Kraftfahrtversicherung

Der Gesetzgeber unterscheidet in der Kraftfahrtversicherung zwischen der Absicherung derjenigen Schäden, die Dritte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugen erleiden und den Eigenschäden des Halters bzw. Eigentümers eines Kraftfahrzeugs.

1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung


Den Betrieb eines Kraftfahrzeugs erachtet der Gesetzgeber als so gefährlich, dass er hierfür eigene Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG)für den Schadensersatz aufgestellt hat, wenn es zu einem Personen-, Körperschaden, oder auch zu einem Sachschaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges kommt. Aus dieser grundsätzlichen Gefährdungslage heraus ist deshalb nach § 7 StVG der Halter eines Kraftfahrzeugs Dritten gegenüber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus soll nach den Sondervorschriften des StVG auch der Fahrer eines Kraftfahrzeuges verschärft haften. Deshalb sieht § 18 I StVG ausdrücklich vor, dass der Fahrer für die aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs resultierenden Schäden haftet. Dabei obliegt es dem Fahrer, sein fehlendes Verschulden nachzuweisen.

Diesen strengen Anforderungen hat der Gesetzgeber auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht Rechnung getragen. Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist deshalb gehalten, eine Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) zu unterhalten. Um der Erhöhten Gefährdung Rechnung zu tragen, die aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen resultieren, hat der Geschädigte ausnahmsweise einen Direktanspruch gegen den Versicherer, damit er sich nicht mit dem Fahrer oder Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs auseinandersetzen muss, § 3 PflVG. Gerade weil die Kraftfahrzeug-Haftpflicht, wie auch die private Haftpflicht-Versicherung dem Schutz Dritter dient, ist nach der Vorschrift des § 152 VVG sichergestellt, dass der Versicherer jeden Schaden aus einem Unfallereignis ersetzen muss, soweit der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Der Inhalt einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich im wesentlichen nach dem Versicherungsschein und den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach ist im Grundsatz immer versichert:

  • Die Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche, die aus dem Betrieb des versicherten Fahrzeugs herrühren, unabhängig ob der Versicherungsnehmer oder Dritte gefahren sind.
  • Die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen, die aus dem Betrieb des versicherten Fahrzeugs gegen den Halter oder Fahrer geltend gemacht werden.
Diese Konstellation führt im Falle eines Verkehrsunfalls dazu, dass der Fahrer oder Halter des versicherten Kraftfahrzeugs von dem Versicherer bei der Abwehr gegen ihn und den Versicherer gerichteter Schadensersatzansprüche vertreten wird. Dieser beauftragt also auch im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt mit Rechtsvertretung im Zivilgerichtsverfahren.

Zwar hat der Halter oder Fahrer die Möglichkeit, selbst einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen, läuft dann aber Gefahr, diesen auch im Falle eines Obsiegens selbst bezahlen zu müssen, da die Inanspruchnahme eines zweiten Rechtsbeistandes in der Regel nicht von dem Anspruchsteller und Kläger getragen werden muss. Auch in der eigenen Rechtsschutzversicherung ist eine Übernahme der Kosten für diese Fälle nicht vorgesehen, da die Abwehr unberechtigter Ansprüche schon dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer obliegt.

Etwas anderes gilt natürlich hinsichtlich der eigenen Schäden des Halters oder Fahrers. Diese verfolgt die Versicherung nicht. Deren Geltendmachung obliegt dem Fahrer oder Halter selbst als Geschädigter, so dass in diesem Falle auch eine Rechtsschutzversicherung die aus der Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche resultierenden Kosten trägt. Im Falle eines Obsiegens werden diese Kosten dann aber auch von der Gegenseite zu tragen sein.

2. Fahrzeugversicherung

Der Halter und Eigentümer eines Fahrzeugs hat aber weitergehend die Möglichkeit, das Risiko der Beschädigung, Zerstörung oder des Verlustes des Kraftfahrzeugs gesondert zu versichern. Hier wird zwischen der sog. Teil- und Vollkaskoversicherung unterschieden, die die Risiken unterschiedlich weitgehend abdecken. Dabei ist für den Versicherungsnehmer immer von Bedeutung, dass die Teilkaskoversicherung – anders als bei der Vollkaskoversicherung – die Inanspruchnahme im Versicherungsfall keiner Beitragserhöhung unterliegt. Deshalb ist es für den Versicherungsnehmer wichtig, zunächst zu prüfen, ob der eingetretene Schaden bereits über die Teilkaskoversicherung abgedeckt werden kann.

