Ausgewählte Urteile zum Versicherungsrecht

Invaliditätsbemessung–Verlust einer Niere, OLG Celle, Urt. v. 13.9.2007 – 8 U 100/07
1. Verliert der Versicherte durch einen Unfall eine von zwei Nieren, so kommt es, wenn der Verlust dieses Organs in der Gliedertaxe nicht aufgeführt ist, alleine darauf an, inwieweit hierdurch die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.    
2. Steht nach dem Ergebnis eines medizinischen Sachverständigen fest, dass der Verlust der einen Niere vollständig durch die andere Niere kompensiert wird und mit keinen weiteren Nachteilen zu rechen nist, so kommt eine Invaliditätsentschädigung nicht in Betracht. Der Verlust eines von zwei paarigen Organen ist kein bei der Invaliditätsfeststellung zu berücksichtigender Faktor, maßgebend ist nach § 7 I 82 c) AUB 94 allein eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter ausschließender Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte.  

Verweisung – Anlernberuf, Minderverdienst, OLG Karlruhe, Urt. v. 15.3.2007 – 12 U 196/06
1. In welcher Höhe ein Einkommensverlust im neuen Beruf zumutbar ist, ist nicht anhand einer generellen Quote zu beurteilen. Die Frage der Zumutbarkeit ist nur einzelfallbezogen zu entscheiden, dabei kann auch die private Lebenssituation des Versicherten von Bedeutung sein, insbesondere ob das Einkommen nur für den eigenen Lebensunterhalt des Versicherten oder auch für den Unterhalt seiner Familie ausreichen muss. Bei einem verheirateten VN mit zwei minderjährigen Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von etwas über 40.000 € ist ein Einkommensverlust von 14 % brutto nicht zumutbar.   
2. erhält der Versicherte im ursprünglichen Beruf dauerhaft eine Erschwerniszulage, die damit nicht nur zeitweise, sondern dem Anforderungsprofil dieser Tätigkeit entspricht, so ist dieses Zulage bei dem bisherigen Einkommen zu berücksichtigen.        
3. Hat der Versicherte im Anlernberuf über bloße Hilfsarbeitertätigkeit hinausgehende Berufserfahrung gesammelt, die ihm ein qualifizierendes Arbeiten erlaubt (hier Schmelzer in einer Gießerei, der gegenüber dem normalen Standart sämtliche Tätigkeiten ausführen konnte und aufgrund seiner Qualifikation als Nachfolger einer demnächst freiwerdenden Stelle als stellvertretender Schichtleiter in Betracht kam und diese Tätigkeit in der Vergangenheit mehrfach ausübte), so ist zweifelhaft, ob dessen Tätigkeit noch mit der eines normalen Anlernberufs (hier Staplerfahrer) vergleichbar ist.         

Entwendung eines Motorrades bei Probefahrt, OLG Köln, Urteil vom 22.07.2008 – 9 U 188/07
Der Diebstahlbegriff des VersRechts ist mit dem strafrechtlichen Begriff (§ 242 StGB) identisch.  Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Motorrad im Internet zum Verkauf angeboten hat, ein Dritter sein Kaufinteresse telefonisch bekundet und einen Termin mit dem Versicherungsnehmer vereinbart hat, zu dem er mit einem (anderen) Motorrad erschienen ist, und wenn der Versicherungsnehmer diesem Dritten das versicherte Motorrad ohne Aushändigung des Kfz-Scheins für eine zeitlich und räumlich begrenzte Probefahrt in der kleinen Wohngemeinde des Versicherungsnehmers überlassen, während das Motorrad des Dritten bei dem Versicherungsnehmer zurückgeblieben ist. Und wenn der Dritte mit dem Motorrad des Versicherungsnehmers dann nicht zurückgekommen ist, liegt eine versicherte Entwendung in Form des Diebstahls vor, weil der Versicherungsnehmer den Gewahrsam nicht aufgegeben hatte, sondern ur eine Gewahrsamslockerung eingetreten ist.
Es liegt dann ein versicherter Betrug mit nachfolgender (versicherter) Unterschlagung vor, weil das Zugeständnis einer Probefahrt keine Überlassung zum Gebrauch ist.
Damit ist eine grob fährlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ebenfalls zu verneinen.

Kein Versicherungsschutz bei alkoholbedingtem Unfall OLG München, Urteil vom 27.06.2008 – 10 U 5654/07 
Bei Unfallverursachung im Zustand der Fahruntüchtigkeit (hier: relative Fahruntüchtigkeit, 0,83 Promille) ist die Kfz-Haftpflicht im Umfang bis zu 5000 Euro leistungsfrei, in der Vollkaskoversicherung besteht kein Versicherungssschutz.

Grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung eines Verkehrsunfalls (Rotlichtverstoß) in der Vollkaskoversicherung
Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 8. September 2004 zum Az. 2044/04 den Fall zu bewerten, dass ein Verkehrsunfall durch den Unfallversicherer an einer beampelten Kreuzung dadurch herbeigeführt wurde, dass dieser unter Missachtung des Rotlichts in die Kreuzung einfuhr. In dem vorliegenden Verfahren hatte der Unfallverursacher seine Vollkaskoversicherung auf Zahlung des ihm entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Das Gericht hat allerdings aufgrund Vorliegens grober Fahrlässigkeit eine Haftung des Versicherers aufgrund folgender Überlegungen abgelehnt:
Die Herbeiführung des Unfalls sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig, wenn der Versicherungsnehmer ungeachtet einer für ihn Rotlichtzeigenden Ampel in eine Kreuzung einfahre und dort mit dem aus seiner Sicht von links kommenden Kraftfahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen stoße, der seinerseits bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei, er sich weiterhin zur Entlastung von dem Vorwurf des subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens darauf berufe, er sei beim Anhalten vor der Ampel durch die lebensbedrohliche Situation seiner Mutter abgelenkt worden und aufgrund eines Hupens angefahren, ohne nochmals zur Ampel zu sehen, wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass keiner der angegebenen Zeugen ein Hupsignal gehört habe und der Versicherungsnehmer dies bei seiner polizeilichen Vernehmung ursprünglich auch nicht angegeben hatte.

Nachfrageobliegenheit des Versicherers OLG Oldenburg, Urteil vom 02.02.2005 - 3 U 109/04
Hat der Versicherer nach Vertragsschluss entdeckt, dass der VersNehmer in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung eine kurz zuvor geführte MRT der HWS verschwiegen hat, und bietet er ihm gegen Zahlung eines Risikozuschlags die Fortführung des Vertrages an, so wird hierdurch eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers dahin begründet, dass er den VersNehmer zu befragen hat, ob die übrigen Angaben im seinerzeitigen VersAntrag zutreffend waren. Bejaht der VersNehmer diese Frage uneingeschränkt, so ist der Versicherer nicht zu weiteren Nachforschungen bei Dritten (Ärzten und Versicherungen) verpflichtet.

Vollkaskoversicherung: Leistungsfreiheit durch falsche Angaben zum Kaufpreis eines PKW OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.02.2006 - 5 U 306/05-31
Fragt der Versicherer nach dem Kaufpreis eines angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs, so verletzt die Angabe eines "Listenpreises" die Aufklärungsobliegenheit.

Leistungsfreiheit bei verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls OLG Hamm vom 04.08.2005 2 O 157/04
Der Kläger macht Zahlungsansprüche gegen seinen Vollkaskoversicherer aus vermeintlichem Fahrzeugdiebstahl geltend. Nach den Behauptungen des Klägers war ihm sein Wagen am 04.01.2005 entwendet worden. Noch in der gleichen Nacht erstattete er Anzeige bei der Polizei. Gegenüber seiner Vollkaskoversicherung zeigte er den Vorfall jedoch erst 11 Tage später an. Der Versicherer wandte ein, es liege ein Fall der Obliegenheitsverletzung vor, da der Diebstahl nicht innerhalb der einwöchigen Frist gemäß den zu Grunde liegenden allgemeinen Kraftfahrtbedingungen gemeldet worden sei.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Entscheidung vom 04.08.2005 die gegen den Versicherer gerichtete Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung zurückgewiesen, da es objektiv von einer Obliegenheitspflichtverletzung wegen verspäteter Meldung des Versicherungsfalls ausgegangen war und es dem Kläger (Versicherungsnehmer) nicht gelungen war, zu entkräften, die Obliegenheitspflichtverletzung sei vorsätzlich begangen worden.
Diese Vorsatzvermutung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz. Danach muss der Versicherungsnehmer und Kläger darlegen, dass ihn ein Vorsatz im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheitspflicht nicht trifft. Dabei stellte das Oberlandesgericht darauf ab, dass im Falle von Kfz Diebstählen und der Annahme eines fingierten Diebstahls der Versicherungsnehmer ein Interesse daran habe, die Schadensanzeige herauszuzögern.

Betriebsunterbrechnungs -Versicherung BGH 16.11.2005 IV ZR 120/04
1. Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, nach der der Versicherer keine Entschädigung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen oder Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht (hier § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen Risikoausschluss dar.
2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist treuwidrig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Maschinenschadenversicherung Versicherungsleistungen für die Reparatur der beschädigten oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet.
3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden durch Kreditaufnahme zu mindern und zu den Anforderungen, die dabei an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers zu stellen sind.

Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung; Vergleichsberuf Hausmeister LG Aachen 24.11.2005 6 S 150/05
Zu den Anfoderungen an den Vergleichsberuf gilt zwar als Leitlinie, dass sich ein Gelernter nicht auf eine Tätigkeit in einem Beruf verweisen lassen muss, der keine Ausbildung erfordert, weil damit üblicherweise ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung verbunden wäre (vgl. OLG Braunschweig VersR 2000, 620; BGH VersR 1992, 1073). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Beruf des Hausmeisters dem Beruf des Tiefbauers vergleichbar.

