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Keine unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons, wenn der Motor des Fahrzeuges an der rot zeigenden Ampel ausgeschaltet war, OLG Hamm Beschluss vom 14. September 2007 2 SsOWi 190/07
Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass dann, wenn der Autofahrer vor einer Roten Ampel den Motor Ausschaltet und mit dem Mobiltelefon telefoniert, kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO, der besagt, dass ein Verstoß dann nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Es widerspricht damit der vom Amtsgericht vorgenommenen Auslegung, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeuges keine Bedeutung beizumessen sei. Nach Auffassung des OLG Hamm stellt diese eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewährung zu Lasten des Betroffenen dar. Das OLG Hamm schließt sich insoweit einem Beschluss des OLG Bamberg vom 27. September 2006 – 3 SsOWi 1050/06 – bei einer identischen Fallgestaltung an (NJW 2006, 3732).
Fahrtenbuch beim ersten Mal (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 2.2.2004, AZ: 12 G 3879/03)
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die ein Fahrverbot auslöst, rechtfertigt bereits bei erstmaliger Begehung, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.
Tätlichkeiten im Straßenverkehr führen zu Fahrverbot (OLG Karlsruhe 4.7.05, 1 Ss 60/05)
Tätlichkeiten eines Kfz-Führers, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz stehen, weisen in aller Regel auf eine äußerst bedenkliche Fehlentwicklung hin, welche in aller Regel die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB gebietet
Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme von Unterlagen stellen einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung dar, wenn ein geringfügiges Delikt vorliegt und der Täter erstmalig in Erscheinung tritt. Der Durchsuchung sind andere geeignete Mittel vorzuziehen, wenn es um die Identifikation der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Personen geht. Erfolgt die Durchsuchung zudem wegen einer mutmaßlich von einem Dritten (hier: Sohn) begangenen Ordnungswidrigkeit und betrifft sie private Wohnräume des Beschwerdeführeres (hier: Vater), steht der Eingriff in seiner Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang mit den rechtmäßig verfolgten Zielen (EGMR 28.04.2005, 41604/98)
An dieser Entscheidung muss sich in Zukunft die Praxis messen, wenn im OWI-Verfahren Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden soll. Das BverfG hat schon in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesen Verfahren besondere Bedeutung zukommt (BverfG VA 05, 89)
Tätlichkeiten im Straßenverkehr: Fahrverbot ! (OLG Karlsruhe 4.7.05, 1 Ss 60/05)
Tätlichkeiten eines Kfz-Führers, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz stehen, weisen in aller Regel auf eine äußerst bedenkliche Fehlentwicklung hin, welche in aller Regel die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB gebietet.
Untersagung des Führens von Fahrrädern im Straßenverkehr VG Neustadt a. d. W., Beschluss vom 16.03.2005 - 3 L 372/05
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrradfahrer unter Alkoholeinfluss berechtigt die Fahrererlaubnisbehörde nicht nur dazu, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges einzuholen, sondern auch zur Frage der Eignung, ein sonstiges Fahrzeug (hier: Fahrrad) im Straßenverkehr zu führen.
2. Die Fahrererlaubnisbehörde kann nach § 3 I FeV das Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr untersagen.
Fahrverbot; Voreintragung; Verwertbarkeit; Tilgungsreife; OLG Hamm - 03.05.2005 3 Ss OWi 228/05
Nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrzentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot.
Fahrtenbuchauflage, OVG Lüneburg - 08.07.2005 12 ME 185/05
1. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann nur bei einem Verkehrsverstoß von einigem Gewicht gerechtfertigt sein.
2. Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Verkehrszuwiderhandlung nach der Anlage 13 zu § 40 FeV mit mindestens einem Punkt bewertet wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung d. Senats).
Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
Es ist anerkannt, dass die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch Anordnung der Absendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen die Verfolgungsverjährung auch dann unterbricht, wenn dieser Vorgang - wie im vorliegenden Fall - im Wege der Datenverarbeitung vollautomatisch nach einem von der Bußgeldbehörde vorprogrammierten Fristenplan abläuft. Es bedarf in diesem Falle zur wirksamen Verjährungsunterbrechung nicht einer handschriftlichen Verfügung oder auch nur eine Abzeichnung durch den Sachbearbeiter. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung ist das Datum des Ausdruckes, welches der Anhörungsbogen trägt. Für den Tatbestand der Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist schließlich nicht maßgeblich, ob der Anhörungsbogen den Betroffenen erreicht; nach dem Gesetzestext reicht die Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung
des Ermittlungsverfahrens. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5.7.2001; AZ 1 Ss (OWi) 37 B/01.
Rotlichtverstoß nicht grundsätzlich grob fahrlässig
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 = NJW 1992, 2418, ergäbe sich nichts anderes (BGH Urt. v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01).
Geschwindigkeit und Fahrverbot
Wenn die Geschwindigkeitsmessung unmittelbar nach dem Ortseingangsschild vorgenommen wird, wird die Verhängung eines Fahrverbotes in der Regel nicht in Betracht kommen (OLG Oldenburg NZV 96, 375; OLG Köln VRS 96, 62; OLG Brandenburg JMBI BB 96, 173; BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm DAR 00, 580). Etwas anderes gilt aber , wenn vor dem Ortseingang ein Geschwindigkeitstrichter eingerichtet war (OLG Oldenburg NZV 95, 288) oder sich bei der Messstelle eine Gefahrenstelle befand (OLG Hamm DAR 00, 580).
Toleranz beim Hinterherfahren (OLG Celle 25.10.2004 222 Ss 81/04 (Owi))
1. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20 % des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen.
2. Weicht das Tatgericht von diesem anerkannten Toleranzabzug ab, bedarf es einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung, anhand derer das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehen kann, dass der abweichende Sicherheitsabschlag im konkreten Einzelfall zum Ausgleich sämtlicher Fehlerquellen ausreichend und erforderlich ist.
Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ! (KG 21.06.2004, 2 Ss 60/04 - 3 Ws (B) 186/04)
Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln. Dabei kommt es nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, d.h. auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Je größer dieses ist, d.h. je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Bei demjenigen, der die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durch Gesetz vorgeschrieben zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 % überschritten hat, müssen für die Annahme fahrlässigen Handelns deshalb besondere Umstände festgestellt werden.
Unterbrechung der Verjährung (OLG Dresden 11.05.2004, Ss (OWi) 172/04)
Die Übersendung eines mittels einer EDV-Anlage erstellten Anhörungsbogens kann gem. § 33 Nr. 1 OwiG die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrechen. Wurde das Ermittlungsverfahren aber zunächst gegen den Fahrzeughalter geführt, muss vor der Entscheidung, nun gegen den wirklichen Fahrer zu ermitteln, eine individuelle Prüfung auf etwaige Verfolgungshindernisse vorgenommen werden. Die Verjährung wird dann nur unterbrochen, wenn diese Prüfung auch in den Akten vermerkt wurde.
Unverwertbarkeit der Atemalkoholmessung bei Nichteinhaltung der
Wartezeit zwischen Trinkende und Messung BayObLG 02.11.2004 2 ObOWi 471/04
Die Nichteinhaltung der Wartezeit von (mindestens) 20 Minuten zwischen (gesichertem) Trinkende und der Durchführung der Atemalkoholmessung hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit des Ergebnisses zur Folge.
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