Allen Möglichkeiten, eine letztwillige Verfügung zu errichten, ist gemein, dass der Erblasser testierfähig sein muss. Die Testierfähigkeit setzt weniger voraus, als die Geschäftsfähigkeit. Also ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ein Testament errichten, wenn er die Bedeutung dieser Willenserklärung erkennt, deshalb können dies auch bereits 16 Jahre alte Minderjährige (§ 2229 BGB). Lediglich bei einem Erbvertrag ist der Minderjährige zusätzlich auf die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter angewiesen (§ 2275 BGB).


Allen Möglichkeiten, eine letztwillige Verfügung zu errichten, ist gemein, dass der Erblasser testierfähig sein muss. Die Testierfähigkeit setzt weniger voraus, als die Geschäftsfähigkeit. Also ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ein Testament errichten, wenn er die Bedeutung dieser Willenserklärung erkennt, deshalb können dies auch bereits 16 Jahre alte Minderjährige (§ 2229 BGB). Lediglich bei einem Erbvertrag ist der Minderjährige zusätzlich auf die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter angewiesen (§ 2275 BGB).

Die bekannteste letztwillige Verfügung ist das Testament. Es kann notariell errichtet werden oder aber privatschriftlich. Das privatschriftliche Testament - und dies wird leider auch heute immer wieder übersehen - muss aber von der ersten bis zur letzten Zeile eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Wer hierzu nicht in der Lage ist, wird um den Weg zum Notar nicht herumkommen. In einem Testament wird der Erblasser zunächst einen oder mehrere Erben einsetzen. Setzt er mehrere Erben ein (mit gleichen oder unterschiedlichen Erbquoten), kann er zusätzlich einige weitere Regelungen treffen, die seinen Vorstellungen nach Verteilung des Nachlasses am ehesten gerecht werden. So kann er mit Teilungsanordnungen bestimmen, welche Gegenstände aus dem Nachlass an welchen Miterben gehen sollen. Bei der Teilungsanordnung sind unterschiedliche Wertansätze zwischen den Miterben am Ende wertmäßig auszugleichen.

Der Erblasser kann im Einzelfall aber auch bestimmen, dass die Miterben sich ganz oder teilweise überhaupt nicht auseinandersetzen dürfen und die Erbengemeinschaft eine bestimmte Zeit oder gar auf Dauer fortsetzen muss (Teilungsverbot). Solche Teilungsverbote können nur durchbrochen werden bei einvernehmlicher Regelung aller Miterben untereinander oder bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes.

Soll ein Wertausgleich im Einzelfall nicht stattfinden, wird der Erblasser für den ein oder anderen Gegenstand die Möglichkeit des sogenannten Vermächtnisses wählen. Ist der Vermächtnisnehmer zugleich (Mit-) Erbe, nennt man dies Vorausvermächtnis. Diesen Gegenstand erhält der Bedachte dann, ohne ihn wertmäßig ausgleichen zu müssen.

Schließlich kann der Erblasser sowohl eine Erbeinsetzung als aber auch ein Vermächtnis mit einer Auflage versehen. Ein typischer Fall ist Rudolf Mooshammer und seine Daisy: da Tiere nicht erbberechtigt sind, wurde dem eingesetzten Erben, seinem Chauffeur, zur Auflage gemacht, für das Tier bestimmte Beträge aus dem Zugewendeten (Erbe oder Vermächtnis) zu verwenden. Überprüfbar ist eine solche Auflage übrigens nur dann, wenn zugleich auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden sein sollte, wobei der Testamentsvollstrecker diverse Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer hat. Weitere typische Auflagen sind Grabpflegevorgaben des Erblassers.
Beim Vermächtnis werden dann auch noch einige weitere Unterfälle unterschieden, nämlich das Verschaffungsvermächtnis (der Erbe muss den Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand verschaffen), ein Gattungsvermächtnis (der Erbe muss eine bestimmte, nur der Gattung nach bestimmte Sache besorgen, z.B. ein Auto) und vieles andere mehr.