Auge-Ohr-Rechtsprechung LG Dortmund 12.01.2006 2 S 25/05
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages durch einen Makler die sogenannte Auge-Ohr-Rechtsprechung keine Anwendung findet, wonach der Agent des Versicherers dem Versicherungsnehmer bildlich gesprochen als Auge und Ohr des Versicherers gegenübersteht. Was den Agenten gesagt oder vorgelegt worden ist, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, so dass es, wenn der Versicherungsantrag wie üblich nicht vom Versicherungsnehmer sondern vom Agenten auf Grund der Befragung des Antragstellers ausgefüllt worden ist, nicht auf die schriftlich niedergelegten Antworten, sondern auf das ankommt, was der Versicherungsnehmer dem Agenten bei Antragstellung mündlich mitteilt. Der Versicherungsnehmer hat mithin seine Anzeigeobliegenheit genügt, wenn er bei Antragsaufnahme dem Agenten dessen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Stützt der Versicherer den Rücktritt auf unzutreffende Angaben des Versicherungsnehmers zu gefahrerheblichen Umständen, muss er - der Versicherer - da es um den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung geht, darlegen und beweisen, dass dasjenige, was der Versicherungsnehmer als ordnungsgemäße Erfüllung der Anzeigeobliegenheit behauptet, nicht zutrifft. Gelingt dem Versicherer dieser Beweis nicht, fehlt es bereits am objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung, ohne dass es auf ein irgendwie geartetes Verschulden des Versicherungsnehmers in diesem Zusammenhang ankäme.
2. Wird der Versicherungsvertrag hingegen durch einen Maklervermittelt, findet eine Wissenszurechnung auf den Versicherer nicht statt. Der objektive Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung steht durch die unrichtigen Angaben im Antragsformular fest. Es ist nunmehr Sache des Versicherungsnehmers, das nach § 6 Abs. 1 WG vermutete Verschulden zu widerlegen, wobei er jedwedes Verschulden auszuräumen hat, da ihm bereits leichte Fahrlässigkeit schadet.

Sonderzahlung und Stichtagsregelung Hessisches LAG 23.1.2006 7 Sa 786/05
Auch unter der Geltung der §§ 305 ff BGB wird daran festgehalten, dass Stichtagsregelungen bei Bonuszahlungen grundsätzlich auch dann zulässig sind, wenn sie den Arbeitnehmer zur Erhalt des Bonusanspruchs bis weit in das Folgejahr an das Arbeitsverhältnis binden.
Ob darin eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB liegt, hängt von den Bedingungen des Einzelfalls ab. (Dies wurde im vorliegenden Fall bei einer Bindung bis zum 30. September des Folgejahres und einer Bonushöhe, die fast das Jahresfixgehalt erreichte, verneint).

Krankentagegeldversicherung: Leistungsfreiheit wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2005 - 5 U 70/05-8
1. Eine Krankentagegeldversicherung darf aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn ein angeblich arbeitsunfähiger selbständiger Malermeister einen Auftrag annimmt und zur Erstellung eines Angebots einen Außentermin mit Aufmaßen wahrnimmt.
2. Feststellungen durch einen vom Versicherer beauftragten Detektiv dürfen verwertet werden, wenn der Ermittler den Versicherten nicht unter zu einem Tätigwerden verleitet hat.

BGH - OLG Köln - LG Köln, 15.03.2006, IV ZR 4/05
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV ZR 281/98)

Arglistige Täuschung - Nichtangabe von Vorerkrankungen KG Berlin, Beschluss vom 08.04.2005 - 6 U 5/05
Hat der VersNehmer bei Abschluss einer BUZ-Versicherung eine - anzeigepflichtige - ambulant durchgeführte Behandlung wegen eines reaktiven depressiven Syndroms nicht angegeben, so liegt eine arglistische Täuschung mangels Kenntnis nicht vor, wenn der VersNehmer einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie wegen durch betriebliche Querelen ausgelöste Schlafstörungen aufgesucht hatte, der lediglich Schlafmittel verordnete, ohne dem VersNehmer die Diagnose einer psychischen Erkrankung mitzuteilen. (BUZ § 9; ALB 94 § 7 Abs. 4; VVG § 22

Klagefrist BGH 19.10.2005 IV ZR 89/05
1. Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klagfrist steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Prozess ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 1958 II ZR 90/57 NJW 1959, 241).
2. Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagfrist erstmals in der Berufungsinstanz, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter) Verzicht auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein Rechtsmissbrauch.
3. Auch die Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG ergibt keine Verpflichtung des Versicherers, den Ablauf der Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen.

Regulierungsermessen des Haftpflichtversicherers OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2005 - 20 W 28/05
1. Dem Haftpflichtversicherer steht bei der Entscheidung über die Entschädigung des Unfallgegners ein Ermessensspielraum zu.
2. Ist die teilweise Regulierung eines Unfallsschadens nach Abwägung der Erfolgschancen mit den Risiken eines Rechtsstreits und unter Berücksichtigung des Verhältnisses von entstehenden Kosten und gezahltem Entschädigungsbetrag jedenfalls vertretbar, so handelt der Versicherer nicht schuldhaft i. S. des § 3 Nr. 10 S. 1 PflVG.

Vollkasko bei Auffahren auf Verkehrsinsel wegen Autoradiobedienung OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2005 - 8 U 4033/04
Gerät ein Pkw bei der Einfahrt einer Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit circa 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen groß fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind.

Nachfrageobliegenheit des Versicherers zu Antragsfragen OLG Oldenburg, Urteil vom 02.02.2005 - 3 U 109/04
Hat der Versicherer nach Vertragsschluss entdeckt, dass der VersNehmer in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung eine kurz zuvor geführte MRT der HWS verschwiegen hat, und bietet er ihm gegen Zahlung eines Risikozuschlags die Fortführung des Vertrages an, so wird hierdurch eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers dahin begründet, das er den VersNehmer zu befragen hat, ob die übrigen Angaben im seinerzeitigen VersAntrag zutreffend waren. Bejaht der VersNehmer diese Frage uneingeschränkt, so ist der Versicherer nicht zu weiteren Nachforschungen bei Dritten (Ärzten und Versicherungen) verpflichtet.

