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Für die Ablehnung eines Erbes gibt es eine Reihe guter Gründe. Der bekannteste Fall ist der überschuldete Nachlass. Oftmals sind es aber auch persönliche oder familiäre Umstände, die einen ein Erbe ausschlagen lassen. Oder in einigen, schwierigen Fällen steuerliche, um die Erbschaftsstzeuer zu verringern. Eine Ausschlagung kommt unter Umständen auch gegen Zahlung einer Abfindung in Betracht. Mit einer Ausschlagung kann ein eigentlich unumstößliches wechselseitiges Testament seiner Bindungswirkung beraubt werden. Und schließlich gibt es auch noch die sogenannte taktische Ausschlagung, wenn der erbende Ehegatte sich besser stellt, wenn er seinen Pflichtteil zzgl. seines Zugewinns beanspruchen möchte.
Zunächst sollte man wissen, dass eine Ausschlagung stets dann scheitert, wenn die Erbschaft bereits angenommen wurde. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, auch schlüssiges Verhalten führt zur Erbschaftsannahme, z. B. die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheins, der Verkauf des Erbteils oder auch nur die Verwendung einzelner Nachlassgegenstände für eigene Zwecke. Diese Annahme kann zwar in extremen Einzelfällen auch noch angefochten werden, gleichwohl empfiehlt es sich, frühzeitig das Richtige zu tun. Dem entgegen ist die stets mögliche Erbausschlagung sowohl form- als auch fristgebunden. Die Ausschlagung ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abzugeben und zwar entweder zur Niederschrift vor Ort oder durch Zusendung einer notarielle beglaubigten Erklärung des Ausschlagenden. Es sollte unbedingt beachtet werden, dass zuständige Nachlassgericht zu wählen. Dies ist stets das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz hatte. Ebenso wichtig wie die Form ist die Ausschlagungsfrist. Diese ist extrem kurz und beträgt nur 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe zuverlässig Kenntnis vom Erbfall (oder Nacherbfall) und von seiner Erbenstellung erlangt hat. Die Frist beginnt jedoch nicht vor der Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht.
Übrigens: es gibt eine Ausnahme von der 6-Wochen-Frist. Wer sich zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung oder dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Erbfall im Ausland aufgehalten hat, kann insgesamt 6 Monate lang ausschlagen. Ein Tagestrip nach Luxemburg, ins Elsass oder die Schweiz würde also durchaus genügen ... Wer die Frist verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen. Im Übrigen gilt das Alles oder Nichts Prinzip: entweder alles annehmen oder alles ausschlagen. Das Recht zur Ausschlagung steht jedem möglichen Erben zu, auch wenn sich dieser in Insolvenz befinden sollte. Außerdem kann die Erbausschlagung durch einen Vertreter erklärt werden, bei gesetzlichen Vertretern (z. B. Eltern) bedarf es allerdings der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Ist die Ausschlagung erfolgt, fällt die Erbschaft dem an, der Erbe würde, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte. Dies sind in aller Regel seine eigenen Abkömmlinge, andernfalls im Zweifelsfall seine Geschwister.
Mit einem weit verbreiteten Irrglauben soll an dieser Stelle aufgeräumt werden: Die Ausschlagung führt in aller Regel nicht dazu, dass dem Ausschlagenden dann das Pflichtteilsrecht verbleibt. Diese Möglichkeit gibt es nur in 3 Ausnahmefällen: Beim Ehepartner zum Erhalt des Zugewinngewinnausgleichsanspruchs, oder wenn das Erbe des Pflichtteilsberechtigten mit Auflage oder Ähnlichem beschwert ist oder im vergleichbaren Falle bei Zuwendung eines Vermächtnisses (§§ 1371, 2305, 2306 BGB).
Wer sich bei der Erbschaftsannahme oder bei der Erbschaftsausschlagung geirrt hat, kann in Ausnahmefällen beides anfechten. Eine erfolgreiche Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme der Erbschaft. Die Einzelheiten allerdings sind schwierig, so dass dringend angeraten werden muss, frühzeitig zu bedenken, was man tut. Im Übrigen müsste auch die Anfechtung innerhalb von 6 Wochen erklärt werden.
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