Aktuelle Urteile zu Unfällen

Notreparatur kann Pflicht sein, (OLG Düsseldorf 17.12.07 I-1 U 110/07)
Zur Vermeidung eines längeren Ausfalls kann einem Geschädigten zuzumuten sein, sein Fahrzeug durch provisorische Instandsetzungsarbeiten („Notreparatur“) wieder fahrbereit mzu machen.

Keine Entschädigung bei Nutzungsausfall von Wohnmobil, BGH Urteil vom 10.6.2008 – VI ZR 248/07 
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.

Unfallersatztarif BGH Urt. V. 24.6.2008  VI ZR 234/07
Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiters“ zugänglich gewesen ist.

Eine Mithaftung beim Überschreiten der Richtgeschwindigkeit ist nicht zwingend OLG München, Urteil vom 2.2.2007 – 10 U 4976/06
Auch ein Unfall auf der Autobahn bei 150 km/h führt nicht zwingend zu einer Mithaft.

6 monatige Weiternutzung für Integritätsinteresse BGH 13.11.2007VI ZR 89/07
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten Anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

BGH zur Sechsmonats-Frage in 130%-Fällen BGH 27.11.07. VI ZR 56/07
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter ntutzt, Anschluss an das Urteil vom 13.11.2007, VI ZR 89/07.

Beschränkung auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bei Teilreparatur innerhalb 130%-Grenze BGH, Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 258/06
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung von Senat, BGHZ 115, 375 = NJW 1992, 305).

Keine generelle Helmpflicht für Radfahrer, (OLG Saarbrücken 9.10.07, 4 U 80/07-28)
Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann den Mitverschuldensvorwurf gem. § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht.

Aufklärungspflicht des Autovermieters, BGH 24.10.07, XII ZR 155/05    
Bei Vermietung eines Unfallfahrzeugs hat der Vermieter den Mieter nicht darüber aufzuklären, ob ihm ein Anspruch auf Ersatz des Unfallersatztarifs zustehe, sondern nur darüber, dass die Durchsetzbarkeit mit Schwierigkeiten verbunden ist.
Die Aufklärungspflicht entfällt nicht dadurch, dass der Unfallgeschädigte ausreichend Zeit hat, sich über die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten zu erkundigen. Denn die Tarifspaltung und die damit drohenden Nachteile sind dem Mieter in der Regel nicht bekannt. Beim „Unfallersatztarif“ geht er von einer für ihn günstigen Regelung aus.

Anscheinsbeschweis bei Kollision des Linksabbiegers mit überholendem Fahrzeug KG, Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 21/04
Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbieger zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers

Schmerzensgeld bei verzögerter Schadensregulierung OLG Nürnberg 22.12.2006 - 5 U 1921/06
Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen.

Nutzungsausfall und Reparaturverzögerung OLG Düsseldorf 22.1.07, I-1 U 151/06
1. Der Anspruch auf Ersatz unfallbedingten Nutzungsausfalls ist nicht auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.
2. Aus der Rückgabe eines zunächst angemieteten Ersatzwagens kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Geschädigte habe in der Folgezeit keinen Nutzungswillen gehabt.
3. Wenn der Zentralruf der Autoversicherer auf die korrekte Anfrage des Geschädigten zunächst einen unzuständigen KH-Versicherer mitteilt, geht die damit verbundene Verlängerung der Nutzungsausfallzeit nicht zu Lasten des Geschädigten.
4. Stellt sich heraus, dass die gegnerische KH-Versicherung voll einstandspflichtig ist, kann sie ihre verzögerte Regulierung nicht damit rechtfertigen, sie habe wegen möglicher Beteiligung eines Dritten erst den Ausgang des amtlichen Ermittlungsverfahrens abwarten müssen.
5. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich dadurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls vergrößert. Eine Verpflichtung zur Vorfinanzierung, etwa durch Aufnahme eines Kredits, besteht grundsätzlich nicht.

Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifs - Schadensminderungspflicht BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich i. S. des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistung aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt ( Fortführung von Senat, BGHZ 160, 377 [373 f,] = NJW 2005, 51)

Unfallersatztarif: Aufklärungspflicht des Kfz-Vermieters BGH, Urt. v. 28.6.2006 - XII ZR 50/04
Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfange erstatten werde.

Regulierungsermessen des Haftpflichtversicherers OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2005 - 20 W 28/05
1. Dem Haftpflichtversicherer steht bei der Entscheidung über die Entschädigung des Unfallgegners ein Ermessensspielraum zu.
2. Ist die teilweise Regulierung eines Unfallsschadens nach Abwägung der Erfolgschancen mit den Risiken eines Rechtsstreits und unter Berücksichtigung des Verhältnisses von entstehenden Kosten und gezahltem Entschädigungsbetrag jedenfalls vertretbar, so handelt der Versicherer nicht schuldhaft i. S. des § 3 Nr. 10 S. 1 PflVG. (Leitsätze der Redaktion)

Vollkasko bei Unfall wegen Autoradiobedienung OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2005 - 8 U 4033/04
Gerät ein Pkw bei der Einfahrt einer Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit circa 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen groß fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind.

Schuldanerkenntnis am Unfallort KG 22.12.2005, 12 U 37/04
1. Ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers gegenüber dem Unfallgegner am Unfallort hat grundsätzlich keine materiell-rechtliche Wirkungen zu Lasten des Halters oder des Versicherers.
2. Hinsichtlich der eigenen Haftung des Fahrers führt sein Schuldanerkenntnis nicht zum vollständigen Ausschluss aller Einwendungen, sondern nur zur Umkehr der Beweislast zu Lasten des Anerkennenden.

Kein Abzug des Restwerts bei Weiternutzung BGH VI ZR 192/05
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachenden Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.)

Totalschaden BGH Urteil vom 01.03.2005 (NJW 2005, 2220)
Derzeit ist von folgenden Abrechnungsmöglichkeiten im Totalschadens auszugehen:
1) Keine Ersatzbeschaffung: Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz des Netto-Wiederbeschaffungswertes (abzüglich Restwerts).
2. Ersatzfahrzeugbeschaffung: Ist der tatsächlich gezahlte Kaufpreis höher als der vom Gutachter ermittelte Bruttowiederbeschaffungswert, wird der Geschädigte konkret nach seinem tatsächlichen Aufwand abrechnen. Dies war Gegenstand des BGH-Urteils vom 01.03.2005.
Ist der tatsächlich gezahlte Kaufpreis niedriger als der Bruttowiederbeschaffungswert, wird der Geschädigte fiktiv nach Gutachten abrechnen. Hier greift dann § 249 II 2 BGB. Es kommt zuerst darauf an, in welcher Höhe Mehrwertsteuer in dem vom Gutachter ermittelten Wert enthalten ist. Dies ist eine Frage der tatsächlichen Marktverhältnisse, die vom Gutachter zu ermitteln sind. Daran schließt sich dann die Frage an, ob in einem solchen Fall der Geschädigte zu der Abrechnung nach dem fiktiven Nettowiederbeschaffungswert auch eine möglicherweise konkret gezahlte Mehrwertsteuer bei einer Ersatzbeschaffung verlangen kann. Dies dürfte zu bejahen sein, weil ansonsten die Dispositionsbefugnis des Geschädigten (die Freiheit, sich ein preisgünstigeres Ersatzfahrzeug zu beschaffen) zu stark eingeschränkt würde. Die Frage einer nach BGH (vgl. BGH, NJW, 2005, 1110) unzulässigen Mischung von konkreter und fiktiver Abrechnung stellt sich unseres Erachtens hierbei nicht.

