Aktuelle Urteile zu Mietmängeln

Extrem hohe Heizkosten kein Sachmangel KG U. v. 4.7.2005 - 8 U 13/05
Extrem hohe Heizkosten, die möglicherweise aus einer schlechten Isolierung der Fensterfront resultieren, stellen für sich genommen keinen Mangel der Mietsache dar, der die Gebrauchstauglichkeit der Gewerberäume einschränkt.

Räumungsvollstreckung: Titel gegen Lebensgefährten und Kinder, BGH, Beschl. v. 19.3.2008 – I ZB 56/07           
Ein Titel gegen den Lebensgefährten und das volljährige Kind des Mieters sowie den Ehegatten des Kindes ist nur im Falle der Begründung von Mitbesitz an der Wohnung erforderlich.      

Schimmelbefall – Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung BGH Urteil vom 18.4.2007 MietRB 2007, 193
Der BGH hat klargestellt, dass die außerordentliche fristlose Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses durch den Wohnungsmieter wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung (§ 543 Abs. 1 BGB i.V.m. § 569 Abs. 1 BGB) grundsätzlich  erst dann zulässig ist, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor eine angemessene Abhilfefrist gesetzt (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB) oder ihm eine Abmahnung erteilt hat.

Abgestufte Beweislast für die Mangelursache BGH, Urteil vom 10.11.2004 - XII ZR 71/01
Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien streitig, muss grundsätzlich der Vermieter beweisen, dass sie dem Verantwortungsbereich des Mieters entstammt. Stellt der Vermieter aber erfolgreich unter Beweis, dass jede denkbare Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich ausgeschlossen ist, kehrt sich die Beweislast um: Nun muss der Mieter den Beweis führen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.

Mangelhafte Beheizung als Grund zur fristlosen Kündigung LG Landshut 18.12.1985 1 S 1222/85
Die ungenügende Beheizung der zentralbeheizten Mietwohnung durch den Vermieter rechtfertigt die fristlose Kündigung. In Wohnräumen muss tagsüber mindestens eine Temperatur von 20 Grad Celsius vorhanden sein. Haben die Mieter gegenüber dem Vermieter die unzureichende Temperaturen in der Mietwohnung wiederholt ohne Erfolg beanstandet, dann ist eine fristlose Kündigung auch ohne Fristsetzung zur Abhilfe wirksam.

Wohnfläche zu klein ? (BGH, Urteil vom 24.3.2004 VIII ZR 295/03)
Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.

Beweislast für Mangelursachen im Mietvertrag BGH, Urteil vom 10.11.2004 - XII ZR 71/01 -
Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien streitig, muss grundsätzlich der Vermieter beweisen, dass sie dem Verantwortungsbereich des Mieters entstammt. Stellt der Vermieter aber erfolgreich unter Beweis, dass jede denkbare Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich ausgeschlossen ist, kehrt sich die Beweislast um: Nun muss der Mieter den Beweis führen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.

Mietminderung BGH Urteil vom 06.04.2005, AZ: XII ZR 225/03
Bei der Berechnung der Mietminderung ist an die vereinbarte Brutto-Warmmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten einschließlich Heizkosten) anzuknüpfen.
(dies gilt auch, wenn der zur Minderung führende Mangel auf einer Abweichung der Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche um mehr als 10 % beruht: BGH -20.07.2005 VIII ZR 347/04).

Minderung: Bruttomiete als Bemessungsgrundlage auch bei Flächenabweichung BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 347/04
Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Dies gilt auch, wenn der zur Minderung führende Mangel auf einer Abweichung der Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche um mehr als 10 % beruht.