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Die Bemessung des Elternunterhalts erfordert, dass die an verschiedenen Stellen befindlichen Regelungspunkte im Zusammenhang gesehen werden. Danach betrifft Ziff. 19 den Bedarf, Ziff. 21.3.2 den Selbstbehalt und damit die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes und Ziff. 22.3 den Bedarf des mit dem unterhaltspflichtigen Kindes zusammenlebenden Ehegatten (ohne Einkommen). Letzterer ist als Unterhaltsberechtigter den Eltern vorrangig und deshalb vom Einkommen abzugsfähig, erhöht im Ergebnis also den Selbstbehalt des Pflichtigen (von 1.400 um 1.100 EUR auf 2.500 EUR, zusammen in dieser Bestimmung als Familienbedarf bezeichnet).
Der Bedarf der Eltern ist in den meisten Fällen kein Problem, wenn sie, wie regelmäßig, Sozialhilfe bezogen haben oder sich in einer Einrichtung befinden, deren Kosten vom Sozialamt getragen werden, das nun kraft übergegangenen Rechts von den leistungsfähigen Kindern Regress nimmt. Der Bedarf besteht dann in den Aufwendungen des Sozialamts, die - vor allem bei Heimunterbringung - die Regressforderung weit übersteigen. Der Streit geht dann lediglich um die Höhe des Beitrags der in Anspruch genommenen Kinder zu den Kosten. Das ist aber keine Frage des Bedarfs, sondern der Leistungsfähigkeit und in Ziff. 21.3.2 und 22.3 geregelt.
Ausnahmsweise kann der Bedarf aber entscheidungsrelevant werden, wenn z. B. die Eltern aus eigenem Recht Anspruch erheben und nicht in einer teuren Einrichtung leben. Hier kann es erforderlich werden, den Bedarf (gesetzlich definiert -nach der Lebensstellung des Bedürftigen-, § 1610 Abs.1 BGB) genau zu bestimmen. Er lässt sich jedenfalls nicht aus einer Tabelle ablesen (wie beim Kindesunterhalt) oder nach einer Quote der Einkommensdifferenz entnehmen (wie beim Ehegattenunterhalt).
Hierzu der BGH in seiner Entscheidung vom 19.2.03, FamRZ 2003, 860 ff.: es ist mindestens von dem Existenzminimum d.h. den Eigenbedarfssätzen auszugehen, im Bereich des OLG Frankfurt am Main also der kleine Selbstbehalt von 1.100,00 EUR zuzüglich etwa erforderlichen Krankenversicherungsbedarfs. Bei einem Heimaufenthalt wird der Bedarf durch die dadurch anfallenden Kosten einschließlich der für die privaten Bedürfnisse gewährten Leistungen nach em SGB XII bestimmt, vgl. auch BGH FamRZ 2004, 1370 ff.).
Der in Ziff. 22.3 geregelte Bedarf des (zusammenlebenden) Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes ist der Mindestbedarf, der unter bestimmten Umständen aber auch höher sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn dem Ehegatten im (gedachten) Fall von Trennung und Scheidung ein höherer Quotenunterhalt zustünde, der ihm in diesem Umfang auch als Familienunterhalt im Rahmen von § 1360, 1360a BGB zustehen soll. Dies (also höherer Familienunterhalt über den Mindestsatz von 1.100,-- EUR hinaus) gilt allerdings nur, wenn zur Zeit der Eheschließung noch kein Elternunterhalt im Raum stand, also verlangt oder gezahlt wurde. Dann nämlich hätte der Ehegatte diese Last quasi mitgeheiratet und muss sich im Rahmen seiner Anteile am Familieneinkommen
entsprechend bescheiden.
Die Berechnung des Unterhalts des bedürftigen Elternteils gegenüber dem Kind (bei mehreren anteilig, hier nicht behandelt) gestaltet sich im Regelfall also wie folgt:
1. Bedarf des Elternteils, Heimkosten oder geleistete Sozialhilfe, sonst kleiner Selbstbehalt
2. Kann der Pflichtige diesen Bedarf decken? Das ist eine Frage seines Selbstbehalts (Ziff. 21.3.2). Dazu brauchen wir
a. das bereinigte Nettoeinkommen nach Ziff. 1 - 10 der Unterhaltsgrundsätze.
b. davon sind abzugsfähig:
- der eigene Selbstbehalt (1.400 EUR nach Ziff.21.3.3). Lebt der Pflichtige im eigenen Haus, verringert sich der Selbstbehalt um die genannten Sätze des Wohnbedarfs. Auf den objektiven Wohnwert kommt es also nicht an, der Bedarf des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten, evtl. vermindert um eigenes Einkommen oder gedeckten Wohnbedarf. Hat dieser Ehegatte eigenes Einkommen über seinem Bedarfssatz, fällt er aus der Berechnung heraus und wird als nicht vorhanden angesehen. Das Mehreinkommen kann also nicht dem Unterhaltspflichtigen zugeschlagen werden; insoweit gibt es also kein Familieneinkommen.
- der Bedarf minderjähriger und volljähriger Kinder nach Tabellensatz
- Unterhaltsansprüche eines getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten nach den hierfür geltenden Regeln (meist Quotenunterhalt).
c. der danach verbleibende Restbetrag steht dem Elternteil zur Hälfte zu
Beispiel:
Mutter lebt im Heim, vom Sozialamt bezahlt, Kosten sehr hoch (Feststellung dann entbehrlich).Sohn hat 4.000 EUR netto monatlich, lebt mit Ehefrau (kein Einkommen) im eigenen lastenfreien Haus, hat 2 Kinder, 8 und 10 Jahre. Wie hoch ist sein Beitrag zu den Heimkosten?
Selbstbehalt Ehegatten 2.500 - 640 Kaltmiete als gedeckter Wohnbedarf = 1.860 EUR
Bedarf der Kinder nach Tabelle 464 EUR x 2 = 928
Eigenbedarf also 2.788,
verbleiben 1.212,
davon die Hälfte sind 606 EUR
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