| Tipps bei Unfällen |
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Alkohol am Steuer wird teuer, denn bereits ab 0,5 Promille kostet der vermeintliche Spaß € 250,-- Geldbuße und 4 Punkte in Flensburg. Das kann schon nach einem "Viertele" Wein oder 2 kleinen Bier oder 3 "Kurzen" passiert sein. Übrigens: bei Schlangenlinien oder einem sonstigen Fahrfehlern drohen Strafen bereits ab ca. 0,3 Promille! Angaben des Unfallbeteiligten (z.B. bei der Polizei): Bitte machen Sie keine Angaben zur Sache, weder mündlich vor Ort, geschweige denn schriftlich - gegenüber wem auch immer. Sie sind an keiner Stelle verpflichtet, Angaben zu machen. Sollten Sie von der Polizei geladen werden: sagen Sie freundlich, aber bestimmt ab, denn Sie sind nicht verpflichtet, dort zu erscheinen oder gar eine Aussage zu machen. Sprechen Sie erst mit Ihrem Rechtsanwalt! Mietwagen/Nutzungsausfall: Muss Ihr Fahrzeug repariert oder sogar ersetzt werden, steht Ihnen für die Dauer des unfreiwilligen Verzichts entweder ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Beachten Sie, dass Sie bei einem Mietwagen stets nach dem sogenannten Normaltarif fragen sollten. Nur wenn ein solcher für Sie nicht erreichbar ist, erhalten Sie den teureren Unfalltarif ersetzt. Soweit Sie auf einen Mietwagen verzichten, steht Ihnen für jeden Kalendertag des unfallbedingten Ausfalls eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zu. Deren Höhe richtet sich nach der Liste Sanden/Danner/Küppersbuschund beträgt kalendertäglich zirka · 26,-- bis · 100,--. Abschläge werden vorgenommen, wenn das Fahrzeug älter als 5 oder gar älter als 10 Jahre alt ist.
Mitschuld: Scheuen Sie sich nicht, alle Ihre Rechte (siehe oben) in Anspruch zu nehmen, auch wenn Sie glauben, an dem Unfall teilweise schuld zu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Aber auch, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, sollten Sie zumindest unverzüglich ein Beratungsgespräch mit dem Anwalt Ihres Vertrauens führen. Hier werden die Fragen etwaiger Kosten von Beginn an mit angesprochen. Eine solche Erstberatung kostet Sie selbst bei großen und größten Schäden maximal · 238,00.
Rechtsanwalt: Lassen Sie sich keinesfalls davon abbringen, den Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Nur der kompetente Rechtsanwalt hat ausnahmslos Ihr eigenes Interesse im Blick - anders als zum Beispiel das in jüngster Zeit von den Versicherungen so gerne angebotene Schadensmanagement·. Diese Unfallregulierung durch den gegnerischen Versicherer beinhaltet von vorneherein das potentielle Risiko der Interessenskollision: Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die Ihren Schaden zu regulieren hat, hat nicht unbedingt die Wahrung aller Ihrer berechtigten Interessen im Blick. Rechtsschutzversicherung: An kaum einer anderen Stelle ist es so wichtig, rechtsschutzversichert zu sein. Eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich des Verkehrsrechts ist für eine geringe Jahresprämie bei vielen Versicherern oder Interessensverbänden (z.B. Autoclubs) zu erhalten. Hier werden nicht nur die Anwaltskosten abgedeckt, sondern auch die Gerichtskosten einschließlich der gesamten Kosten der Gegenseite für den Fall des Unterliegens. Straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Vertretungen sowie alle gerichtlich benötigten, teilweise teuren Gutachten, werden i.d.R. ebenfalls bezahlt. Vereinbarte Höchstgrenzen werden nur sehr selten erreicht. Achtung: Sie haben hier in aller Regel freie Anwaltswahl ! Sachverständiger: Sie brauchen keinesfalls ein Sachverständigengutachten der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren. Sie haben Anspruch darauf, einen eigenen (vereidigten) Sachverständigen hinzuzuziehen. Auch dessen Kosten gehören zum Schadensumfang und müssen, wie auch die Anwaltskosten, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der gleichen Haftungsquote getragen werden, mit der Ihr Gegner für den Verkehrsunfall haftet. Lediglich Ihre eigene Kaskoversicherung hat Anspruch auf eine eigene Begutachtung, dann allerdings auch auf eigene Kosten. Wir vermitteln hier gerne !
Verletzt? Sind Sie verletzt worden, so sollten Sie sich so schnell als möglich in ärztliche Behandlung begeben. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Verletzungen für wenig gravierend erachten oder gar nicht erst beabsichtigen, sich krankschreiben· zu lassen. So sind Sie einerseits medizinisch auf der sicheren Seite, sich vielleicht doch rechtzeitig in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Andererseits erhalten Sie auch bei relativ geringen Verletzungen ein kleines, angemessenes Schmerzensgeld. Außerdem erhalten Sie: Mehrwertsteuer: Seit 01.08.2002 wird die Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur ersetzt, soweit sie tatsächlich anfällt. Dies bedeutet, dass in allen Fällen einer Reparatur ohne durch Rechnung dokumentierte Mehrwertsteuer (zum Beispiel bei einer Eigenreparatur) die von einem Sachverständigen festgestellte Schadenssumme nur noch ohne Mehrwertsteuer erstattet wird. Bei einem Totalschaden und der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist zu beachten, dass die vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungswerte (ggf. abzgl. verbliebener Restwerte) in vollem Umfange nur dann ersetzt werden, wenn der Geschädigte deren Anfall durch Rechnung nachweisen kann. Siehe auch Urteil des BGH vom 01.03.2005. |