LG Frankfurt/ Main: Sachverständige sind nicht verpflichtet, Angebote der online-Restwertbörse einzuholen
Kfz-Sachverständige sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht verpflichtet, für die Ermittlung des Restwertes eines beschädigten Fahrzeugs-Angebote der überregionalen online-Restwertbörsen AUTOonline und car.tv einzuholen. Dies hat das LG Frankfurt / Main in seinem Urteil 20.07.2005, Az: 2/1 S 102/04, unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 07.12.2004 festgestellt. Weil ein Geschädigter ohne Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht das beschädigte Fahrzeug auf dem allgemeinen Markt verwerten kann, müsse auch ein Sachverständiger die auf diesem Markt gewonnenen Daten seiner Schätzung zugrunde legen. Durch die Einbeziehung der Online-Angebote würde zudem die wirtschaftliche Freiheit des Geschädigten eingeschränkt, der diese Angebote kaum auf dem ihm zur Verfügung stehenden lokalen Markt realisieren könne.

Keine generelle Erhöhung der einem Motorrad innewohnenden Betriebsgefahr OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.03.2005 - 4 U 102/04 -
Kollidiert ein nur mäßig zu schnell fahrendes Motorrad innerorts mit einem auf der Fahrbahn wendenden Pkw, so muss der Pkw selbst unter Berücksichtigung der konstruktionsbedingten Instabilität eines Motorrads die überwiegende Haftung (hier: 75 %) für das Schadensereignis übernehmen.

Keine Reduzierung der Geschwindigkeit bei blinkender "Vorampel" erforderlich ! BGH, Urteil v. 26.04.2005 - VI ZR 228/03
Ein vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit deren Phasenwechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht i. S. des § 38 III 1 StVO beinhaltet für den Kraftfahrer keine über § 37 II 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung, bereits wegen der blinkenden "Vorampel" seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die Wesellichtzeichenanlage zufahren und muss erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist.

Pkw-Unfall mit 14jährigem Radfahrer OLG Celle, Urteil vom 24.07.2003 - 14 U 179/02
1. Bei einem Kreuzungsunfall ist der vorfahrtsberechtigte Pkw-Fahrer trotz überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 67 km/h statt erlaubter 50 km/h) nicht aus § 823 BGB haftungspflichtig, wenn er den Unfall auch dann weder räumlich noch zeitlich vermieden hätte, wenn er bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation mit 50 km/h gefahren wäre, und wenn auch nicht festgestellt werden kann, dass bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit die Verletzungen des wartepflichtigen Radfahrers geringer ausgefallen wären.
2. Überfährt ein 14jähriger Radfahrer bei Dunkelheit unter Missachtung der Vorfahrt ein Stoppschild, kann sein Verschulden so schwer wiegen, dass die Betriebsgefahr des Pkw dahinter zurücktritt.
(Das Urteil ist rechtskräftig; der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 19.10.2004 - VI ZR 256/03 - zurückgewiesen.)

Unfallersatztarife BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 15.02.2005 erneut zu den sogenannten Unfallersatztarifen geäußert. Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren. Im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger komme es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen, so der BGH. Die Versicherer müssen sich mögliche Ersatzansprüche also künftig nicht mehr über § 255 BGB vom Geschädigten abtreten lassen. Der Geschädigte erkennt den überhöhten Unfallersatztarif in der Regel jedoch nicht. Im Ergebnis wird man ohne anwaltliche Beratung keinen Unfallersatzwagen mehr anmieten können.

Nutzungsausfall für 145 Tage BGH, Urteil vom 25.01.2005 - VI ZR 112/04
Dem Geschädigten steht auch für einen sehr langen Zeitraum (hier 145 Tage) Nutzungsausfallentschädigung dann zu, wenn er darauf hingewiesen hat, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei.

Anforderungen an Entkräftung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall (OLG Köln, Urteil vom 20.05.2003, AZ: 9 U 224/02)
1. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat. Die bloße Behauptung eines Fahrspurwechsels reicht dazu nicht aus. Es müssen sich aus den unstreitigen oder in der Beweisaufnahme festgestellten Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien ergeben, dass dies so gewesen ist.
2. Der Anscheinsbeweis hilft dem Halter und Fahrer bei dem von ihm zu erbringenden Beweis der Unabwendbarkeit nicht. Die Betriebsgefahr ist mit einer Quote von 20 % anzusetzen.

