Erbschaftssteuerrechtliche Fragen

Achtung: Die beschlossenen Gesetzesänderungen treten zum 01.01.2009 in Kraft. Diese sind nachfolgend bereits weitgehend berücksichtigt. Bitte sprechen sie uns an, um hierzu noch konkretere Informationen zu erhalten.

Das Steuerrecht im Zusammenhang mit Erbschaftssteuer (zugleich Schenkungssteuer) ist kompliziert. Um den geneigten Leser nicht allzu sehr zu strapazieren, beschränkten wir uns auf eine kurze Einführung sowie einige prägnante Beispiele, um deutlich zu machen, dass Steuerfragen keinesfalls vernachlässigt werden sollten. Die steuerlichen Auswirkungen können nämlich oft zu einem ganz erheblichen Teil gemildert und - vor allem - gestaltet werden. So z. B. bei der vorweggenommenen Erbfolge, aber auch bei der richtigen Wahl des Testaments zur Ausschöpfung höchstmöglicher Freibeträge und sonstiger Vergütungen. Dabei liegt dem Erbschaftssteuerrecht zunächst der Grundsatz zugrunde, dass alle Erwerbe von Todes wegen zu besteuern sind, also Erbteile, Vermächtnisse, Pflichtteile u. ä.. Gleiches gilt für jede Schenkung unter Lebenden. Dabei ist die persönliche Steuerschuld umso geringer, je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist. Es bestehen steuerlichen Freibeträge, vornehmlich für die Ehefrau uns Abkömmlinge, die alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden können (bei Zusammenrechnung von Schenkung und Erbfällen).
Es kann außer den Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlass abgezogen werden, Beerdigungskosten für denjenigen, der sie übernommen hat, ohne Nachweis von Einzelkosten stets mit einem Betrag von € 10.300,00.
Ferner hat der überlebende Ehegatte zwei besondere Freibeträge: Hätte der Überlebende einen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt, weil das überwiegende Vermögen der ehelichen Zugewinngemeinschaft (die immer dann gilt, wenn ein Ehevertrag nicht geschlossen wurde) beim Erblasser war, so kann er diesen konkret zu berechnenden Betrag komplett von seinem zu versteuernden Nachlass in Abzug bringen. Daneben kann der überlebende Ehegatte einen Versorgungsfreibetrag von sage und schreibe € 256.000,00 geltend machen. Gegenrechnen lassen muss er sich nur Witwenrentenansprüche, die nicht gesetzliche Rentenansprüche sind (wie also z.B. durch den Tod fällig gewordene Betriebsrentenansprüche o. ä.). Diesen Versorgungsfreibetrag haben übrigens auch Kinder des Erblassers, allerdings in weitaus geringerer Höhe, je nach Alter zwischen € 10.300,00 bis € 52.000,00. Ab dem 28. Lebensjahr erhalten Kinder einen solchen Freibetrag nicht mehr.
Danach gibt es noch eine Reihe weitere Steuerbefreiungen im Rahmen von Freibeträgen für alle Erben. Nämlich für Hausrat bis zu € 10.300,00 (bei besonders nahen Angehörigen sogar
bis zu € 41.000,00) und für sonstige Nachlassgegenstände, z. B. Kunstgegenstände, bis zu € 10.300,00.
Schließlich hat jeder Erbe einen generellen Freibetrag, der sich nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richtet. Der höchste Freibetrag besteht bei Ehegatten mit jetzt € 500.000,00, es folgen Kinder mit nunmehr € 400.000,00, Enkeln verbelieben € 200.000,00, Eltern und Großeltern noch € 100.000,00 (im Falle von Schenkungen allerdings nur € 20.000,00). Allen anderen verbleibt (auch ohne verwandtschaftliche Zuordnung zum Erblasser) ein Freibetrag von jetzt € 20.000,00. Die eingetragenen Lebenspartner sind nun erstmals den ehegatten gleichgestellt. Verlierer der Reform sind Geschwister und deren Abkömmlinge, aber auch ein Teil der Firmenerben (was wegen des Umfangs hier aber nicht abghandelt werden kann).
Erst das was übrig bleibt, ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Auch dieser persönliche Steuersatz richtet sich wieder nach der Nähe zum Erblasser, zusätzlich auch nach der Höhe des zu versteuernden Nachlasses. Er beträgt nun nur noch in der Steuerklasse I zwischen 7 % und 30 %, für alle anderen 30 %, 40% oder 50 %. Sie können die Steuerklassen und Freibeträge in den nachfolgenden Tabellen nachlesen.
Erwähnung finden sollte noch eine Ausnahme für die Übertragung von Vermögen unter Lebenden: Die ganze oder teilweise Übertragung des Hausanwesens, in dem Eheleute ihren Wohnsitz haben, auf den jeweils anderen Ehegatten, bleibt stets und auch im Wiederholungsfalle völlig steuerfrei!
Schließlich weden nun auch Grundstücke, ob bebaut oder unbebaut, bei der steuerlichen Bewertung nicht mehr privilegiert, dass sie jetzt mit ihrem tatsächlichen Wert zu versteuern sind.

Ein letztes, besonderes Beispiel für die Auswirkungen des Steuerrechts soll das immer noch hochbeliebte Berliner Testament sein. Bei einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben und die Kinder als Schlusserben ein. Dies führt aber oft zu ganz erheblichen steuerlichen Nachteilen, wie folgendes Beispiel verdeutlicht: Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserbe soll der gemeinsame Sohn werden. Das gemeinschaftliche Vermögen der Eltern, je hälftig auf ihren Namen verteilt, soll in unserem Beispielsfall € 1 Mio. betragen. So erbt der Überlebende zunächst die (andere) Hälfte und der Sohn am Ende alles. Steuerlich sind dies 2 separat steuerbare Vorgänge und führen zu einer Gesamtsteuerbelastung von ca. € 90.000,00, 1. und 2. Erbfall zusammengerechnet (bei Vernachlässigung eventueller weiterer Steuer des überlebenden Ehegatten).
Der Fehler bei dieser Gestaltung liegt hauptsächlich darin, dem Sohn nach dem 1. Erbfall keinerlei Zuwendungen gemacht zu haben, so dass dessen hoher Freibetrag von € 400.000,00 beim Tode des Erstversterbenden überhaupt nicht zum Tragen kommt und - als Folge - der viel zu hohe 2. Erwerb dann auch noch in die Progression läuft. Hätten die Erben ihrem Sohn nach dem Tode des Erstversterbenden ein Vermächtnis ausgesetzt in Höhe von € 500.000,00, so hätte der Sohn bei beiden Erbfällen aufgrund des Freibetrages nur jeweils € 11.000,00 Steuern bezahlt, insgesamt also € 22.000,00. Und der überlebende Ehegate gar nichts ! Dies sind gegenüber dem vorhergegangenen Beispiel mindestens € 68.000,00 weniger, denn dort fällt die gesamte Steuer auf einmal an bei nur einmaliger Nutzung des Freibetrags. Darüber hinaus können die steuerlichen Nachteile des Berliner Testaments auch durch eine frühzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen abgemildert werden, ggf. auch mit Nießbrauchs- oder sonstigen Vorbehalten. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Gestaltungsmöglichkeiten, die aber zumindest an dieser Stelle keine ausführliche Erwähnung finden sollen. Es reicht zu wissen, dass das beliebte Berliner Testament in manchen Fällen zu einer ungewollten und unnötigen Bereicherung des Staates führt. Dies im Einzelfall überprüfen zu lassen, rentiert sich, und dies durchaus auch schon bei niedrigeren Werten, als im obigen Beispielsfall !