Aktuelle Urteile zum Familienrecht

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit dem neuen Partner, BGH, Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.

Dauer der Zurechnung eines fiktiven Einkommens, OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.7.2007 – 5 WF 131/07
Die Zurechnung eines fiktiven, das heißt in Wahrheit nicht erzielten Einkommens, erfolgt nur solange, wie sich der Unterhaltsschuldner nicht hinreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht.

Keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, BGH, Urteil vom 12.12.2007 – XII ZR 23/06
Es besteht keine Obliegenheit des zur Zahlung von Ehegattenunterhalt Verpflichteten, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.

Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf des Kindes, BGH, Urteil vom 5.3.2008 XII ZR 150/05 
Der Kindergartenbeitrag ist normaler Bedarf des Kindes. Gehen die Kosten für den Kindergarten über den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch hinaus, so sind sie Mehrbedarf. Die Kosten für den halbtägigen Besuch sind im laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum des Kindes deckt.

Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von zwei Grundschulkindern OLG Düsseldorf, Beschl. V. 9.5.2008- 2 WF 62/08
Betreut die in der Ehe nicht erwerbstätig gewesene Ehefrau zwei Kinder im Grundschulalter, kann von ihr auch nach dem neuen Unterhaltsrecht nicht abrupt eine Vollzeittätigkeit verlangt werden. Das Kinderwohl erfordert vielmehr einen gestuften Übergang.
Siehe aber auch die nachfolgende, abweichende  Entscheidung !

Erwerbsobliegenheit bei Betreuung zwei Kindern OLG Köln, Urt. v.27.5.2008- 4 UF 159/07
1.      Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten trotz Betreuung von zwei acht- und elfjährigen Kindern grundsätzlich zuzumuten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
2.      Eine bereits begonnene Berufsfortbildung darf über den 1.1. 2008 hinaus zu Ende geführt werden.
Siehe aber auch die vorherhgehnde, abweichende  Entscheidung !

BVerfG – Beschluss vom 18.03.2008 – 1 BvR 125/06 
Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit eines Unterhaltsschuldners ist verletzt, wenn ihm fiktive Einkünfte zugerechnet werden, die er nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand objektiv nicht erzielen kann.

Keine Erhöhung der Unterhaltszahlung bei mietfreiem Wohnen bei den Eltern, OLG Frankfurt, Beschl. v 18.6.2007 – 2 WF 210/07
Zuwendungen Dritter sind nur dann als geldwerte Beträge zu werten, die die Fähigkeit des Unterhaltsschulders steigern, wenn diese Zuwendung der Entlassung des Unterhaltsgläubigers dienen sollen. Bei Leistungen aus dem Familienkreis spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Leistungen dem begünstigten Familienangehörigen allein zugute kommen sollen.

Unterhaltstitel gelten nach Eintritt der Volljährigkeit weiter, OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.3.2007 – 9 WF 19/07
Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, gehen über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter und können nur im Wege der Abänderungsklage nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden. Vorruhestand und Versorgungsausgleichs OLG Koblenz, Beschl. v. 5.2.2007 – 13 UF 726/06
Die nach der Ehescheidung erfolgte Inanspruchnahme deiner Vorruhestandsregelung durch einen Beamten stellt eine individuelle Änderung der Verhältnisse ohne Bezug zur Ehezeit dar, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs den Ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht benachteiligen darf. Der Versorgungsabschlag bleibt dementsprechend bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs außer Betracht.
Hinweis: auch unterhaltsrechtlich darf der Vorruhestand die Berechtigten nicht benachteiligen! 

Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zur Sicherung des Ehegattenunterhalts  BGH, Urt. v. 12.12.2007 – XII ZR 23/06
Im Rahmen des Trennungsunterhaltes trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzliche keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners als ungelernte Kraft OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.9.2006 - 5 UF 171/06
Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 € hat. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat.

Intime Beziehung mit neuem Partner als Verwirkungstat OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 18.4.2006 - 2 WF 128/06 -
In Anlehnung an den Wortlaut des § 1579 Nr. 6 BGB ist der Tatbestand des Verwirkungsgrundes bereits dann gegeben, wenn sich ein Partner unter Verletzung der dem anderen geschuldeten ehelichen Treuepflicht von diesem abwendet und mit einem anderen Partner eine auf Dauer angelegte intime Beziehung eingeht (z.B. BGH NJW 1990, 253 = FamRZ 1989, 1279).

Ehegattenunterhalt bei Karrieresprung BGH, Urteil vom 28.02.2007, X II ZR 37/05
a.) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtssprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683).
Anders gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt.
b.) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden, ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.