HWS-Schleudertrauma I
Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus (BGH, Urt. V. 28.01.2003-VI ZR 139/02). Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001, 468 (469); OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt a. M., NZV 2002, 120). Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878 (879); r+s 200, 502 (503); DAR 2001, 361; NZV 2001, 303; KG, VersR. 2001, 597; OLG Hamm, r+s 2002, 111; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163 (164)), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt a. M., NZV 2002, 120; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344 (345 ff.) m.w. Nachw.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro-Becke, ZfS 2002, 365 (366)). Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht alleine von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei unter anderem auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Mazzotti/Castro, NZV 2002, 499 (500) m.w. Nachw.).

HWS-Schleudertrauma II (OLG Celle, Urteil vom 23.10.2003 - 5 U 196/02)
Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine Halswirbelsäulenverletzung nicht aus.

HWS-Schleudertrauma III (OLG Stuttgart - 05.10.2004 1 U 59/04)
Sind die von einem Verletzten geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule weder medizinisch mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar noch kraftfahrzeugtechnisch erklärbar, weil die bei einem Verkehrsunfall aufgetretenen Kräfte im sog. Harmlosigkeitsbereich liegen, kann sich ein Gericht gleichwohl aufgrund der gesamten Umstände des Falles einschließlich der Angaben des Verletzten von der Unfallursächlichkeit der geklagten Beschwerden überzeugen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02, NZV 2000, 167).

Lackschadenfreie Ausbeultechnik bei Hagelschäden und Parkbeulen
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2003 (19 U 57/03): Führt die "lackschadenfreie Ausbeultechnik bei Hagel/Kastanien und Parkbeulen" bei einem Kfz. zur Naturalrestitution, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Kosten der herkömmlichen Ausbeulung mit nachfolgender Lackierung gemäß dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt, wenn diese auch die Ausbeultechnik anbietet. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (§ 249 S. 2 BGB a.F.)

Anhalten bei Grün (Kammergericht 5. 2.200412 U 165/02)
Hält ein Kraftfahrer trotz für ihn grünen Ampellichts ohne zwingenden Grund an oder bremst er, nachdem er an der Ampel nach Umschalten auf "Grün angefahren war, sogleich ohne zwingenden Grund abrupt wieder ab, so trifft ihn ein Verschulden an einem dadurch verursachten Auffahrunfall, welches im Einzelfall bis zur vollen Haftung führen kann.

Auffahrunfall bei Fahrstreifenwechsel (OLG Düsseldorf - 13.01.2003; AZ: 1 U 99/02)
Für den gegen den Auffahrenden sprechenden Anschein ist hier mangels typischen Geschehensablauf kein Raum, weil der Vordermann in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen Fahrstreifenwechsel begangen hat. Wird dieser Wechsel bewiesen, so spricht umgekehrt gegen den Vordermann der erste Anschein einer unfallursächlichen Missachtung der sich aus § 7 StVO ergebenden - gesteigerten - Sorgfaltsanforderungen. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nämlich nur dann gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Fahrer den Fahrstreifenwechsel mit äußerster Sorgfalt vorzubereiten und durchzuführen hat. Denn durch einen Fahrspurwechsel wird regelmäßig eine besondere Gefahrensituation geschaffen. Angesichts der auf beiden Spuren gefahrenen unterschiedlichen Geschwindigkeiten und der Gefahr einer fehlerhaften Einschätzung der Geschwindigkeit insbesondere des sich rückwärtig nähernden Verkehrs ist mit einem derartigen Wechsel typischerweise die Gefahr eines Auffahrunfalls verbunden. Hat sich jedoch derjenige, der den Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, wieder ordnungsgemäß eingeordnet hat, so ist es Sache des Nachfolgenden, wieder für den richtigen Sicherheitsabstand zu sorgen. (siehe auch die nächste Entscheidung)

Auffahrunfall bei grundlosem Abbremsen (OLG Düsseldorf 08.03.2004; AZ: I-1 U 152/03)
1. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Eine Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO kann hingegen u.a. schon darin liegen, dass der Vorausfahrende in einer Verkehrssituation grundlos abbremst, in der der hinter ihm fahrende Folgeverkehr - für ihn bei ordnungsgemäßer Beobachtung und Rückschau erkennbar - einen ausreichenden Sicherheitsabstand - noch - nicht aufgebaut hat.
2. Nach dem Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen hat aber derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat.