Testamente sind, sollten sie nicht völlig eindeutig sein, auszulegen. Bei der Auslegung von Testamenten können und müssen alle Lebensumstände des Erblassers Berücksichtigung finden, sofern dieser Wille in dem auszulegenden Testament zumindest ansatzweise seinen Niederschlag gefunden hat.
Im Übrigen kann ein Testament auf einfache Art und Weise widerrufen werden: Der Erblasser kann entweder erneut (abweichend) testieren, dann gilt das neuere Testament insoweit, als es früheren Testamenten widerspricht (im Übrigen bleiben die früheren Testamente bestehen). Daneben kann auch die willentliche Vernichtung eines handschriftlichen Testaments als dessen Widerruf gewertet werden, § 2255 BGB.
Auch ein "normales" handschriftliches Testament kann in die sogenannte amtliche Verwahrung gegeben werden, was zwar geringe Kosten verursacht, aber die Eröffnung des Testaments im Todesfalle sicherstellt.

Eine weitere typische testamentarische Regelung ist die Anordnung der sogenannten Vor- und Nacherbschaft. Der eingesetzte Erbe wird nicht Vollerbe, sondern nur "Vorerbe", nach seinem Tod geht der gesamte ursprüngliche Nachlass an den sogenannten Nacherben. Von Gesetzes wegen ist der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Er darf den ererbten Nachlass weder veräußern noch belasten; er darf ihn also lediglich nutzen (bei einem Mietshaus z. B. die Mieten kassieren, das Grundstück aber weder verkaufen noch mit Hypotheken belasten). Von diesen Beschränkungen kann der Erblasser ganz oder teilweise befreien, wenn er dies für richtig erachtet.
Von der Vor- und Nacherbschaft ist die Einsetzung eines Schlusserben zu unterscheiden. Hier wird der erste Erbe unbeschränkter Vollerbe, jedwede Verfügungsbeschränkungen bestehen nicht, und nur was übrig bleibt, erhält der Schlusserbe. Diese Regelung findet sich häufig im sogenannten Berliner Testament, in dem sich beide Ehegatten zu unbeschränkten Alleinerben einsetzen und ein oder mehrere Kinder zu Schlusserben hinsichtlich beider späterer Nachlässe eingesetzt werden. Diese, in früheren Jahren sehr beliebte Regelung, wird heute vornehmlich aus steuerlichen Gründen nicht mehr empfohlen.