Gesteigerte Unterhaltspflicht bei Berufsunfähigkeitsrente Thüringer OLG 23.02.2006 1 UF 218/05
Auch der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente hat gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Seine Leistungsfähigkeit ist nicht lediglich nach seinem Renteneinkommen zu beurteilen, denn der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente gebietet nicht zwingend den Schluss, dass der Rentenbezieher nicht in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auszuüben.

Schadensersatz wegen Verweigerung des Umgangsrechts OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2005 - 1 UF 64/05
Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht i.S.d. § 823 BGB. Eine Verweigerung des Umgangs kann schadensersatzpflichtig sein.

Verkauf des Familien-PKW nach der Trennung OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2006 - 2 UF 97/06
1. Hat die Familie nur einen PKW, so ist dieser im Regelfall Hausrat.
2. Die nach der Trennung durch einen Ehegatten erfolgte Veräußerung des zum Hausrat gehörenden PKW ist wegen Verstoßes gegen §§ 1368, 1369 BGB unwirksam.

Umfang von nachehelichem Unterhalt, BGB §§ 1570ff. OLG Koblenz, Beschluss vom Freiwillige Zuwendungen und Unterhalt BGH 13.04.2005 - XII ZR 48/02
eines Dritten, die nur dem Zuwendungsempfänger zugute kommen sollen und deshalb unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben haben, können auch darin liegen, dass der Dritte ein zinsloses Darlehen gewährt, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.

Verwirkung des Geschiedenenunterhalts nach 18 Monaten eheähnlichen Zusammenlebens (OLG Schleswig, Urteil vom 1.3.2004 15 UF 197/03)
Zieht der neue Partner der geschiedenen Ehefrau in das ehemalige Familienheim, an dem er Miteigentum vom geschiedenen Ehemann erworben hat, und lebt er dort eheähnlich mit der geschiedenen Ehefrau, kann dies auch schon nach 18 Monaten zu einer Verwirkung von deren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt führen, BGB § 5179 Nr. 7.

Unterhaltsberechnung nach Wiederheirat
Steuerliche Vorteile, deren Entstehen vom neuen Eheschluss ausgelöst werden, und die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG allein der bestehenden Ehe einräumt, dürfen ihr durch die Gerichte nicht dadurch wieder entzogen werden, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und über die Unterhaltsberechnung auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen, BverfG 25.11.2003 1 BvR 1858/95.
Das bedeutet vor allem, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe jetzt nicht mehr dem geschiedenen Ehepartner zugute kommt. Damit müssen wohl zahlreiche Alt-Urteile wieder aufgerollt werden.
sieh auch nachfolgendes Urteil !

Splittingvorteil; Stiefkinderunterhalt und Altersvorsorge BGH, Urteil vom 11.05.2005 - XII ZR 211/02
1. Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederverheirateten - Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen. Kinder aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt demgegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute.
2.. Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben.
3. Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine - über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.

Elterliche Sorge (Entziehung; OLG Köln 30.09.2003 4 UF 158/03)
1. Die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB ist erforderlich, wenn eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes nicht anders abgewendet werden kann. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Dabei entsteht die begründete Besorgnis in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit.
2. Steht aufgrund des Verhaltens des Sorgeberechtigten in der Vergangenheit fest, dass bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung eine solche Gefährdung bestanden hat, so reicht es nicht aus, um die begründete Besorgnis für die Gefährdung des Kindeswohles für die Zukunft zu beseitigen, dass die oder der Sorgeberechtigte erklären, sie/er sei einsichtsfähig und werde sich einer medikamentösen und therapeutischen Behandlung in der Zukunft unterziehen. Die bestehende Besorgnis der Gefährdung kann erst in der Zukunft entkräftet werden, wenn ärztlicherseits festgestellt ist, dass die beabsichtigte bzw. in die Wege geleitete medizinische Behandlung Erfolg gehabt hat.

Haftung für Mietzins nach Auszug eines Ehepartners (OLG Köln, Urt, v. 25.06.2003, 19 U 203/02)
Ein Ehegatte, der aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und fortan getrennt gelebt hat, kann von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten in der Regel Freistellung von Mietverbindlichkeiten aus der ehemals gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn diese Verbindlichkeiten mehrere Monate nach der Scheidung der Ehe entstanden sind. In einem solchen Fall ist bezüglich der Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis stillschweigend „ein anderes bestimmt“ (§ 426 Abs. 1 Satz 2, 2. HS BGB).

Zum Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach der Trennung OLG Frankfurt vom 4.8.2004 1 U 284/03
Ab dem Scheitern der Ehe gilt hinsichtlich gemeinsamer Schulden wieder der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Konsequenz, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine "andere Bestimmung" im Sinne der Vorschrift schließen lassen.

