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Einführung ins Ehe- und Familienrecht |
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Sowohl für den Fall der Trennung als auch für den Fall der Scheidung empfiehlt sich in jedem Falle die Inanspruchnahme anwaltschaftlicher Beratung. Durch eine frühzeitige anwaltschaftliche Beratung, die sich oft sogar vor Herbeiführung der Trennung als sachdienlich erweist, können bereits im Vorfeld der Trennung wichtige Entscheidungshilfen gegeben und Weichen gestellt werden. Beraten wird hier auch über Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse, solchen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Wohngeldgesetz - Fragen, die möglicherweise vorgreiflich sind, um eine Trennung überhaupt erst vollziehen zu können.
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Die Zeit des Getrenntlebens |
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Die Trennung selbst kann sich vollziehen durch Auszug eines Partners aus der ehelichen Wohnung. Die Trennung kann allerdings auch innerhalb der ehelichen Wohnung herbeigeführt werden, wenn die Ehepartner nicht nur die ehelichen Beziehungen abbrechen, sondern auch die Versorgungsleistungen wechselseitig vollständig einstellen.
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Voraussetzung für die Scheidung ist im Regelfall, dass die Ehepartner ein Jahr getrennt leben, wobei die Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen kann (s.o.), was jedoch gegebenenfalls Beweisprobleme in sich birgt. Das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages ist dann sowohl für die Berechnung des Versorgungsausgleiches, als auch für den Zugewinnausgleich das entscheidende Datum, nicht etwa der Zeitpunkt der Trennung.
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Bereits die Kindschaftsrechtsreform vom 01.07.1998 und nun auch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zuim 01.01.2008 haben eine Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern gebracht. Hieraus resultiert u.a., dass dem Vater eines sogenannten nichtehelichen Kindes nunmehr ein Umgangsrecht zusteht, wie dies bei ehelichen Kindern schon immer bestand.
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Das neue Unterhaltsrecht ab 2008 |
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Seit dem 01.01.2008 gilt ein reformiertes Unterhaltsrecht. Dieses verfolgt im Wesentlichen drei Ziele: Förderung des Kindeswohls, Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und – zumindest theoretisch – Vereinfachung des Unterhaltsrechts als solches.
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Das Gewaltschutzgesetz - Schutz bei häuslicher Gewalt |
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Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Gewaltschutzgesetz (GewSchG) den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt erweitert und verbessert. Es gibt den Opfern vor allem die Möglichkeit, weiter in der eigenen Wohnung bleiben zu können, ohne diese mit dem Täter/der Täterin teilen zu müssen. Zum geschützten Personenkreis zählen nicht nur die Lebenspartner, sondern auch andere Familienangehörige. Allerdings gilt das GewSchG nicht für Kinder, die von ihren Eltern misshandelt werden. Hier bleibt es bei den speziellen Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts.
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Präambel
Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur und lehnen sich, soweit inhaltlich übereinstimmend, an den Wortlaut der Süddeutschen Leitlinien an.
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Tabelle zur Kindergeldanrechnung |
Eine differenzierte Kindergeldanrechnung im Sinne des 1612 b Abs. 5 BGB a.F. findet seit dem 1.1.2008 nicht mehr statt.
Das Kindergeld wird jetzt wieder - wie früher - stets zur Hälfte
zwischen dem Betreuenden und dem Unterhaltsverpflichteten aufgeteilt, §
1612 b BGB.
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Zum Elternunterhalt nach den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt am Main |
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Die Bemessung des Elternunterhalts erfordert, dass die an verschiedenen Stellen befindlichen Regelungspunkte im Zusammenhang gesehen werden. Danach betrifft Ziff. 19 den Bedarf, Ziff. 21.3.2 den Selbstbehalt und damit die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes und Ziff. 22.3 den Bedarf des mit dem unterhaltspflichtigen Kindes zusammenlebenden Ehegatten (ohne Einkommen).
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Aktuelle Urteile zum Familienrecht |
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Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners als ungelernte Kraft OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.9.2006 - 5 UF 171/06
Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 € hat. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat.
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