Rechtsschutzversicherung

Risikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung durch Baurisikoklausel

In Rechtsschutzversicherungen finden sich nahezu ausnahmslos sogenannte Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines im Eigentum oder im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks.

Risikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung durch Baurisikoklausel

In Rechtsschutzversicherungen finden sich nahezu ausnahmslos sogenannte Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines im Eigentum oder im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks.
Das OLG Celle hatte mit Urteil vom 19.08.2004 zum Az. 8 U 49/04 einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen von 1975 (ARB '75) und eben jene Baurisikoausschlussklausel ging. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die sogenannte Baurisikoklausel zum Ausschluss der Erteilung der Deckungszusage führe, wenn Gegenstand der Auseinandersetzung des Versicherungsnehmers die Frage sei, ob Ansprüche gegen den den Erwerb vorbereitenden Vermittler sowie die finanzierenden Kreditinstitute wegen mangelnder Rentabilität der zum Zweck der Steuerersparnis und zur Vermietung erworbenen Eigentumswohnung bestehen.
Das Gericht hat insoweit geklärt, die zu entscheidende Rechtsfrage habe nichts mit dem Ausschluss der Baurisikoklausel zu tun, vielmehr liege die Besonderheit des Falles darin, dass etwaige Mängel nicht im Bereich des Baus bzw. seiner Planung oder Errichtung gegeben sein, sondern vielmehr Ansprüche gegen den Vermittler und die Bank, weil diese die Anlage von vornherein auf Grund unzutreffender Kalkulationen falsch konzeptioniert hätten. Dies sei vom Risikoausschluss jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.02.2003 nicht mehr umfasst, da die verwandte Risikoausschlussklausel nicht das Erwerbsrisiko betreffe.