Die Patientenverfügung

Eines der meist diskutiertesten Themen unserer Zeit ist die Errichtung einer Patientenverfügung, die Klärung der Frage also: was passiert mit mir, wenn ich meinen eigenen Willen im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung nicht mehr formulieren kann?
Das Thema ist brisant und im Grunde genommen kann nur einem jedem dringend geraten werden, diese Frage für sich zu regeln. Weil dies eine Frage ist, die zu Lebzeiten relevant wird, ist die auch gerne gebräuchliche Bezeichnung Patiententestament verfehlt.

Die Hinterlegung in einem Testament käme ohne Zweifel zu spät. Weil die moderne Medizin uns allen viel Gutes bringt und wir alle viel länger leben als früher, trifft uns diese Problematik heutzutage mit viel größerer Wahrscheinlichkeit, als noch vor 50 Jahren.
Geprägt wird der Wunsch nach Regelung der wichtigsten Fragen, vornehmlich nicht durch die Angst vor dem Tod (hier geben die Religionen wichtige Antworten), sondern die Angst vor dem Sterbeprozess als solchem, insbesondere wenn er verbunden ist mit einem mehr oder weniger bewussten Leiden. Hat der Patient sich rechtzeitig dazu durchgerungen, eine - gute ! - Patientenverfügung zu errichten, wird diese von Staat und der Rechtsprechung anerkannt. Auch die allermeisten Ärzte halten sich daran, notfalls können sie gezwungen werden. Hier, wie auch sonst bedarf es für die Umsetzung des Patientenwillens einer vollziehenden Person, einer Art Betreuer. Dieser muss schlimmstenfalls bereit, willens und in der Lage sein, dem Patientenwillen Geltung zu verschaffen, auch wenn dies in Einzelfällen vielleicht auf Schwierigkeiten stoßen kann. So lässt sich in der Patientenverfügung bis hin zur Grenze der verbotenen aktiven Sterbehilfe alles Durchsetzbare regeln, was in unserer heutigen Zeit diskutiert wird. Ausgangspunkt dabei ist die bei uns gebräuchliche Annahme, dass jeder ärztliche Eingriff in den Körper eines Patienten zunächst eine Körperverletzung darstellt, die verboten ist und nur durch die vorherige Einwilligung des Patienten sanktioniert wird. Oder anders: Liegt eine entsprechende wirksame Einwilligung nicht vor, darf der Arzt nicht behandeln (wohingegen eine ärztliche Pflicht zur Behandlung besteht, wann immer der Patient es wünscht). Ob die Einwilligung wirksam ist, hängt auch davon ab, ob der Arzt zuvor ausreichend aufgeklärt hat, so dass die Einwilligung als freie und kompetente Entscheidung erscheint. Auf Basis dieser Überlegungen steht auch das Verbot einer Behandlung auf sicherem rechtlichen Boden. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seiner viel beachteten Entscheidung vom 17.03.2003 ausdrücklich bestätigt. Er hat lediglich den Betreuer ein Stück weit aus der Verantwortung genommen, in dem bei besonders gravierenden Entscheidungen das Vormundschaftsgericht angerufen werden soll, welches dann über die Umsetzung des Patientenwillens entscheidet. Es hat der BGH aber ausdrücklich anerkannt, dass ein im Rahmen einer Patientenverfügung getroffener Wille fortwirkt, auch wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen zu artikulieren. Daneben fordert der BGH für einen Behandlungsabbruch einen sogenannten irreversiblen, tödlichen Verlauf.
Es empfiehlt sich eine regelmäßige Aktualisierung, um jedem Dritten, auch einem möglicherweise entscheidenden Vormundschaftsgericht, deutlich zu machen, dass der in der Patientenverfügung enthaltene Wille noch immer dem entspricht, was der Patient wünscht. Allerdings hat der BGH auch entschieden: Kommt es zum Konflikt zwischen Betreuer und Arzt, wird es ohne die Gerichte nicht gehen. Dies wird als kritikwürdig angesehen, denn ein längeres rechtliches Verfahren wird nur in den seltensten Fällen "rechtzeitig" zu einer Entscheidung kommen. Wir erinnern uns an den tragischen Fall der Terry Shivo in den USA Anfang des Jahres 2005. Bei uns geht man trotz der nicht ganz klaren Formulierung des BGH davon aus, dass der notwendige irreversible tödliche Verlauf nicht nur bei Beginn die letzten Stunden und Tage anzunehmen ist, sondern - wie z.B. im Falle der Terry Shivo - auch bei Wachkoma-Patienten vorliegen soll, wenn deren Zustand sich kontinuierlich verschlechtert. Dies hat die vorsitzende Richterin Hahne beim BGH am 18.07.2003 in der FAZ ausdrücklich nochmals klargestellt. Trotz dieser Unsicherheiten im Einzelfall wird davon auszugehen sein, dass die meisten Ärzte sich an gut formulierte Patientenverfügungen halten und den Instanzenweg nicht fordern.
Patientenverfügungen können formfrei errichtet werden. Die Formulierung einer solchen Patientenverfügung sollte aber ohne fachliche Hilfe nicht erfolgen. Auch wenn eine Vielzahl von Formularen bei verschiedensten Institutionen zur Verfügung stehen, sollte dennoch Wert darauf gelegt werden, dass die Formulierungen der aktuellen rechtlichen Lage entsprechen. Schließlich sollte auch daran gedacht werden, für eine ausreichende Anzahl von Originalen für die Betreuer Sorge zu tragen. Hilfreich kann schließlich auch die Aufnahme religiös-ethischer Grundeinstellungen sein, um die Auslegung des Patientenwillens in Zweifels- oder Grenzfällen (notfalls dem Vormundschaftsgericht) zu erleichtern. Je klarer und präziser die Antworten auf konkrete Fragen sind, um so eher schwindet das Risiko, dass dem Patientenwillen nicht entsprochen wird. Andererseits sollte ein Formular auch nicht "verwässert" werden; es sollte aus sich selbst heraus verständlich und eindeutig sein. Wir empfehlen deshalb letztlich keine Bezugnahme auf weitere Anlagen.
Sinnvoll ist ein Hinweis in den persönlichen Unterlagen z.B. in der Geldbörse, dass eine solche Patientenverfügung existiert und wo oder bei wem sich diese befindet.
Im Übrigen kann nur jedem empfohlen werden sich mit diesem Thema zu beschäftigen und zwar auch nach Errichtung einer Patientenverfügung immer wieder: entweder, um diese zu widerrufen oder zu bestätigen oder durch eine neue zu ersetzen.
Last but not least: Bitte sprechen Sie mit der Person, die Sie bevollmächtigen wollen, Ihren Willen in kritischer Situation umzusetzen. Fragen Sie ihn, ob er willens und in der Lage ist, schwierige Entscheidungen zu treffen oder aber durch Anrufung des Vormundschaftsgerichts auf den Weg zu bringen. Der Bevollmächtigte sollte keinesfalls seine eigenen Wertvorstellungen an die Stelle der Ihrigen setzen - egal in welche Richtung. Nur wenn Sie sich zu Lebzeiten mit Ihrem ausgesuchten Vertrauten besprechen, können Sie sicher sein, dass Ihrem Wunsche auch wirklich Geltung verschafft wird. Und: schieben Sie es nicht auf die lange Bank!

Wir bieten im Rahmen einer ausführlichen Besprechung vollständige, aktuelle und individuell ausgefüllte Formulare an, die sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auf sicherem Boden befinden. Hierfür berechnen wir eine Pauschale von nur € 200,-- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sprechen Sie uns an!