Leistungsfreiheit bei verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls OLG Hamm vom 04.08.2005 2 O 157/04
Der Kläger macht Zahlungsansprüche gegen seinen Vollkaskoversicherer aus vermeintlichem Fahrzeugdiebstahl geltend. Nach den Behauptungen des Klägers war ihm sein Wagen am 04.01.2005 entwendet worden. Noch in der gleichen Nacht erstattete er Anzeige bei der Polizei. Gegenüber seiner Vollkaskoversicherung zeigte er den Vorfall jedoch erst 11 Tage später an. Der Versicherer wandte ein, es liege ein Fall der Obliegenheitsverletzung vor, da der Diebstahl nicht innerhalb der einwöchigen Frist gemäß den zu Grunde liegenden allgemeinen Kraftfahrtbedingungen gemeldet worden sei.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Entscheidung vom 04.08.2005 die gegen den Versicherer gerichtete Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung zurückgewiesen, da es objektiv von einer Obliegenheitspflichtverletzung wegen verspäteter Meldung des Versicherungsfalls ausgegangen war und es dem Kläger (Versicherungsnehmer) nicht gelungen war, zu entkräften, die Obliegenheitspflichtverletzung sei vorsätzlich begangen worden.
Diese Vorsatzvermutung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz. Danach muss der Versicherungsnehmer und Kläger darlegen, dass ihn ein Vorsatz im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheitspflicht nicht trifft. Dabei stellte das Oberlandesgericht darauf ab, dass im Falle von Kfz Diebstählen und der Annahme eines fingierten Diebstahls der Versicherungsnehmer ein Interesse daran habe, die Schadensanzeige herauszuzögern.

Nachfrageobliegenheit des Versicherers zu Antragsfragen OLG Oldenburg, Urteil v. 02.02.2005 - 3 U 109/04
Hat der Versicherer nach Vertragsschluss entdeckt, dass der Versicherungsnehmer in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung eine kurz zuvor durchgeführte MRT der HWS verschwiegen hat, und bietet er ihm gegen Zahlung eines Risikozuschlages die Fortführung des Vertrages an, so wird hierdurch eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers dahin begründet, dass er den Versicherungsnehmer zu befragen hat, ob die übrigen Angaben im seinerzeitigen Versicherungsantrag zutreffend waren. Bejahrt der Versicherungsnehmer diese Frage uneingeschränkt, so ist der Versicherer nicht zu weiteren Nachforschungen bei Dritten (Ärzten und Versicherungen) verpflichtet.

Ausschluss von Invaliditätsleistung bei unfallbedingtem Bandscheibenvorfall OLG Karlsruhe 17.03.2005 12 U 329/04
Das OLG Karlsruhe hat einen Fall zu entscheiden, in dessen Rahmen der Kläger Ansprüche wegen Invalidität gegen seinen privaten Unfallversicherer geltend gemacht hat. Der Kläger trug vor, unfallbedingt einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers (AUB) enthielten allerdings einen Risikoausschluss für Schädigungen an der Bandscheibe, soweit sie nicht überwiegend durch einen Unfall verursacht werden.
Das OLG Karlsruhe hat die Formulierung des Ausschlusses "nicht überwiegend durch einen Unfall verursachte Schädigungen an den Bandscheiben" als wirksam erachtet. Das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB stehe dem nicht entgegen. Bei einer derartigen Formulierung obliege es dem Verscherungsnehmer, darzulegen und zu beweisen, dass im Falle der Invalidität durch Schädigung der Bandscheibe dem Unfallereignis ein Verursachungsbeitrag an dem eingetretenen Bandscheibenleiden von mehr als 50 % zukomme.

Leistungsfreiheit des Versicherers in der Fahrzeugversicherung OLG Koblenz - 11.11.200410 U 97/04
1. Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn nach einem KfZ-Diebstahl in Danzig/Polen in der Schadensanzeige wahrheitswidrig 130.000 anstatt 180.000 gefahrene Kilometer angegeben werden.
Der VN vermag sich nicht von der in § 6 Abs. 3 VVG enthaltenen Verschuldensvermutung damit zu entlasten, dass das Schadensanzeigenformular nicht von ihm, sondern von seinem, den genauen Kilometerstand nicht kennenden Vater ausgefüllt worden sei und er, der VN, dieses nur ungeprüft unterschrieben habe.
2. Von einer rechtzeitigen, eine Obliegenheitsverletzung ausschließenden Berichtigung der falschen Angaben kann nicht ausgegangen werden, wenn diese erst erfolgte, nachdem der Versicherer bei der Werkstatt Nachforschungen angestellt hatte (vgl. zur Aufklärungsobliegenheit auch Senatsurteile vom 12.3.1999 - 10 U 419/98 - NVersZ 1999, 273, 274; vom 15. Januar 1999 - 10 U 1574/97 - NversZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).

