| Einführung ins Erbrecht |
|
Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge natürlicher Personen für den Fall des Versterbens des Erblassers. Hierdurch gehen die gesamten rechtlichen Beziehungen und Verflechtungen des Verstorbenen auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession) über. Das wiederum bedeutet, dass der Erbe nicht nur in die Rechte der vorgefundenen Vermögensgüter eintritt, sondern den Erben treffen auch die Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat, und zwar auch dann, wenn Sie erst nach Eintritt des Todes fällig werden, § 1967 BGB. Dabei lässt der Gesetzgeber dem Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit, die rechtlichen Gegebenheiten betreffend seines Vermögens nach seinem Ableben eigenständig zu regeln (sog. gewillkürte Erbfolge). Nur dann, wenn von dieser Befugnis kein Gebrauch gemacht wird, ist eine Erbfolge kraft Gesetzes vorgegeben (sog. gesetzliche Erbfolge). Diese richtet sich ausnahmslos nach dem Verwandtschaftsgrad des Erblassers zu den potentiellen Erben. Die hier aufgeführten Grundsätze können natürlich nur den Regelfall beschreiben. Eine Einzelberatung für den Fall einer Erbschaft oder zur Vorbereitung der eigenen Regelung der Nachlassangelegenheiten kann durch das hier Aufgeführte nicht ersetzt werden. |