Das Berliner Testament führt nahtlos zu einer weiteren Gestaltungsmöglichkeit, nämlich dem Erbvertrag sowie zu dem inhaltlich und von den Rechtsfolgen sehr ähnlichem Ehegattentestament mit Bindungswirkung (sogenannte Wechselbezüglichkeit). Zunächst zum Erbvertrag: Der Erbvertrag, zwingend notariell zu errichten, enthält neben Verfügungen von Todes wegen vornehmlich eine gewollte endgültige vertragliche Bindung des Erblassers. Diese Bindung, die sich beziehen kann auf Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflagen, kann einseitig sein oder wenn ein oder mehrere weitere Vertragspartner ebenfalls Vertragsbindungswirkungen übernehmen, ein zwei- oder mehrseitiger Erbvertrag sein. Alle vertragsgemäßen Verfügungen sind im Zweifelsfall wechselbezüglich; diese Wechselbezüglichkeit ist zugleich Grund für die hiermit verbundene Bindungswirkung. Wechselbezügliche Vereinbarungen können nur in den im Gesetz niedergelegten Möglichkeiten wieder aufgehoben werden, nämlich:
· Der bedachte Vermächtnisnehmer kann gegenüber dem Erblasser seine Zustimmung zu einem abweichenden Testament geben.
-- Die Vertragsparteien können durch einen neuen Erbvertrag diesen ganz oder teilweise aufheben, wenn alle Parteien des Erbvertrages bei der Aufhebung mitwirken, was naturgemäß dann nicht mehr möglich ist, wenn ein Vertragsschließender verstorben ist.
-- Der Erblasser kann sich vertraglich ein Rücktrittsrecht im ursprünglichen Erbvertrag vorbehalten und diesen Rücktritt ausüben (wobei allerdings beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag (siehe oben) das Rücktrittsrecht nach dem Tode eines Vertragspartners endgültig erlischt.
-- Die Anfechtung des Erbvertrages durch den Erblasser selbst, insbesondere bei Irrtum, Drohung oder Täuschung (wobei ausnahmsweise auch der Motivirrtum beachtlich sein soll, § 2078 Abs. 2 BGB).
-- Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB
Die Anfechtung ist zu Lebzeiten aller am Erbvertrag beteiligter diesen gegenüber zu erklären, danach gegenüber dem Nachlassgericht. Zu beachten die Jahresfrist des § 2283 Abs. 1 BGB.
Diese Bindungswirkung des Erbvertrages, die aus den genannten Gründen nur schwerlich beseitigt werden kann, rechtfertigt zugleich auch einen nicht ganz unerheblichen Schutz der durch Erbvertrag bedachten Dritten. Zwar verbleibt dem Erblasser die Verfügungsfreiheit über sein Vermögen zu Lebzeiten. Der durch Erbvertrag eingesetzte Vertragserbe allerdings wird gem. § 2287 BGB gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers ganz ausdrücklich geschützt. Bei Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers dann kann ein Unterlassungsanspruch seitens des Vertragserben auch schon zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser durchgesetzt werden. Vergleichbares gilt gem. § 2288 BGB für den Vertragsvermächtnisnehmer.
Diese Wechselbezüglichkeit (wie in einem Erbvertrag) kann ausnahmsweise auch in einem privatschriftlichen Testament herbeigeführt werden, wenn Ehegatten (nicht aber eingetragene Lebenspartner) gemeinsam und wechselbezüglich testieren.
Auch ein gemeinschaftliches Testament kann eigenhändig verfasst werden. Hierbei genügt die handschriftliche Niederlegung durch einen Ehegatten und die Zustimmungserklärung mit Unterschrift des anderen. Setzen sich Ehegatten wechselseitig als Erben und einen oder mehrere Dritte als Schlusserben ein (wie z.B. beim Berliner Testament) sind die Verfügungen der Ehegatten im Zweifel wechselbezüglich. Der Widerruf einer solchen Verfügung kann dem anderen Ehegatten gegenüber dann nur zu Lebzeiten erklärt werden (Achtung: In diesem Falle bedarf der Widerruf aber immer der notariellen Erklärung und des nachweislichen Zugangs der Urkunde!); nach dem Tod des Ehepartners ist ein Widerruf wechselbezüglicher Ehe-Testamente nicht mehr möglich.
Für die Anfechtung und die Bindungswirkung, aber auch für den Schutz des bedachten Dritten gelten die zum Erbvertrag gemachten Ausführungen nach ganz herrschender Ansicht entsprechend.

Das Erbrecht eines oder mehrerer Erben wird üblicherweise durch Erbschein nachgewiesen, zu beantragen beim zuständigen Nachlassgericht. Zwingend ist dies aber nicht. Gelingt der Nachweis auch auf anderem Wege, ist dies ausreichend, z.B. bei Existenz eines eröffneten Testaments.
Von den besonderen Fällen der Testamentserrichtung wie Not- und Seetestamente soll an dieser Stelle nicht die Rede sein.

Sinnvoll ist auch die Einsetzung sogenannter Ersatzerben. Hier bestimmt der Erblasser für den Fall des Wegfalls eines an sich eingesetzten Erben einen oder mehrere Ersatzerben. Tut er dies nicht, tritt nicht automatisch die gesetzliche Erbfolge innerhalb des Testaments in Kraft, sondern es ist dann durch Auslegung zu ermitteln, was der Erblasser in diesem Falle gewollt hätte.
Eine weitere Besonderheit sei noch erwähnt: Sind die Erben nicht bekannt oder schlagen diese sämtlichst aus, kommt das gesetzliche Erbrecht des Fiskus (des Bundeslandes in dem der Erblasser gestorben ist) in Betracht. Der Fiskus kann die Erbschaft nicht ausschlagen; insoweit wird aber in praktisch allen Fällen entweder eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassinsolvenz angeordnet werden.
Erbberechtigt ist jede natürliche Person, sofern sie zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt (und sei es nur einige Minuten). Auch der bereits gezeugte, aber noch im Mutterleib befindliche Erbe ist erbfähig (der sog. nasciturus). Daneben können aber auch alle juristischen Personen Erben werden, ferner auch ein rechtsfähiger Verein.
Den vorzeitigen Erbausgleich des nicht ehelichen Kindes gibt es nach heutigem Recht nicht mehr (früher § 1934 b BGB).