Aktuelle Urteile zum KFZ Kaufvertrag

"Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“  Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05
Ein Sachmangel liegt bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist. Bagatellschäden sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen ein unerheblicher Mangel ist, der den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigen würde (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Dies wäre der Fall, wenn - wie der gerichtliche Sachverständige in erster Instanz angegeben hat - nach fachgerechter Reparatur des Schadens ein merkantiler Minderwert von lediglich 100 € verbliebe. Denn bei einem Kaufpreis von 24.990 € wäre dies weniger als 1% des Kaufpreises.          

Verjährung bei fehlgeschlagener Nachbesserung?
Ein fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch des Verkäufers lässt - abgesehen von einem Anerkenntnis - keine neuen Verjährungsfristen entstehen. § 438 Abs. 2 BGB ist auf die Nachbesserung nicht anwendbar. (OLG Celle 20.06.2006, 16 U 287/05, NJW 06, 2643).

Beweisvereitelung beim Gebrauchtwagenkauf BGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05
Es stellt eine Beweisvereitelung durch den Käufer dar, wenn er das angeblich mangelhafte Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess als Beweismittel nicht zur Verfügung steht.

Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs Hier: Kilometerzähler OLG Bremen - 08.10.2003 1 U 40/03
1. Ein Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (§ 459 Abs. 1 BGB a. F.) liegt vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte. Es gehört nämlich zu den Normaleigenschaften eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, nicht wesentlich mehr gefahren zu sein, als der Kilometerzähler anzeigt.
2. Offenbarungspflichtig ist ein gewerbsmäßiger Kraftfahrzeughändler hinsichtlich solcher Umstände, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und die für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können, vorausgesetzt, dass der Käufer die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf.
3. Der kurzfristige Ankauf durch einen Zwischenhändler, dessen genaue Anschrift in dem Kaufvertrag nicht angegeben ist, und der anschließende, aus den Kraftfahrzeugpapieren nicht ersichtliche Weiterverkauf an den (beklagten) Verkäufer - einen gewerbsmäßigen Kraftfahrzeugverkäufer -, sind Umstände, hinsichtlich derer der Verkäufer gegenüber dem (klagenden) Käufer offenbarungspflichtig ist.

"Gekauft wie gesehen" OLG Saarbrücken 6.9.2005 4 U 163/04
Kommen die Vertragsparteien überein, bei einem Pkw-Verkauf das Fahrzeug "gekauft wie gesehen" zu veräußern, so wollen die Parteien im Regelfall mit der Verwendung dieser Formulierung nur solche Mängel von der Gewährleistung ausschließen, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind. Dennoch steht dieses Rechtsverständnis der Annahme eines umfassenden Haftungsausschlusses nicht entgegen, wenn das verwendete Formular im vorgeruckten Fließtext einen umfassenden Gewährleistungsausschluss enthält. Selbst nachbessern ist schädlich I BGH 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
1. Sowohl das Recht des Käufers, gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
2. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gem. § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.

Selbst nachbessern ist schädlich II OLG Celle 10.02.2005 - 8 U 146/04
1. Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, § 281 BGB zu, wenn er den Verkäufer nicht zuvor zur Nacherfüllung auffordert, den Mangel vielmehr selbst beseitigt, und keine der Ausnahmen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2, § 440 BGB vorliegen.
2. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch des Käufers auf Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen der Nacherfüllung in entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Gebrauchsvorteile bei Rückgabe eines mangelhaften PKW (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.02.2003, AZ: 13 U 92/02)
Bei der Rückgängigmachung eines Neuwagenkaufs ist der dem Käufer gezogene Gebrauchsvorteil linear und der Formel Bruttokaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern und dividiert durch die prognostizierte Gesamtfahrleistung zu berechnen, wobei die Gesamtfahrleistung mit 250.000 km angenommen wird.

Gebrauchtwagen, Baujahr, Erstzulassung, Sollbeschaffenheit (OLG Karlsruhe 26.5.2004 1 U 10/04)
Wenn die Vertragsparteien beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Datum der Erstzulassung in den Vertragstext aufnehmen, gehört es zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht.

Fabrikneues Auto, Rückabwicklung, Gebrauchsvorteil OLG Düsseldorf 07.06.2004 AZ: I-1 U 11/04)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in dem Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, fabrikneu zu sein. Eine Fabrikneuheit ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft, dass das Modell des Fahrzeuges unverändert weiter gebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist, und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind.

Gebrauchtwagenkauf OLG Celle - LG Hildesheim 04.08.2004 7 U 30/04
Die Vermutungsregel des § 476 BGB greift beim Gebrauchtwagenkauf wegen "der Art des Mangels" (insbesondere bei regelmäßigem Verschleiß) vielfach nicht ein. Sind aber die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB erfüllt, reicht eine Erschütterung der Vermutung durch den Verkäufer nicht aus; er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.

km-Stand Kammergericht - 26.08.2004 12 U 172/03
Die Angaben des Tachometerstandes (Kilometerstand) eines gebrauchten PKW in einer privaten Kleinanzeige, die der Einleitung von Kaufverhandlungen dient, ist keine rechtlich verbindliche Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung; entsprechendes gilt, wenn in das Kaufvertragsformular unter "Beschreibung: Km-Stand" die vom Tacho abgelesene Zahl eingetragen wird.