Hausratsversicherung OLG Koblenz 27.01.2005 10 U 1252/03
1. Allein die Tatsache, dass eine an Alzheimer-Erkrankung leidende und bettlägerige Versicherungsnehmerin in den Haushalt ihrer Tochter aufgenommen wird, ohne dass sie ihre bisherige Wohnung mit Hausrat aufgibt, reicht nicht aus, um von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes in eine neue Wohnung auszugehen und den Versicherungsschutz für den Hausrat der bisherigen Wohnung zu entziehen. Erforderlich ist, dass die Verlagerung desLebensmittelpunktes bewusst und gewollt erfolgt. Maßgebend ist dabei, dass der Versicherungsnehmer auch nach außen deutlich macht, dass er seinen Lebensmittelpunkt auf unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegen möchte. Solange die Versicherungsnehmerin - wenn möglicherweise auch in Verkennung ihres Gesundheitszustandes - die Absicht hatte, wieder in ihre bisherige Wohnung zurückzukehren, hat sie nach außen nicht die Absicht bekundet, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt zu verlegen. (in Anknüpfung an OLG Köln VersR 1990, 1394; OLG Hamm VersR 1992, 740).
2. Die Situation ist mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbar. Anders mag sich die Situation darstellen, wenn sich eine ältere Person in ein Alters- oder Pflegeheim begibt und dadurch bereits nach außen manifestiert, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfolgt.

Krankentagegeld im Wege einstweiliger Verfügung ?
Das Landgericht Leipzig hatte mit Urteil vom 19.12.2003 zum Az. 9 O 7492/03 über die Frage zu befinden, ob Krankentagegeld im Rahmen einer privaten Krankenversicherung durch eine einstweilige Verfügung vorläufig geltend gemacht werden kann.
Dabei war grundsätzlich zu bedenken, dass einstweilige Verfügungen auf Zahlung von Geld (so genannte Leistungsverfügung) nur in engen Ausnahmetatbeständen zulässig ist, da hierin grundsätzlich die Vorwegnahme einer Hauptsache zu sehen ist. Diese engen Grenzen hat das Gericht trotz Vortrags einer besonderen Notlage des Versicherungsnehmers nicht als gegeben erachtet. Der Versicherungsnehmer hätte konkret den Betrag und die Höhe sowie den Zeitraum des unbedingt notwendigen Zahlbetrages konkret benennen müssen.
Unabhängig davon hat aber das Gericht darauf abgestellt, dass es dem Versicherungsnehmer möglich gewesen wäre, zur Abwendung der behaupteten Notlage einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Dabei steht der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe nicht entgegen, so dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde.

Grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung eines Verkehrsunfalls (Rotlichtverstoß) in der Vollkaskoversicherung
Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 8. September 2004 zum Az. 2044/04 den Fall zu bewerten, dass ein Verkehrsunfall durch den Unfallversicherer an einer beampelten Kreuzung dadurch herbeigeführt wurde, dass dieser unter Missachtung des Rotlichts in die Kreuzung einfuhr. In dem vorliegenden Verfahren hatte der Unfallverursacher seine Vollkaskoversicherung auf Zahlung des ihm entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Das Gericht hat allerdings aufgrund Vorliegens grober Fahrlässigkeit eine Haftung des Versicherers aufgrund folgender Überlegungen abgelehnt:
Die Herbeiführung des Unfalls sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig, wenn der Versicherungsnehmer ungeachtet einer für ihn Rotlichtzeigenden Ampel in eine Kreuzung einfahre und dort mit dem aus seiner Sicht von links kommenden Kraftfahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen stoße, der seinerseits bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei, er sich weiterhin zur Entlastung von dem Vorwurf des subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens darauf berufe, er sei beim Anhalten vor der Ampel durch die lebensbedrohliche Situation seiner Mutter abgelenkt worden und aufgrund eines Hupens angefahren, ohne nochmals zur Ampel zu sehen, wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass keiner der angegebenen Zeugen ein Hupsignal gehört habe und der Versicherungsnehmer dies bei seiner polizeilichen Vernehmung ursprünglich auch nicht angegeben hatte.

Kfz-Kaskoversicherung - grobe Fahrlässigkeit (LG Coburg, Urteil vom 29.11.2003 AZ: 21 O 705/03
Der Versicherungsnehmer und Kläger befuhr mit seinem Kraftfahrzeug die Innenstadt Wiesbadens und beschleunigte sein Fahrzeug, nachdem er verkehrsbedingt zuvor abgebremst hatte. Aufgrund des Beschleunigungsvorgangs löste sich eine Doppelkassettenhülle aus der Ablage und fiel zu Boden. Der Kläger blickte kurz in den Fußraum und bückte sich während der Fahrt nach der Doppelkassettenhülle und lenkte in der Folge seinen Pkw zunächst gegen ein Verkehrsschild und sodann gegen zwei am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge.
Den von dem Kläger begehrten Anspruch auf Versicherungsleistungen in Höhe der Reparaturkosten seines eigenen Fahrzeugs gegen den Vollkaskoversicherung hat das Landgericht zurückgewiesen, da es der Auffassung war, ein derartiges Verhalten sei grob fahrlässig und führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Leistungsfreiheit des Versicherers trete bei einem objektiv über das Normalmaß hinausgehenden Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und subjektiv bei einer in besonderer Weise hervortretenden Pflichtwidrigkeit, also einem erheblichen schuldhaften Versagen gegenüber den Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt, gemäß § 61 VVG ein.
Der Vergleich des Klägers zu einer Entscheidung des OLG Dresden, wonach das reflexartige Bücken nach einer heruntergefallen Zigarette während der Fahrt nicht grob fahrlässig sei, konnte diesen nicht entlasten. Das Herabfallen einer Kassettenhülle führe nicht zu einem reflexbedingten Handeln des Fahrzeugführers, dies rechtfertige sich nur aus der besonderen Gefährlichkeit einer glühenden Zigarette, die möglicherweise sowohl Kleidung als auch Innenausstattung versengen könnte.

