| Das neue Unterhaltsrecht ab 2008 |
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Seit dem 01.01.2008 gilt ein reformiertes Unterhaltsrecht. Dieses verfolgt im Wesentlichen drei Ziele: Förderung des Kindeswohls, Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und – zumindest theoretisch – Vereinfachung des Unterhaltsrechts als solches. Die Förderung des Kindeswohls wird vornehmlich erreicht durch eine Rangfolge im Unterhaltsrecht insbesondere in den sogenannten Mangelfällen, wenn also der Unterhaltsbedarf sämtlicher Unterhaltsberechtigter nicht gedeckt werden kann. In diesem Falle werden die minderjährigen Kinder künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten haben. Die Konsequenzen sind noch nicht sämtlichst überschaubar. Eine unterhaltsberechtigte Mutter mit zwei Kindern wird im Mangelfall am Ende in der Regel aber etwa gleich viel haben: Etwas mehr Kindesunterhalt, aber dafür (zwangsläufigerweise) etwas weniger Ehegattenunterhalt. Wir glauben deshalb, dass die Auswirkungen in der Praxis eher gering sein werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die betreuenden Eltern nunmehr eine völlige Gleichstellung erfahren haben bezüglich ehelicher oder nicht ehelicher Verhältnisse. In beiden Fällen soll in den ersten 3 Betreuungsjahren stets ein Betreuungsunterhaltstatbestand gegeben sein. Darüber hinaus in allen Fällen nur noch dann, wenn die Unterhaltsbedürftigen nachweisen können, dass eine ansonsten unterstellte ergänzende Betreuungsmöglichkeit der Kinder, wie z.B. Kindertagesstätten im konkreten Falle nicht gegeben ist, z.B. aufgrund besonderer krankheitsbedingter Betreuungsumstände in der Person des Kindes oder der Kinder, oder bei anderen unzumutbaren Umständen (z.B. Betreuungszeiten, große Entfernung zur Betreuungsstätte, usw.) Daneben bringt das neue Unterhaltsrecht eine Besserstellung nicht verheirateter Väter und Mütter, soweit sie ein oder mehrere Kinder betreuen. Das heißt, diejenigen Elternteile, die Kinderbetreuung übernehmen, sollen im besonderen Maße privilegiert sein. Eine vergleichbare Privilegierung – also ebenfalls im 2. Rang - steht im übrigen nach dem neuen Recht auch denjenigen Ehepartnern zu, die eine sogenannte lange Ehedauer zu verzeichnen haben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass hier ein besonderer Vertrauensschutz geschaffen wurde, der nicht im Nachhinein vernichtet werden darf. Dieser Begriff der langen Ehedauer wird von der Rechtsprechung noch zu konkretisieren sein. Man darf aber davon ausgehen, dass in Entsprechung bereits vor der Unterhaltsreform veröffentlichter BGH-Urteile die Rechtsprechung sich auf einen Zeitraum von etwa 20 Jahren mit erkennbarer Tendenz für noch längere Dauer einpendeln wird, ohne dass hier eine fixe und starre Grenze angenommen werden könnte. Aber auch soweit andere Gesichtspunkte des besonderen Vertrauensschutzes greifen, soll eine solche Privilegierung angenommen werden, also auch ohne lange Ehedauer. Hier werden grundsätzlich nur noch ehebedingte Nachteile (Stichwort: „Karriere-Unterbrechnung“, Aufgabe der Schul- oder Studien-Ausbildung wegen Eheschließung) berücksichtigt werden. Damit endet die früher (vermeintliche) unbegrenzte Lebensstandsgarantie unterhaltsberechtigter ehemaliger Ehegatten in der Regel mit der Beendigung der Ehe stets dann, wenn eine der vorgenannten Ausnahmen oder Privilegierungen nicht vorliegen. Diese Eigenverantwortlichkeit, von der Rechtsprechung in anderen Zusammenhängen auch früher bereits betont, wird vom Gesetzgeber nunmehr besonders hoch gehalten, weil in der Vergangenheit offenkundig in Vergessenheit geraten. Der sogenannte Aufstockungs-Unterhalt dürfte insoweit in besonderem Maße betroffen sein, d.h. zum großen Teil schlicht nicht mehr vorliegen.
Außerhalb der soeben genannten Privilegierungen und Stärkungen von Unterhaltsansprüchen folgt zwangsläufigerweise eine Schwächung. Dies betrifft nach der Reform vornehmlich die nachehelichen Unterhaltsansprüche nicht betreuender Eltern außerhalb der sogenannten langen Ehedauer. Die Einzelheiten hierzu bedürfen freilich der Ausgestaltung durch die Gerichte. Dies gilt insbesondere für die unbestimmten Rechtsbegriffe, wie z.B. lange Ehedauer, aber auch für den gesamten Bereich des Übergangsrecht. |