Zum arglistigen Verschweigen eines Kfz-Vorschadens
Falsche Angaben des Verkäufers "ins Blaue hinein" begründen den Arglistvorwurf im Sinne von § 463 Satz 2 BGB (Saarländisches OLG im Urteil vom 10.12.2002, AZ 4 U 178/02).

Zur Aufklärungspflicht des Autohändlers
Der Kauf eines Gebrauchten ausländischer Marke hatte sich für die spätere Klägerin schnell als Fehlgriff erwiesen. Binnen weniger Monate streikten Anlasser, Bremsen, Heckscheibe, Kupplung und zu guter Letzt der Motor. Ein zur Untersuchung der Schäden eingeschalteter Gutachter stellte fest, dass der Pkw im europäischen Ausland hergestellt und auch erstzugelassen war - das ergab sich allerdings nur aus einer speziellen Kennzahl im Kfz-Brief. Während die technischen Mängel der Käuferin wegen eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses keine Rückgabemöglichkeit eröffneten, sah sie jetzt die Chance zur Trennung vom Gefährt. Der beklagte Verkäufer habe die Herkunft des Pkws ermitteln und sie darauf hinweisen müssen. Sie klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 12.700,- DM.Ohne Erfolg.
Das Landgericht Coburg (Entscheidung vom 22.11.2001 - 23 O 436/01) führte aus, Fahrzeuge ausländischer Herkunft hätten zwar oft einen deutlich niedrigeren Marktwert. Deswegen müsse der Verkäufer auch bei Kenntnis diesen Umstand ungefragt mitteilen. Eine Untersuchungspflicht eines Autohändlers bestehe aber nur bei greifbaren Anhaltspunkten. Im zu entscheidenden Fall war für das Auto aber schon ein Kfz-Brief in Deutschland ausgestellt und eine deutsche Vorbesitzerin eingetragen gewesen, als der Beklagte ihn "auf den Hof" bekam. Der Händler habe sich deshalb nicht mit den Kennzahlen im Brief befassen müssen. Ein Gebrauchtwagenhändler muss keine eigenen Erkundigungen anstellen, wo ein Pkw hergestellt und erstmals zugelassen wurde. Wenn er die ausländische Herkunft des Fahrzeuges kennt, muss er den Käufer allerdings ungefragt darauf hinweisen. Da eine solche Kenntnis jedoch nicht bestand, wies das Landgericht Coburg die Klage gegen den Autohändler ab. Allgemeine Untersuchungspflichten zur Herkunft des Wagens seien nicht zu bejahen und ein arglistiges Verschweigen des Verkäufers deshalb zu verneinen.

Schadensersatzpflicht bei Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeugs OLG Thüringen 06.04.2005 4 U 965/04
Wird das Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme durch das Abschleppunternehmen beschädigt, so haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen.
Der Geschädigte hat - bei zulässigem Bestreiten des Hoheitsträgers - zu beweisen, dass die Beschädigung durch das Abschleppunternehmen während des Abschleppvorgangs entstanden ist. Kann er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.
Nur für die Dauer des Abschleppvorgangs selbst handelt das - private - Abschleppunternehmen als unselbständiger Verwaltungshelfer (Werkzeug) des Hoheitsträgers. Für die anschließende Verwahrung (auf dem Gelände des Abschleppunternehmens) fehlt es dagegen an der Ausübung hoheitlicher Gewalt, so dass für diesen Bereich ein Haftungsübergang

Unwirksamer Haftungsausschluss in AGB eines Autowaschanlagenbetreibers BGH, Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 133/03
1. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 I AGBG (jetzt § 307 I BGB) unwirksam:
(1) Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie durch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
(2) Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.

Motorschaden OLG Frankfurt 04.03.2005 24 U 198/04
1. Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000 einen schweren Motorschaden und war der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war.
2. Bedienungsfehler sind als Ursache eines sog. Kolbenfressers unter den heutigen technischen Bedingungen nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen.

 Kfz-Verträge: Gewährleistung und Garantie BGH 18.07.2007 VIII ZR 259/06
Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung,  gerissene Ventilstege) und  können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

 Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens BGH 10. Oktober 2007 VIII ZR 330/06
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grundsätzlich erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist. Der im Streitfall vorliegende Karosserieschaden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs – ein mehr als 5 mm tiefer Blechschaden, dessen
fachgerechte Beseitigung 1.774,67 € kostet – ist nicht als Bagatellschaden anzusehen.