| Private Haftpflichtversicherung |
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Es sollte zum Standard eines jeden gehören, sich gegen die Risiken aus
der privaten Haftpflicht zu versichern! Die private
Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor der
Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund verursachten Personen- oder
Sachschadens, die auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung
privatrechtlichen Inhalts zurückgeht und aus dem Risikobereich des
täglichen Lebens des Versicherten als Privatperson herrühren. Wie bei jedem Versicherungsvertrag richtet sich der Inhalt und Umfang der Versicherung nach dem Versicherungsschein und den zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich bei der privaten Haftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und etwaigen weiteren besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen richten. Neben den direkt versicherten Personen- und Sachschäden sind auch die daraus resultierenden Vermögensschäden von der Versicherung mit umfasst. Zu berücksichtigen ist, dass in der Regel durch die AHB eine Haftung des Versicherers für fremde Sachen ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsnehmer diese geliehen, gemietet, geleast oder sonst in besonderer Verwahrung hat. Durch die Vereinbarung zusätzlicher Klauseln kann hier jedoch der Versicherungsschutz erweitert werden, auch auf Risiken des Versicherungsnehmers aus der Eigenschaft als Grundstückseigentümer oder dergleichen mehr. Weiter sind in der Regel Schäden, die den Angehörigen des Versicherungsnehmers eingetreten sind, nicht versichert. Das gleiche gilt für Risiken, die einer anderen Versicherungssparte zufallen, wie die Risiken aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder die Risiken aus der Ausübung eines Gewerbebetriebes (dazu unten). Im Falle des Vorliegens eines Versicherungsfalles umfasst die Versicherungsleistung wie auch bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Befriedigung bestehender Schadensersatzansprüche gegen den Versicherten und Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherten erhoben werden. Deshalb hat der Versicherungsnehmer im Falle des Eintritts eines Versicherungsfalls unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, über das vermeintliche Vorliegen eines Versicherungsfalles zu informieren. Dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst der Auffassung ist, dass eine Haftung in seiner Person nicht begründet ist. Anzeigepflichtig ist bereits die Inanspruchnahme als Schädiger an sich. |