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Bereits die Kindschaftsrechtsreform vom 01.07.1998 und nun auch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zuim 01.01.2008 haben eine Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern gebracht. Hieraus resultiert u.a., dass dem Vater eines sogenannten nichtehelichen Kindes nunmehr ein Umgangsrecht zusteht, wie dies bei ehelichen Kindern schon immer bestand.
Auch im Abstammungsrecht wurde eine Vereinheitlichung vorgenommen. Dies wirkt sich insbesondere auf sogenannte scheineheliche Kinder aus. Insoweit bedarf es, jedenfalls dann, wenn die Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters innerhalb der Jahresfrist von der Geburt an erfolgt und die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch den scheinehelichen Vater und die Mutter vorliegen, keiner Vaterschaftsanfechtungsverfahren mehr.
Neu ist auch, dass für Kinder im streitigen Sorgerechtsverfahren und auch in sonstigen Verfahren bei Bedarf ein Verfahrenspfleger (sog. Anwalt des Kindes) bestellt werden kann oder gar muss, um die Rechte der Kinder selbst zu wahren.
Im übrigen richten sich Kindesunterhaltsbeträge für minderjährige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle. Gemäß § 1603 Absatz 2 BGB sind volljährige, noch im Haushalt eines Ehepartners lebende Kinder bis zum 21. Lebenjahr, die sich in der schulischen Ausbildung befinden, den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Volljährige Kinder müssen beachten, dass die Eltern in Bezug auf die Unterhaltsansprüche als sogenannte Teilschuldner haften, da für volljährige Kinder, selbst wenn diese noch im Haushalt eines Elternteils leben, keine Betreuungspflicht mehr anerkannt wird und der Unterhalt demzufolge nicht in natura erbracht werden kann. Dies bedeutet vor allem, dass beide Elternteile im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen sind und die Höhe des Einkommens des einen Elternteils bei der Inanspruchnahme des anderen mit angegeben werden muss !
Zu beachten ist für Volljährige weiter, dass die Eltern gemäß § 1612 BGB in der Regel eine Unterhaltsbestimmung in der Form treffen können, dass sie die Art und Weise der Unterhaltsgewährung bestimmen, beispielsweise dadurch, dass sie Wohnraum, Verköstigung etc. gewähren, es sei denn, dies wäre im Einzelfall unzumutbar.
Die Pflichten zur Deckung des Mindestkindesunterhalts für minderjährige Kinder sind im Übrigen sehr streng. Der Pflichtige muss notfalls Überstunden machen oder einen 2. Job annehmen, wobei bis zu 48 Wochenstunden als zumutbar gelten. Der Arbeitslose muss sich laufend bewerben und 25 - 30 Nachweise monatlich vorlegen; u.U. ist sogar ein Umzug gechuldet.
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