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Das Wesen der Testamentsvollstreckung ist weitgehend unbekannt. Es soll gleichwohl vorgestellt werden, weil es eine Vielzahl von Vorteilen und Regelungsmöglichkeiten bietet, von denen nach diesseitiger Empfehlung in viel häufigerem Maße Gebrauch gemacht werden sollte.
Vornehmlich dann, wenn der Erblasser glaubt, dass seine Erben sich nicht einig würden, wird er einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Aber auch dort, wo die Erben die nicht erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben (wie z.B. beim vererbten Handwerksbetrieb; siehe hierzu aber auch die weiter unten stehenden Ausführungen) bietet sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an. Dies gilt namentlich für den Fall, das Minderjährige erben sollen oder nicht voll geschäftsfähige Kinder, insbesondere im Falle von deren Behinderung. Der Testamentsvollstrecker wird eingesetzt zum Schutze der Erhaltung des Nachlasses. Zu diesem Zwecke erhält er vornehmlich und sofort die komplette Verfügungsmacht anstelle der ansonsten verwaltenden Erben. Damit wird zugleich ein Schutz geschaffen gegenüber jedweden Gläubigern der Erben. Denn in der Regel gilt: Dort wo der Erbe nicht verfügen kann, kann auch nicht hinein gepfändet werden. Für die Testamentsvollstreckung regelt dies ausdrücklich § 2214 BGB. Dieses Sondervermögen schützt also stets dann, wenn in der Person des oder der Erben besondere Probleme auftauchen, wie z. B. geschäftliche Schwierigkeiten, Unterhaltsansprüche bei der Scheidung oder beim Sozialhilferegress, aber auch bei behinderten Kindern.
Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Aufsicht des Nachlassgerichtes, anders als z.B. der Vormund oder Betreuer gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Lediglich im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes wird das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker zu entlassen haben. Auch eine sonstige Kontrolle des Testamentsvollstreckers findet nicht statt, es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich angeordnet. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestehen in der Abwicklung des Nachlasses oder manchmal auch in einer sogenannten Dauervollstreckung. Er wird zu diesem Zwecke den gesamten Nachlass in Besitz nehmen und bei Bedarf über ihn verfügen. Die Auseinandersetzung einer Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft) ist dann in aller Regel ausgeschlossen. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker praktisch jede Befugnis erteilen, aber auch jede Beschränkung anordnen. Das Testamentsvollstreckeramt kann zudem auf einen Teil des Nachlasses oder gar einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden, z. B. ein Mehrfamilienhaus oder ein Handelsgeschäft.
Ein Erbe kann sich gegen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und den damit verbundenen Einschränkungen in aller Regel nicht wehren, mit Ausnahme des nur Pflichtteilsberechtigten: möchte er die mit der Testamentsvollstreckung belastete Erbenstellung nicht antreten, hat er die Möglichkeit auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu fordern.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker entweder selbst benennen oder aber ihn durch dritte Personen oder das Nachlassgericht bestimmen lassen. Der Testamentsvollstrecker kann auch ein Miterbe sein, ein Vor- oder Nacherbe, ein Vermächtnisnehmer oder Nießbrauchsberechtigter, ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Vormund/Betreuer eines Erben. In den meisten Fällen werden Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berufen, ggf. mehrere nebeneinander. Selbst Banken sollen das Testamentsvollstreckeramt bekleiden dürfen, zu Recht aber werden in diesen Fällen aber oft Interessenskollisionen bestehen, deren Verletzung zu ganz besonderen Problemen führen kann.
Der Testamentsvollstrecker beginnt sein Amt mit der Ernennung durch das Nachlassgericht und beendet es durch Abberufung desselben. Eine Nachlasssicherung für die Zeit bis zum Tod des Erblassers und vor Bestellung eines Testamentsvollstreckers kann nur durch wirksame lebzeitige Vollmacht des späteren Testamentsvollstreckers oder einer sonstigen dritten Person erreicht werden. Am Ende des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass an die Erben herauszugeben und Rechenschaft zu legen. Die zu Beginn des Amtes im Grundbuch eingetragenen Vermerke werden jetzt wieder gelöscht.
Erste und wichtigste Aufgabe des Testamentsvollstreckers nach Amtsübernahme ist die Aufnahme eines Inventars sowie die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Alle Aufgaben sind vom Testamentsvollstrecker sehr sorgfältig auszuüben, da sie sowohl Grundlage der Rechnungslegung als auch einer möglichen Haftung sind. Der Testamentsvollstrecker haftet den Erben für jede schuldhafte Pflichtverletzung. Einen dadurch eingetretenen Schaden wird der Erbe aber beweisen müssen. Beweiserleichterungen sind selten. Eine Haftung des Testamentsvollstreckers kommt auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer in Betracht, nicht aber gegenüber Pflichtteilsberechtigten, welche Ansprüche nur gegenüber den Erben geltend machen können. Diese Haftung ist zwingend und kann auch vom Erblasser nicht ausgeschlossen werden. Mehrere Testamentsvollstrecker haften als Gesamtschuldner, also jeder auf den gesamten Schaden. Diese strenge Haftung lässt es empfehlenswert erscheinen, einen Testamentsvollstrecker zu wählen, der über eine diesen Pflichtenkreis umfassende Haftpflichtversicherung verfügt, wie vornehmlich Rechtsanwälte.
Soweit eingangs bereits davon berichtet wurde, ein Testamentsvollstrecker könne auch im Rahmen eines Handelsgeschäftes eingesetzt werden, bedarf es einer Präzisierung: Der Testamentsvollstrecker kann wegen der beschränkten erbrechtlichen Haftung ein solches Handelsgeschäft nicht auf Dauer führen, sondern nur für seine Abwicklung Sorge tragen, gleich ob es sich um ein privates Handelsgeschäft, eine OHG, eine KG, eine GmbH oder sogar eine AG handelt. Soll darüber hinaus ein Testamentsvollstrecker Einfluss auf das Handelsgeschäft haben, muss der Erblasser besondere Lösungen wählen z.B. dahingehend, dass der Testamentsvollstrecker der Bevollmächtigte der Erben ist oder deren Treuhänder. Ggf. ist auch an eine Verpachtung des Handelsgeschäfts zu denken. Die Einzelheiten sind schwierig und müssen unbedingt mit einem Erbrechtsberater und dem zuständigen Steuerberater geprüft werden.
Ein Testamentsvollstrecker kostet Geld. Deshalb sollte er nicht in allen Fällen eingesetzt werden, sondern nur bei einem besonderen Bedürfnis. Die Vergütung kann vom Erblasser vorgegeben werden, dann kann der Testamentsvollstrecker selbst entscheiden, ob er das Amt zu diesen Konditionen annimmt oder nicht. Unterlässt der Erblasser eine solche Regelung, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine "angemessene" Vergütung, was sich an einer Vielzahl von Einzelkriterien festmachen lässt (Umfang des Nachlasswerts, Dauer der Verwaltung, Schwierigkeitsgrad, Verantwortungsumfang, Erforderlichkeit besonderer Kenntnisse und Erfahrung, etwaig gewünschter Erfolg). Viele Tabellen sind hierzu veröffentlich worden. Hier sind mindestens 8 verschiedene Tabellenansätze bekannt, die zum Teil erheblich voneinander abweichen. Ein Beispiel: ein Nachlasswert von rund € 250.000,00 soll zu einer Testamentsvollstreckervergütung führen, die zwischen ca. € 7.000,00 bis € 12.000,00 betragen soll, bei besonderer Schwierigkeit, Sachkunde, Dauer o. ä. aber auch schon mal das Doppelte.
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