Gebäudeversicherung

Haftung des Mieters bei Gebäudeversicherung des Vermieters

Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 3. November 2004 zum Az. VIII ZR 28/04 ist im Falle einer bestehenden Gebäudeversicherung des Vermieters eine Schadloshaltung gegenüber dem Mieter wegen eines Leitungswasserschadens, der einfach fahrlässig hervorgerufen wurde, nicht möglich, soweit der Mieter an den Kosten der Gebäudeversicherung über die Betriebskosten beteiligt wird.
Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, dass der Vermieter den von seinen Mietern verursachte Wasserschaden seinem Gebäudeversicherer nicht unverzüglich angezeigt hatte. Dieser hat deshalb den Eintritt zur Schadensregulierung abgelehnt. In der Folge wandte sich der Vermieter an seine Mieter und forderte von diesen die Behebung des Leitungswasserschadens.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, durch den Gebäudeversicherungsvertrag des Vermieters mit dem Versicherer habe der Versicherer in Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Wohnungsmieter einen Regressverzicht im Hinblick auf den eingetretenen Leitungswasserschadens erklärt. Deshalb sei der Vermieter grundsätzlich gehalten, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliege, in dessen Rahmen ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen sei.
Der Entscheidung liegt der Grundgedanke zugrunde, dass es von Seiten des Vermieters gegen Treu und Glauben verstoße, einerseits eine Gebäudeversicherung zu unterhalten, die ihrerseits den Schaden abgedeckt hätte, jedoch aufgrund eigener versicherungsvertragsrechtlicher Versäumnisse sodann den Mieter als Verursacher in Anspruch zu nehmen.

Versicherungsleistung der Feuerversicherung

Im Rahmen der einschlägigen Versicherungsbedingungen für die Feuerversicherung ist eine Leistung des Versicherers für den Fall der Eigenbrandstiftung ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages zu entscheiden, ob eine Klage auf Leistung aus der Feuerversicherung Aussicht auf Erfolg haben könne, wenn die folgenden Umstände gegeben sind:
- Vorsätzliche Brandstiftung
- Keine Anhaltspunkte für die Tat eines Dritten
- Keine Einbruchsspuren sowie keine Anhaltspunkte für einen Racheakt Dritter
- Alibi des Versicherungsnehmers, dass nicht gegen seine Täterschaft spreche und zudem auffällig
sei (Parkschein zu parkgebührenfreier Zeit)
- Eidesstattliche Versicherung des Versicherungsnehmers
- Beantragung einer Wohngebäudeversicherung kurz vor dem eingetretenen Versicherungsfall
- Verbringung wichtiger Sachen aus dem Haus kurz vor dem Versicherungsfall (Brand)
- Falsche Aussagen des Versicherungsnehmers zu seiner finanziellen Situation.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 02.04.2001 zum Az. 4 W 8/01 die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht einer Klage gegen den Feuerversicherer abgelehnt.


Hagelschaden in Wohngebäudeversicherung LG Bielefeld, Urteil vom 31.03.2004 - 21 S 8/04

Nach einem starken Unwetter verstopft Hagel das Regenfallrohr an dem Haus des Klägers; so es kommt zum Überlauf. Das Wasser sammelt sich in einem Kellerfensterschacht und dringt von dort aus in das Gebäude ein. Die Beklagte, bei der eine Wohngebäudeversicherung besteht, lehnt jede Leistung ab. Das LG Bielefeld befindet, dass eine dahingehende Pflicht nicht besteht. Nach den geltenden VGB und VHB ist als Risiko nur der unmittelbar durch Hagel verursachte Schaden versichert; Folgeschäden eines Unwetters werden also nicht erfasst. Eine solche Unmittelbarkeit liegt jedoch nicht vor, weil das Regenfallrohr selbst durch den Hagel nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Leitungswasserschaden, grobe Fahrlässigkeit des Mieters

In einem Urteil vom 13. Januar 2005 zum Az. 19 3792/04 hatte sich das Oberlandesgericht München neben weiteren Detailfragen mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Leitungswasserschaden der dadurch entstanden ist, dass der Wasserhahn für den Zulaufschlauch einer Spülmaschine nicht verschlossen war, grobfahrlässig herbeigeführt wurde, wenn der Schaden offenbar im Betrieb der Spülmaschine erfolgt ist und die Spülmaschine erst vor 12 Tagen installiert und in Betrieb genommen worden sei.
Das Gericht hat unter Abwägung der Umstände angenommen, dass grobe Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße) nicht gegeben sei. Es hätte dem Mieter ein unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen sein müssen, welches vorliegend nicht gegeben sei. Der Mieter hätte vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass etwaige Fehler bei der Montage des Geschirrspülautomaten nicht erkannt worden wären. Im Weiteren sei grobe Fahrlässigkeit auch deshalb nicht gegeben, als der Schaden durch Austritt des Leitungswasser im Zeitpunkt des Betriebes der Geschirrsspülmaschine eingetreten sei. Damit sei es ja tatsächlich gar nicht möglich gewesen, den Wasserzulaufhahn abzusperren.
Diese Entscheidung scheint deshalb hier erwähnenswert, als sich aus dem Umkehrschluss ergibt, dass grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist, wenn der Wasserhahn des Anschlusses von Geschirrspülmaschine oder Waschmaschinen über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt bleiben und für den Fall, dass die Küchengeräte nicht genutzt werden, nicht verschlossen wird.