Haftung des Mieters bei Gebäudeversicherung des Vermieters BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
1. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ergibt eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags im allgemeinen einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Bei einem Leitungswasserschaden kann nichts anderes gelten. Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat entwickelten sog. haftungsrechtlichen Lösung, nach der dem Mietvertrag wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu entnehmen ist, nicht mehr.
2. Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadenausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.


Berufsunfähigkeit bei Betriebsfortführung; Verweisung OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2003 - 5 U 451/02-58
1. Vermag der Versicherungsnehmer seinen Betrieb als selbstständiger Bäcker und Konditor nur mit Hilfe von Geschwistern und unter Einnahme starker Schmerzmittel fortzuführen, so schließt das Berufsunfähigkeit nicht aus.
2. Der Versicherer hat bei einer Verweisung die den jeweiligen Verweisungsberuf prägenden Merkmale detailliert (z. B. erforderliche Vorbildung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Arbeitszeiten, Entlohnung, Einsatz technischer Hilfsmittel) aufzuzeigen. Dieser Aufzeigelast genügt der Versicherer nicht durch allgemeine Hinweise (z. B. Mitarbeit in Fachzeitschriften oder Innen- und Außendienst bei Zulieferern für Bäckereien), mit denen er nur die Tätigkeitsbereiche namhaft macht.

Berufsunfähigkeit OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2003 - 5 U 168/00-11
1. Einem Versicherungsnehmer obliegt es nicht, sich einer Bandscheibenoperation zu unterziehen.
2. Ein selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur kann seinen Handwerksbetrieb nicht umorganisieren, wenn dessen Mitinhaberin zwar gleichfalls die Meisterprüfung hat, jedoch körperlich außerstande ist, bestimmte das Unternehmen prägende Arbeiten auszuführen, und die beiden Gesellen über bestimmte notwendige Qualifikationen noch nicht verfügen und dem Versicherungsnehmer bei einer Neueinstellung keine vernünftige Arbeit mehr verbliebe.
3. Eine Verweisung auf einen Beruf, in dem der Versicherungsnehmer zwar - auf Grund einer Kombination von Innen- und Außendiensttätigkeit - etwas mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit gesundheitsbedingt leisten könnte, für den er jedoch über die den Beruf prägende uneingeschränkte und jederzeitige Mobilität nicht verfügt, ist unzulässig.
4. Fehlt ein einheitliches Berufsbild für den Verweisungsberuf (Energieberater) zum Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit, so darf sich ein Versicherer nicht damit begnügen, generell auf diesen Beruf zu verweisen.

Arglistiges Verschweigen nicht erfragter Gefahrumstände; Beweislast BGH, Urteil vom 14.07.2004 - IV ZR 161/03
1. Die bloße Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes des § 18 VVG - einen im Antragsformular nicht ausdrücklich erfragten Gefahrumstand nicht angezeigt zu haben - begründet noch kein Rücktrittsrecht des Versicherers. Als weitere Voraussetzung muss hinzu kommen, dass der Versicherungsnehmer den Umstand arglistig verschwiegen hat.
2. Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne von § 18 VVG trägt der Versicherer.

Unfalltod-Zusatzversicherung OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2003 - 5 U 265/03-30
1. Hat der Versicherungsnehmer nach einem Sturz mit seinem Motorroller noch gelebt und verstirbt er erst später an der Unfallstelle, wobei ungeklärt bleibt, ob der Tod Folge bei der dem Sturz erlittenen Verletzungen oder vorhandener Organveränderungen war, so ist von einem versicherten Unfall auszugehen.
2. Die Voraussetzung "Herbeiführung des Unfalls durch ein äußeres Ereignis" soll sicherstellen, dass nur solche Gesundheitsbeschädigungen nicht versichert sind, die unmittelbar und ausschließlich auf einem inneren organischen Vorgang beruhen.
3. Der Versicherungsschutzausschluss "keine Leistungspflicht bei Mitwirkung von Vorerkrankungen mit mindestens 50 %" (§ 4 eUZB) ist nicht bewiesen, wenn die Ursache für den Unfall (hier: Sturz mit einem Motorroller) nicht mit einer zum Beweis ausreichenden Sicherheit geklärt werden kann.

LV-Versicherung - beitragsfrei und zurück (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.04.2004 AZ 3 U 10/04)
Beantragt der Versicherungsnehmer nach der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine beitragsfreie Versicherung die Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzes, so kann der Versicherer in die erneute Risikoprüfung nicht nur nach der Beitragsfreistellung entstandene Gesundheitsbeeinträchtigungen einbeziehen, sondern auch solche, die bereits zuvor eingetreten waren. Beabsichtigt er letzteres, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer hierüber vor der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung aufzuklären. § 174 VVG.

Waschmaschine und grobe Fahrlässigkeit (OLG Oldenburg , Urt. v. 05.05.2004 3 U 6/04)
Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop- Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an ein einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit.