Zum Einkommen Selbständiger; z.B. bei Ansparabschreibungen (BGH, Urteil vom 02.06.2004, Az: XII ZR 217/01)
Der BGH hat im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage nochmals deutlich gemacht, dass das stark schwankende Einkommen selbstständig tätiger Unterhaltsschuldner anhand der Ergebnisse der 3 dem jeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahre ermittelt werden kann. Der BGH betont aber auch, dass diese Methode nicht als Dogma missverstanden werden darf. Die Heranziehung der Ergebnisse der Vorjahre erscheint ausnahmsweise dann nicht gerechtfertigt, wenn sie keinen zuverlässigen Schluss auf die Höhe des laufenden Einkommens zulassen. Wurde eine Periode durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt oder durch steuerliche Sondereinflüsse verzerrt, die sich im maßgeblichen 3-Jahreszeitraum offensichtlich nicht ausgleichen, sind diese außer Betracht zu lassen. Im Übrigen ist im Hinblick auf die streitige Frage der Behandlung von Ansparabschreibungen stets von derjenigen Steuerbelastung auszugehen, die sich - fiktiv - für den Unterhaltsschuldner ergäbe, wenn die Ansparabschreibungen nicht vorgenommen worden wären.

Keine Minderung des Unterhalts durch Altersteilzeit (OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.2004 - 13 UF 656/03)
Das OLG Koblenz stellt klar, dass in der freiwilligen Wahl der Altersteilzeit und der damit verbundenen Verringerung der Einkünfte des Pflichtigen keine unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Gründe für eine Anpassung des Unterhalts an die so geänderten Verhältnisse gesehen werden können.

Unterhalt nach ewiger Trennungszeit (OLG Frankfurt/M. Beschluss 12.09.2003 AZ 2 WF 283/03)
Haben sich die Lebensverhältnisse der Eheleute während der langen Dauer des Getrenntlebens (hier: 19 Jahre) verselbständigt, ist nach Einreichung des Scheidungsantrags die Leistung von Trennungsunterhalt nicht mehr zumutbar.

Einbeziehung arbeitsrechtlicher Abfindung in Unterhaltsberechnung BGH, 21.04.2004 - XII ZR 185/01
Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluss an BGH, Urt. V. 11.12.2002 - XII ZR 27/00, = FamRZ 2003, 432).

Unterhalt und freiwillige Altersteilzeit (OLG Hamm 15.10.2004 11 UF 22/04)
Die freiwillige Vereinbarung von Altersteilzeit stellt dann keine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit (mit der Folge, dass das frühere Einkommen fiktiv zugerechnet wird) dar, wenn dafür triftige Gründe vorhanden sind.
BGB §§ 288, 291, 1573 Abs. 2, 1578

Zum Ausbildungsunterhalt (OLG Hamm 14.10.2004 11 WF 168/04`)
Das Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch aus § 1610 Abs. 2 BGB, wenn es seine Ausbildung nicht planvoll und zielstrebig durchführt.

Pflicht zur gemeinsamen Steuerveranlagung (BGH - 03.11.2004 XII ZR 128/02)
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953).

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder ein Verfahren der Privatinsolvenz einzuleiten BGH Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 114/03
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.
Zwar hatte der Senat auf der Grundlage der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern schon in der Vergangenheit stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten und von ihm z.B. einen Orts- oder Berufswechsel verlangt, wenn er seine Unterhaltspflicht nur auf diese Weise erfüllen kann. Allerdings hatte es der Senat bislang stets abgelehnt, den Unterhaltsansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, weil es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar ist, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz ist es dem Unterhaltsschuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten Unterhalt zu zahlen und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen.
Der Senat hat deswegen entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.

 Wertmindernde Belastung der Schenkung durch Wohnrecht BGH, Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 8/05
Der BGH  gibt seine bisherige Rechtsprechung zur Bewertung von Wohnrecht im Zusammenhang mit privilegierten Zuwendungen i. S. von § 1374 II BGB auf. Nunmehr sind diese Belastungen sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen wertmindernd in Abzug zu bringen.
Praxishinweis: Die neue Rechtsprechung des BGH gilt nicht nur für Wohnrechte, sondern auch für den Nießbrauch. Beide Belastungen wirken sich auf den Verkehrswert je nach Alter des Berechtigten erheblich aus und können die Veräußerung erschweren, wenn nicht  sogar ausschließen.

Kindergartenbeitrag ist Teil des Tabellenunterhalts BGH, Urt. v. 14.3.2007 – XII ZR 158/04
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.