In der Fahrzeugversicherung wird häufig zur Reduzierung laufender Prämien eine Selbstbeteiligung sowohl im Hinblick auf die Teilkaskoversicherung als auch auf die Vollkaskoversicherung vereinbart. Weiter ist zu beachten, dass anders als in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht nur die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann, sondern unter Umständen auch schon grobe Fahrlässigkeit. Exemplarisch sei hier darauf verwiesen, dass bereits die Überlassung des Kraftfahrzeugs an einen Dritten der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Im Falle des Eintritts eines Versicherungsfalles sind die versicherten Schäden sowohl in der Teil- als auch in der Vollkaskoversicherung in der Regel bis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ersetzen.

Die Teilkaskoversicherung bietet dem Versicherungsnehmer Schutz für eigene Schäden an dem versicherten Kraftfahrzeug, wohingegen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur Fremdschäden ersetzt. Der Inhalt der Teilkaskoversicherung hängt seinerseits wieder vom Wortlaut des Versicherungsscheins und den zugrundeliegenden AKB ab. Grundsätzlich sind aber folgende Schäden am eigenen Fahrzeug versichert:

  • Fahrzeugschäden, die durch Brand- oder Explosion verursacht werden
  • Ersatz bei Diebstahl oder unbefugtem Gebrauch durch Dritte
  • Schadensersatz durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag sowie Überschwemmung
  • Schadensersatz bei Wildunfällen
  • Glasbruchschäden
  • Schadensersatz bei Marderbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen
  • Schadensersatz an Verkabelung durch Kurzschluss
Die Vollkaskoversicherung deckt alle auch in der Teilkaskoversicherung versicherten Risiken ab und darüber hinausgehend in Abhängigkeit vom Versicherungsschein und den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB grundsätzlich folgendes:

  •  Schadensersatz für Schäden durch Unfall (auch Eigenverschulden)
  • Schadensersatz bei mut- oder böswilliger Beschädigung durch Dritte
Der Ersatzanspruch gegen einen Kfz-Vollkaskoversicherer wegen der Beschädigung des Fahrzeugs setzt im Falle eines Unfalls voraus, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis führen kann, die Beschädigung an dem Fahrzeug ist tatsächlich auf einen Unfall zurückzuführen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.10.2004 zum Az. 5161/04 - 22 entschieden, dass es dafür des Nachweises bedarf, dass das Schadensereignis mit mechanischer Gewalt von außen auf das Kfz eingewirkt habe. Es bedürfe hierfür nicht lediglich eine elektrische oder chemische Einwirkung bzw. psychische Einwirkung auf den Fahrer, die den Schaden herbeiführe. Mechanische Gewalt verlange vielmehr, dass die Einwirkung durch Druck oder Zug geschehe, wobei auf die spürbare Krafteinwirkung äußerlicher Vorgänge auf das Kraftfahrzeug abgestellt werden müsse. Im vorliegenden Falle hatte daher das erkennende Gericht eine Beschädigung des Kfz durch Verwesungseinwirkungen nach dem Suizid eines Insassen eine Entschädigungspflicht des Versicherers verneint.

Überfahren eines Stopschildes nach vorangegangenem Warnhinweis ist grob fahrlässig.
Das Landgericht Koblenz hatte mit Urteil vom 20.09.2004 zum Aktenzeichen 5 O 418/03 einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem sich die Frage stellte, ob das Überfahren eines Stoppschildes grob fahrlässig sei, wenn außer dem Stoppschild noch weitere Warnhinweise (Zeichen 205 mit Zusatzschild "Stopp 50 m") nicht beachtet werden.
Die Klägerin hatte in dem Rechtsstreit gegen ihren Vollkaskoversicherer den Ersatz ihres Fahrzeugschadens verlangt, nachdem sie ein Stoppschild überfahren hatte und es im Kreuzungsbereich deshalb zu einem Verkehrsunfall kam. Der Versicherer wandte ein, das Unfallereignis sei durch grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin verursacht worden, was zur Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung führen müsse.
Die Klägerin trug vor, es sei im vorliegenden Fall nicht grob fahrlässig, dass sie das Stoppschild sowie das vorausgegangene Warnschild übersehen habe. Dies liege daran, dass sie etwa 70 m vor Erreichen der Kreuzung noch daran gedacht habe, das Fahrzeug an der Kreuzung stoppen zu müssen, dann jedoch aufgrund der schweren Erkrankung ihres Ehemannes (den sie im Krankenhaus besuchen wollte) kurzfristig abgelenkt gewesen sei. Trotz vorliegender Herzerkrankung, Prostatakrebs im Endstadium und mehrerer Schlaganfälle des Ehemannes ging das Landgericht Koblenz davon aus, dass auch die besondere seelische Belastung der Klägerin im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Ehemannes nichts daran ändere, dass das Überfahren eines Stoppschildes mit vorausgegangenem Warnhinweis sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig sei.
Die Klage gegen den Vollkaskoversicherer wurde damit durch das Landgericht Koblenz zurückgewiesen.