Die Geliebte im PKW (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2004 5 U 396/03)
Die Klägerin nahm den Versicherer auf Zahlung der Versicherungssumme für einen von dem Ehemann verursachten Verkehrsunfall in Anspruch. Der Ehemann war mit dem versicherten Fahrzeug gegen 22:30 Uhr unterwegs, Beifahrer waren eine Frau auf dem Beifahrersitz und eine weitere Frau auf der Rücksitzbank (die Geliebte des Fahrers) sowie ein weiterer Mitfahrer. Aufgrund eines vorangegangenen Annäherungsversuchs des Fahrers gegenüber der neben ihm sitzenden Beifahrerin schlug die auf der Rücksitzbank befindliche Mitfahrerin dem Fahrer und Ehemann der Versicherungsnehmerin auf die Schulter, woraufhin dieser während der Fahrt nach Hinten über die rechte Schulter blickte. In der Folge verlor der Ehemann der Klägerin in der Linkskurve die Kontrolle über das Fahrzeug und fuhr in den Graben.
Das OLG stellte unter Abwägung der Gesamtumstände grobe Fahrlässigkeit fest, die der Versicherungsnehmerin zugerechnet wurde, da der Ehemann als ihr Repräsentant anzusehen sei.

Ausweichen vor einem Fuchs (OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.2003 10 U 1442/02)
Der Kläger nimmt seinen Versicherer aus einem bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag in Anspruch, weil er in Folge eines eigenverschuldeten Unfalls einen Fahrzeugschaden erlitten hat.
Der Versicherungsnehmer und Fahrzeugführer fährt mit seinem Pkw auf der Landstraße. Aufgrund eines plötzlich von links auf die Fahrbahn laufenden Fuchses weicht der Versicherungsnehmer und Fahrer des Unfallfahrzeugs dem Fuchs willentlich nach rechts aus und in der Folge in den rechten Straßengraben. Nach Aufprall auf einem Felsstein im Graben wurde das Fahrzeug wieder auf die Straße geschleudert und überschlug sich dort.
Den geltendgemachten Fahrzeugschaden wies das erkennende Gericht zurück. Es komme weder ein Anspruch auf Ersatz sog. Rettungskosten in Betracht, noch sei ein Anspruch gegen den Vollkasko-Versicherer gegeben, da es grob fahrlässig sei, bei den geringen Gefahren, die aufgrund eines die Straße querenden Fuchses drohten, mit einem willentlichen Ausweichmanöver zu reagieren und dadurch die wirtschaftlich höheren Sachwerte (Fahrzeug und evt. Personenschäden) zu gefährden.
Hier ist klarzustellen, dass der Bundesgerichtshof derartige Wertabwägungen bislang nur bei Kleinwild vorgenommen hat und diese Frage bei einem Fuchs offen ließ.

Ausnahmsweise: keine grobe Fahrlässigkeit (OLG Koblenz, U. v. 17.10.2003 10 U 275/03)
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist das Nichtbeachten von Rotlicht in der Regel ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Verkehrsregeln, weshalb der Vollkasko-Versicherer des Unfallverursachenden Fahrzeugs nicht eintreten müsse, wenn der Versicherungsnehmer und Fahrer einen Unfall dadurch verursacht.
Das erkennende Gericht urteilte jedoch, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gelte. Der Fahrer und Versicherungsnehmer könne sich dann „entschuldigen“, wenn er Umstände vortrage, die über ein sog. Augenblicksversagen hinausgingen. Dies hatte das Gericht für folgenden Fall anerkannt: der Versicherungsnehmer stand mit seinem Fahrzeug an der Ampelkreuzung, drehte sich zu seinen Kindern auf den Rücksitzen zurück habe und fuhr dann aufgrund eines Hupsignals in die Kreuzung ein, ohne nochmals nach der Ampel zu sehen. Dadurch kam es zum Unfall.
Das Gericht ging davon aus, ein Fall grober Fahrlässigkeit liege nicht vor. Es habe sich nicht nur um ein sog. (normales) Augenblicksversagen gehandelt, sondern es seien weitere von außen auf den Versicherungsnehmer einwirkende Faktoren hinzugekommen, die Anlass dafür gegeben hätten, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften.

Ersatz von Rettungskosten (OLG Oldenburg Urteil vom 22.09.2004, Az: 3 U 80/04)
Weicht ein teilkaskoversicherter Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug einem plötzlich auftauchenden Reh aus, so kann der Ersatz von Rettungskosten weder mit der Begründung versagt werden, der Versicherungsnehmer habe nicht planvoll gehandelt, sondern lediglich reflexhaft, d.h. unwillkürlich-automatisch, reagiert, noch mit der Erwägung, die Vermeidung von Schäden am versicherten Fahrzeug stelle im Verhältnis zur Vermeidung von Personenschäden stets ein nachrangig zurücktretendes Nebeninteresse dar, dessen Rettung nur als Reflexwirkung der Rettung des Hauptinteresses angesehen werden könne.

Mietwohnungsbrand wegen mangelnder Beaufsichtigung von Kleinkindern (OLG Koblenz, Urt. V. 02.08.2004 - 12 U 587/00)
Eltern, die als Raucher gewöhnt sind, ihre Rauchutensilien auf dem Tisch zu liegen zu lassen und das Feuerzeug lediglich in die Zigarettenpackung zu stecken, muss sich schon wegen des kindlichen Nachahmungsstrebens die nahe liegende Möglichkeit förmlich aufdrängen, dass ihre Kinder versuchen können, das Feuerzeug etc. an sich zu bringen, um damit zu "spielen" etc. Sie handeln grob fahrlässig, wenn sie sich zu einem Vormittagsschlaf niederlegen und es damit möglich machen, dass die Kinder unbeaufsichtigt an die Rachutensilien gelangen, damit zündeln und einen Brand auslösen.

