aus der Sicht der Erblasserin nicht die Gefahr, dass diese Vermögenswerte nach Eintritt des Erbfalls unentdeckt bleiben könnten und somit auch keine Notwendigkeit für die ausdrückliche Erwähnung im Testament bestand. Daher ist der Umstand, dass das Auslandsvermögen nicht im Testament erwähnt ist, kein Anhaltspunkt für einen Willen der Erblasserin dahingehend, mit dem Testament ihre Erbfolge nicht umfassend neu geregelt zu haben. Vielmehr liegt es nahe, dass die Erblasserin an das Auslandsvermögen gedacht, dieses aber bewusst nicht erwähnt hat, weil diese Vermögensteile von der im Testament vorgenommenen Neuverteilung des gesamten Vermögens nach ihrem Willen ohnehin umfasst waren.
Mit anderen Worten: Eine vollständige, erbrechtliche Bestimmung dahingehend, ein gesamtes Vermögen oder "wie hier" sämtliche Konten (zur Hälfte) einer bestimmten Person zu vererben, wird nicht etwa dadurch unwirksam oder angreifbar, dass Schwarzgeld hierdurch mitvererbt wird. Dieses Schwarzgeld gilt damit als mitvererbt, freilich mit sämtlichen Belastungen auch den Steuerbehörden gegenüber.
Erbenhaftung für Unterhalt (BGH, Beschluss vom 04.08.2004, Az: XII ZB 38/04)
Die Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den nach § 1586 b haftenden Erben des Unterhaltsschuldners ist zulässig. Der Erbe ist darauf zu verweisen, seine Rechte im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO oder der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder durch einen Vorbehalt der Haftung nach § 780 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. (Im Anschluss an BGH FamRZ 2001, 282; Leitsatz von der Redaktion).
Wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament auch nach Scheidung wirksam !BGH, Urt. V. 07.07.2004 - IV ZR 187/03
Über § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezüglich Verfügungen behalten auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gem. § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB durch einseitige Verfügungen von Todes wegen aufgehoben werden.
Sparbuch OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2005 - X ZR 264/02
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.
Anmerkung: das bedeutet, dass es sich nicht um eine vollzogenen Schenkung handelt, also der Beschenkte noch keine Ansprüche erheben kann, sondern sich erst beim Tod des Schenkers eine "Schenkung auf denTodesfall" realisiert.
Der BGH am 17.03.2003 - XII ZB 2/03 - zur Patientenverfügung:
a) Ist ein Patient einwilligungsfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.
b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es dass sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.
30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche BGH, Urt. V. 18.4.2007 – IV ZR 279/05
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 I Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 „Erbrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 I i.V. mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Hinweis: dieses Urteil wird mit der Erbrechtsreform 2008 wohl überholt sein !
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