|
Farbwahlklausel u.U. wirksam BGH, Urteil vom 18.06.2008 – VIII ZR 224/07
Unwirksam ist die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen in bestimmten Farben und Materialien auszuführen (hier: „neutrale, helle und deckende Farben und Tapeten“). Wirksam ist eine solche Klausel, wenn sie nur für den Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe gilt – also nicht schon während des laufenden Mietverhältnisses.
Schönheitsreparaturen im Gewerbemietrecht BGH Pressemitteilung vom 8. Oktober 2008 zu AZ XII ZR 84/06
Schönheitsreparaturenklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam
Schönheitsreparaturen: Quotenklausel wirksam ? BGH, Urteil vom 26.9.2007 – VIII ZR 143/06
Mindestens bei Vermietung von neu renovierten Wohnungen ist eine Abgeltungsklausel wirksam, die den Wert der „abgewohnten“ Dekoration durch folgende Prüfschritte ermittelt:
1. Welche individuelle Abwohnintensität ergibt sich, wenn man den Wohnungszustand bei Vertragsanfang und –ende (bzw. letzter Renovierung und Vertragsende) vergleicht ?
2. Unerstellt, dass der Mieter das vorstehend ermittelte, bisherige Wohnverhalten beibehalten und den Vertrag fortsetzen würde: Wann würde der laufende Renovierungszyklus enden, und welcher Teil dieses hypothetischen Renovierungszyklus ist abgewohnt und deshalb abzugelten ?
Beschränkung auf Endrenovierung u.U. unwirksam, BGH, U. v. 12.9.2007 – VIII ZR 316/06.
Eine Formularklausel mit der Pflicht zur Endrenovierung ist auch dann unwirksam, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist.
Verjährungsfrist wegen unterlassener Schönheitsreparaturen? BGH, Urteil vom 19.01.2005 - VIII ZR 114/04
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gem. §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
Schönheitsreparaturen BGH, Urteil vom14.07.2004 - VIII ZR 339/03
Die vorformulierte Klausen "die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist wirksam. Sie beinhaltet nicht lediglich die Auferlegung von Kosten der Schönheitsreparaturen, sondern begründet auch die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist heute Verkehrssitte, die Durchführung in Eigenleistung ist "weithin üblich" geworden.
Summierungseffekt von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung
1. Die kumulative, formularmäßige Überbürdung der turnusmäßigen Schönheitsreparatur- und Endrenovierungspflicht auf den Mieter ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
2. Eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung kommt auch dann in Betracht, wenn die Klauseln äußerlich getrennt sind und eine der Klauseln für sich betrachtet unwirksam ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 25.06.2003 - VIII ZR 335/02 (LG Düsseldorf)
Schönheitsreparaturen (BGH 26.5.2004 VIII ZR 77/03)
Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überlassen bleibt.
Unwirksamkeit "starrer" Schönheitsreparaturfristen (BGH, Urt. V. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03)
Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle standzuhalten, so abgefasst sein, dass der durchschnittliche, verständige Mieter ohne weiteres erkennen kann, dass der Fristenplan nur ein Näherungswert ist, von dem wegen des guten Erhaltungszustands der Mieträume - namentlich wegen Verwendung "langlebiger" Materialien - auch nach oben abgewichen werden kann. Die Formulierung "im Allgemeinen", die die Verständnismöglichkeiten des Mieters nicht überfordert (s. Senat, NJW 2004, 2087), ist für diesen Zweck ausreichend (siehe auch BGH, Urt. V. 26.05.2004 - VIII ZR 77/03).
Schönheitsreparaturen BGH 22.09.2004 VIII ZR 360/03
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03).
Schönheitsreparaturen (BGH - 20.10.2004VIII ZR 378/03)
1. Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 101, 253 ff.).
2. Um eine den Mieter nach § 9 AGBG bzw. § 307 BGB unangemessen benachteiligenden starren Fristenplan handelt es sich dann nicht, wenn der Vermieter bei einem entsprechenden Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Fristen verpflichtet ist.
3. Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, verwandelt sich sein Erfüllungsanspruch auf Vornahme der (unterlassenen) Schönheitsreparaturen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt. Hätte der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte ausführen lassen dürfen, und hatte er die von ihm geschuldete Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht abgelehnt, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen.
Zulässiger Fristenplan für Schönheitsreparaturen BGH 16.02.2005 VIII ZR 48/04Werden starre Fristenregelungen ergänzt durch die Formulierung:
Lässt in besonderen Ausnahmefällen während der Mietzeit der Zustand einzelner Räume der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert er eine Verkürzung, so kann der Vermieter nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen verlängern oder verkürzen.
so ist dies AGB-konform.
Innerer Zusammenhang zweier Schönheitsreparaturklauseln BGH, Urteil vom 22.09.2004 - VIII ZR 360/03
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluss an Senat, NJW 2004, 2586 = NZM 204, 653).
Schönheitsreparaturfristen BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 48/04
1. Ein formularmäßiger Renovierungsintervall von 4 Jahren für das Streichen der Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungs- und Abflussleitungen sowie der Einbaumöbel in Küchen und Bädern benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.
2. Ein formularmäßiger Schönheitsreparatur-Fristenplan, der Arbeiten "spätestens" nach Ablauf bestimmter Zeiträume auszuführen anordnet, wird durch die zusätzliche Klausel:
"Lässt in besonderen Ausnahmefällen während der Mietzeit der Zustand einzelner Räume der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu oder erfordert er eine Verkürzung, so kann der Vermieter nach billigem Ermessen die Fristen des Plans bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen verlängern oder verkürzen",
zu einem "weichen" Fristenplan, gegen den aus Sicht des Klauselkontrollrechts nichts zu erinnern ist.
Gewerbemietrecht und Schönheitsreparaturen BGH 06.04.2005 - XII ZR 308/02
Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.05.2003 - VIII ZR 308/02 - NJW 2003, 2234, 2235; und vom 25.06.2003 - VIII ZR 335/02 - NZM 2003, 755).
Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln BGH 12. September 2007 VIII ZR 316/06
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
|