Vollkaskoversicherung § 61 VVG OLG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2004 - 14 U 112/04
Es besteht Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG, wenn ein Fahrzeug auf einer abschüssigen Rampe ins Wasser rollt, weil die Handbremse nicht ausreichend angezogen war.

Kaskoversicherung - Gefahrenerhöhung OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.4.2004 - I-4 U 183/03
Der Kaskoversicherer ist nicht wegen Herbeiführung einer Gefahrenerhöhung durch Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw einen Unfall erlitten hat, weil der rechte Hinterreifen wegen seiner groben Nachlässigkeit nicht das vorgeschriebene Mindestprofil von 1,6 mm aufwies, aber wegen des noch vorhandenen Profils auf der Außenflanke des Reifens und des ausreichenden Profils der anderen drei Reifen nicht festgestellt werden kann, dass er von den gefahrerhöhenden Umständen Kenntnis gehabt oder - was gleichzuachten ist - sich ihnen arglistig entzogen hat.

Kaskoversicherung - Gefahrenerhöhung - Grobe Fahrlässigkeit OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2004 - I-4U 222/03
Kann der Versicherungsnehmer, dessen Ehefrau mit ihrem kaskoversicherten Pkw nach Einnahme einer Überdosis von Diazepam-Tabletten (Valium) einen Verkehrsunfall verursacht hat, ihre völlige Unzurechnungsfähigkeit nicht beweisen und ist deshalb von medikamenten-bedingter Fahruntüchtigkeit der Ehefrau auszugehen, so kann daraus - anders als im Falle alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit - nicht ohne konkrete Anhaltspunkte auf subjektiv grob fahrlässiges Verhalten - mit der Folge der Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers - geschlossen werden, weil zwar bei Kraftfahrern die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stark heraufgesetzt ist, dies jedoch auf die Fahruntüchtigkeit infolge der Einnahme von Medikamenten nicht ohne weiteres übertragbar ist. Da eine Gefahrerhöhung einen Zustand von gewisser Dauer erfordert, tritt durch eine einmalige Fahrt unter Medikamenteneinfluss noch keine Gefahrerhöhung ein.

Obliegenheitsverletzungen -doppelter Regress OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004 - I-4 U 132/03
1. Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind die Leistungsfreiheitsbeträge gem. § 2b Nr. 2 und 7 I Nr. 2, I Nr. 2 AKB zusammenzurechnen.
2. Relative Fahruntüchtigkeit mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von € 5.000,00 ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw bei 0,99 0/00 BAK auf einer innerörtlichen Straße nahe seiner Wohnung einem Kleintier ausweichen wollte und dabei das Lenkrad so verriss, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit seinem Pkw eine Vorgartenmauer auf der linken Straßenseite durchbrach.
3. Eine relevante Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe weiterer € 5.000,00 liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer sich nach dem Unfall zu Fuß in seine nahe gelegene Wohnung begab, wo die Polizei ihn alsbald antraf und eine Blutprobe veranlasste, und offen bleibt, ob der Versicherungsnehmer sich entsprechend seiner Behauptung von sich aus zur Polizei begeben hätte.

Haftung wegen Hängenlassens einer Jacke mit Fahrzeugschlüsseln OLG Hamm, Urt. 17.02.2004 - 9 U 161/03
Der berechtigte Nutzer eines von einem Dritten gemieteten Mietwagens kann im Falle einer grob fahrlässig ermöglichten anderweitigen Entwendung des Fahrzeugs (hier: Hängenlassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte zur Karnevalszeit) wegen einer mittelbaren Rechtsgutverletzung schadensersatzpflichtig sein.

Liegenlassen der Fahrzeugschlüssel auf einem Gaststättentresen OLG Schleswig, Urt. V. 01.04.2004 - 16 U 92/03
Der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugteilkaskoversicherung handelt trotz späterer Entwendung seiner Fahrzeugschlüssel und des versicherten Fahrzeugs nicht i.S.d. § 61WG noch nicht dadurch grob fahrlässig, dass er als Betreiber einer Gaststätte die Fahrzeugschlüssel zusammen mit anderen für den Gaststättenbetrieb benötigten Schlüsseln an einem Bund in Sichtweite auf dem Gaststättentresen deponiert.

Tankfehler kein Vollkaskoschaden
Ein Schaden durch das versehentliche Betanken eines Fahrzeugs mit dem falschen Treibstoff ist nicht durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil (Az.: IV ZR 322/02), dass es sich hierbei nicht um einen Unfallschaden, sondern um einen Betriebsschaden handelt. Die Wahl des falschen Kraftstoffs ist ein Bedienungsfehler und kein Unfallschaden. Aufwendungen zur Beseitigung eines dadurch herbeigeführten Motorschadens muss die Versicherung nicht zahlen.

 Keine schuldhafte Verletzung der Anzeigenobliegenheit bei irreführender „Hilfestellung“ des Agenten OLG Saarbrücken, Ur. V. 29.11.2006 – 5 U 105/06-24
Der Versicherungsnehmer handelt nicht schuldhaft, wenn er aufgrund von Angaben des Agenten vor Ausfüllung des maßgeblichen Antrags über den Umfang dieser Anzeigeobliegenheit nachvollziehbar irregeführt worden ist.