Restwerte im Internet (OLG Köln 6.4.04, 22 U 190/03)
Ein Kfz-Sachverständiger, der in einem Haftpflichtschadenfall im Auftrag des Geschädigten ein Schadengutachten erstattet, verletzt nicht seine gutachterlichen Pflichten, wenn er bei der Ermittlung des Restwerts Angebote aus dem sog. Sondermarkt (u.a. Internetbörsen) unberücksichtigt lässt.
Hinweis: Drängen Sie bei Ihrem Sachverständigen darauf, Internetangebote nicht zu berücksichtigen - es wäre für Sie stets nachteilig !

Völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr OLG Celle, Beschl. V. 03.03.2004 - 14 W 65/03
Auch nach der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 2 StVG kommt weiterhin ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr ggü. einem groben Verschulden des Geschädigten in Betracht.

Kinder im Straßenverkehr (OLG Celle 13.02.2003 14 U 11/01)
Nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen können, wird von dem Kraftfahrer verlangt, dass er besondere Vorkehrungen (z. B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft.

BGH zum Kinderunfall im ruhenden Verkehr nach neuem Recht
Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters von 7 auf 10 Jahre in § 828 Abs. 2 BGB durch das 2. SchadÄndG ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- und Bahnverkehr begrenzt. Wo sich die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht auswirken, ist die Verantwortlichkeit eines Kindes im Alter von 7 bis 10 Jahren nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH 30.11.04, VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03).

Verlängerte Nutzungsentschädigung (OLG Naumburg 19.02.2004 4 U 146/03)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug über die gewöhnliche Reparatur- und Wiederbeschaffungszeit hinaus gehört es, dass sich der Geschädigte die erforderlichen Mittel weder als Kredit, noch aus seiner Vollkaskoversicherung hätte beschaffen können.

 Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt, LG Münster Urteil vom 27.07.2006 – 8 S 44/06
Ein Geschädigter hat sowohl bei tatsächlicher  als auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Minderjähriger Rdafahrer verantwortlich ? OLG Köln, Beschl. V. 02.04.2007 – 24 W 13/07
Ein 9 Jahre alter Radfahrer, der ungebremst mit einem gerade zum Stillstand gekommenen Kfz kollidiert, ist – außer bei Vorsatz – nicht verantwortlich.

Wechsel von Fiktiver zu konkreter Abrechnung BGH, Urt. Vv. 17.10.2006 – VI ZR 249/05
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.

Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen BGH, Urt. V. 7.2.2007 – XII ZR 125/04
Eine Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen ist dann zu bejahen, wenn der angebotene Unfallersatztarif deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht die vollen Kosten übernimmt (Fortführung von BGH NJW 2006, 2618, und NJW 2007, 1447).

Nutzungsentschädigung bei gewerblicher Fahrzeugnutzung OLG Stuttgart, Urt. V. 12.7.2006 – 3 U 62/06
Der Inhaber eines Dentallabors, der ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug ohne den Unfall unter anderem für Fahrten zu Kunden genutzt hätte, sich nach dem Unfall anderweitig überobligatorisch behilft und deshalb keinen konkreten Ausfallschaden nachzuweisen vermag, ist berechtigt, den Nutzungsentgang nach der Tabelle von Sanden u.a. zu berechnen. Dem steht die Entscheidung des Großen Senats des BGH (NJW 1987, 50) nicht entgegen.