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Kündigungsfristen
Der Mieter von Wohnraum kann jetzt gemäß § 573c BGB nach 3 Monaten aus seinem Vertrag ausscheiden. Für den Vermieter bleibt es bei einer Staffelung nach der Dauer des Mietverhältnisses; die längste Kündigungsfrist beträgt aber auch für ihn nur noch 9 statt bisher 12 Monate.
Mieterhöhungen
Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete dürfen innerhalb von 3 Jahren nur noch maximal 20 Prozent betragen (bisher bis zu 30 Prozent). Als Vergleichsmaßstab für die Miethöhe wurde zusätzlich der qualifizierte Mietspiegel geschaffen, der nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten erstellt werden muss und der Anerkennung entweder durch die betreffende Gemeinde oder durch die Mieter- und Vermieterverbände bedarf. Die Möglichkeit einer Mieterhöhung wegen Kapitalkostensteigerung wurde gestrichen. Die Klagefrist zur Ersetzung der Zustimmung zur Mieterhöhung wurde von 2 auf 3 Monate erhöht.
Barrierefreiheit
Unter dem Begriff „Barrierefreiheit“ ist das grundsätzliche Recht des Behinderten verbrieft, vom Vermieter die Zustimmung zur Vornahme behindertengerechter Umbauten verlangen zu können.
Befristete Verträge
Der befristete Mietvertrag hat sich verändert: Die einfache Befristung – d. h. ohne Angabe von Befristungsgründen - ist abgeschafft, d. h. es wird ein unbefristetes Mietverhältnis fingiert. Der qualifizierte befristete Mietvertrag (also mit einem der zugelassenen Befristungsgründe des neuen § 575 BGB, z.B. Nutzung für einen Familienangehörigen) ist auch für länger als 5 Jahre möglich. Aber: dieser Befristungsgrund muss bereits bei Mietvertragsbeginn schriftlich (in der Regel im Vertrag) mitgeteilt worden sein! Der Fortsetzungsanspruch wurde abgeschafft. Daneben kann für maximal 4 Jahre wechselseitig auf das Kündigungsrecht verzichtet werden - auch ohne Angabe von Gründen.
Nebenkosten schneller abrechnen
Nebenkostenabrechnungen muss der Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorlegen. Das Vorlegen der Abrechnung setzt für den Mieter eine ebenfalls 12-monatige Frist zum Erheben von Einwendungen in Lauf. Es handelt sich in beiden Fällen um Ausschlussfristen, es sei denn, die Verspätung ist unverschuldet.
Tod des Mieters
Auch der Lebenspartner hat beim Tod des Mieters jetzt ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag.
Übergangsvorschriften
Bei Zweifeln, ob altes oder neues Recht Anwendung findet (Artikel 229 § 3 EGBGB), wollen Sie sich bitte direkt an uns wenden!
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