| Krankenversicherung und Berufsunfähigkeit |
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Arglistiges Verschweigen bei Abschluss eines Berufsunfähigkeitszusatzvertrages Im Rahmen des Abschlusses eines Versicherungsvertrages über Berufsunfähigkeit (sog. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) ist der Versicherungsnehmer und Antragsteller gehalten, sämtliche für die Kalkulation des Versicherungsbeitrages erheblichen Umstände zu benennen. Dies trifft insbesondere für diejenigen Umstände zu, nach denen der Versicherer auf seinem Antragsbogen ausdrücklich fragt. Soweit der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages fehlerhafte Angaben zu seinem Gesundheitszustand macht bzw. gefahrerhebliche Umstände verschweigt, kann der Versicherer bei Kenntnisnahme von diesen Umständen vom Vertrag zurücktreten oder diesen wegen arglistigen Verschweigens anfechten. In beiden Fällen endet der Versicherungsvertrag und der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, selbst wenn zwischenzeitlich Berufsunfähigkeit eintreten sollte. Für die Voraussetzungen eines derartigen Rücktritts des Versicherers hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 14.07.2004 zum Az. IV ZR 161/03 entschieden, dass für den Rücktritt das bloße Verschweigen gefahrerheblicher Umstände alleine nicht ausreicht. Weitere Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt sei, dass der Versicherungsnehmer die verschwiegenen Umstände arglistig nicht erwähnt hat. Die Beweislast für ein derart arglistiges Verhalten trifft im Prozess über die Gewährung der Berufsunfähigkeitszusatzrente bzw. über das Fortbestehen des Berufsunfähigkeitszusatzver-sicherungsvertrages den Versicherer.
Verschweigen Saarländisches OLG - LG Saarbrücken 08.10.2004 5 U 736/03
Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei privatem Krankenversicherungsvertrag OLG Oldenburg Urt. v. 02.02.2005 - 3 U 109/04 |