Krankenversicherung und Berufsunfähigkeit

Arglistiges Verschweigen bei Abschluss eines Berufsunfähigkeitszusatzvertrages

Im Rahmen des Abschlusses eines Versicherungsvertrages über Berufsunfähigkeit (sog. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) ist der Versicherungsnehmer und Antragsteller gehalten, sämtliche für die Kalkulation des Versicherungsbeitrages erheblichen Umstände zu benennen. Dies trifft insbesondere für diejenigen Umstände zu, nach denen der Versicherer auf seinem Antragsbogen ausdrücklich fragt. Soweit der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages fehlerhafte Angaben zu seinem Gesundheitszustand macht bzw. gefahrerhebliche Umstände verschweigt, kann der Versicherer bei Kenntnisnahme von diesen Umständen vom Vertrag zurücktreten oder diesen wegen arglistigen Verschweigens anfechten. In beiden Fällen endet der Versicherungsvertrag und der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, selbst wenn zwischenzeitlich Berufsunfähigkeit eintreten sollte.

Für die Voraussetzungen eines derartigen Rücktritts des Versicherers hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 14.07.2004 zum Az. IV ZR 161/03 entschieden, dass für den Rücktritt das bloße Verschweigen gefahrerheblicher Umstände alleine nicht ausreicht. Weitere Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt sei, dass der Versicherungsnehmer die verschwiegenen Umstände arglistig nicht erwähnt hat.

Die Beweislast für ein derart arglistiges Verhalten trifft im Prozess über die Gewährung der Berufsunfähigkeitszusatzrente bzw. über das Fortbestehen des Berufsunfähigkeitszusatzver-sicherungsvertrages den Versicherer.

Verschweigen Saarländisches OLG - LG Saarbrücken 08.10.2004 5 U 736/03
Verschweigt eine Versicherungsnehmerin vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit wegen Erschöpfung, die nicht ärztlich behandelt wurde so spricht gegen eine arglistige Täuschung, wenn Grundlage der Krankschreibung eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber war, die Versicherungsnehmerin nach Wechsel der Arbeitsstelle keinerlei Ausfallzeiten mehr hatte und die Versicherungsnehmerin aus ihrer Sicht schwerwiegende Erkrankungen offenbart hatte.

Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei privatem Krankenversicherungsvertrag OLG Oldenburg Urt. v. 02.02.2005 - 3 U 109/04
Hat der Versicherer nach Vertragsschluss entdeckt, dass der Versicherungsnehmer in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung eine kurz zuvor durchgeführte MRT der HWS verschwiegen hat, und bietet er ihm gegen Zahlung eines Risikozuschlags die Fortführung des Vertrages an, so wird hierdurch eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers dahin begründet, dass er den Versicherungsnehmer zu befragen hat, ob die übrigen Angaben im seinerzeitigen Versicherungsantrag zutreffend waren. Bejaht der Versicherungsnehmer diese Frage uneingeschränkt, so ist der Versicherer nicht zu weiteren Nachforschungen bei Dritten (Ärzten und Versicherungen) verpflichtet.