| Pflichtteilsrecht |
|
Achtung: Die beschlossenen Gesetzesänderungen treten zum 01.04.2008, spätestens zum 01.07.2008 in Kraft. Diese sind nachfolgend noch nicht berücksichtigt. Bitte sprechen sie uns an, um hierzu Informationen zu erhalten.
Ein Pflichtteilsrecht entsteht, wenn ein naher Verwandter von der Erbfolge (in der Regel durch Testament) ausgeschlossen wurde, er aber zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers, adoptierte Kinder bei Erbfällen und Adoptionen ab 1977, die Eltern des Erblassers sowie die Ehegatten während bestehender Ehe, aber auch die ihnen insoweit gleichgestellten gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner. Die Möglichkeit den Pflichtteil zu erhalten kann in einigen wenigen Fällen auch durch eine Ausschlagung oder taktische Ausschlagung erreicht werden, was aber nur bei § 1371 Abs. 3 BGB (Ausschlagung des Ehegatten zwecks Erhalt des vollen Zugewinnausgleichs) sowie bei §§ 2306 und 2307 der Fall ist (ein Pflichtteilsberechtigter erhält zwar ein Erbteil oder ein Vermächtnis mindestens in Höhe seines Pflichtteils, dieses ist jedoch mit einer Testamentsvollstreckung, mit Auflagen oder ähnlichen Lasten beschwert, so dass ein Wahlrecht besteht auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu erhalten). Der Pflichtteil gewährt keine unmittelbare Teilhabe an der Erbmasse, sondern stellt einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegenüber allen Erben dar, der unmittelbar mit Tod des Erblassers fällig ist. Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote und beträgt 50 % hiervon. Ein Privileg wird den Pflichtteilsberechtigten zu Teil: Sie haben als einzige gegenüber den Erben auch einen Wertermittlungsanspruch, d.h. auf Kosten des Nachlasses muss der Erbe feststellen lassen, wie werthaltig einzelne Nachlassgegenstände sind, z. B. Grundstücke. |