Betiebshaftpflicht

Mehr als bei der privaten Haftpflichtversicherung ist die Betriebshaftpflichtversicherung von den Eigenarten des Unternehmens und den daraus resultierenden Risiken abhängig. Diese bestimmen den Inhalt des Versicherungsvertrages, so dass einerseits die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) gelten und darüber hinaus weitere besondere Vertragsbedingungen. Im Falle des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) sind versicherte Personen nicht nur der Unternehmer selbst sondern auch dessen Betriebsangehörigen.

Nach den konkreten Bedürfnissen kann die Betriebshaftpflichtversicherung mit unterschiedlichen Zielrichtungen ausgestattet werden. Es kann eine Abdeckung allgemeiner Betriebsstättenrisiken, der Betriebsstätten an sich und auch von Umwelt-Haftpflichtrisiken vereinbart werden. Da der Umfang des versicherten Risikos von den Eigenarten des versicherten Betriebes abhängt, können hier nur allgemeine Hinweise gegeben werden.

Häufig tritt aber der Fall auf, dass diejenigen Risiken versichert werden, die eine eigentliche Schlechtleistung des Unternehmers im Hinblick auf seine gewerbliche Tätigkeit begründen. In diesen Fällen greift die Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht. Hier ist in aller Regel durch die sog. Bearbeitungsklausel ausgeschlossen, dass zum Beispiel der eigentliche Vertragsgegenstand beschädigt wird. So kann zum Beispiel ein Uhrmacher für die fehlerhafte Reparatur einer Uhr nicht seine Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Das Risiko, der fehlerhaften Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung ist dem Grunde nach nicht Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung.